Finanzausgleichsgesetz des Kantons Zürich (FAG)

Finanzausgleichsgesetz Kanton Zürich (FAG)

Art. 1 FAG
1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen den politischen Gemeinden, den Schulgemeinden und dem Kanton.

Art. 2 FAG
1. Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
2. Er beschränkt sich auf die Verminderung jener Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beeinflussen können.
3. Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.

Art. 3, Abs 1. FAG
1. Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er
a. die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nachhaltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt.

Art. 4 FAG
1. Missachtet eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist zur Behebung der Mängel an.


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