Gemeinde Wald: Anfrage nach Art. 17 Gemeindegesetz, betreffend Einbürgerung von minderjährige ohne ihre Eltern


Meine Fragen an den Gemeinderat Wald ZH:

Frage: Um das Bürgerrecht der Gemeinde Wald zu erlangen gibt es bekanntlich verschiedene Einbürgerungsverfahren. Bitte nennen Sie mir differenziert zwischen Schweizerbürger und ausländische Bürger, Minderjährige und Volljährige Bewerber, alle Variationen (ausser Wiedereinbürgerung) mit den dazugehörigen Rechtsgrundlagen und ob dafür jeweils der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung zuständig wären.

Antwort: Ein Schweizerbürger oder eine Schweizerbürgerin wird durch Entscheid des Gemeinderates ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind: § 21 Kantonales Gesetz über das Bürgerrecht in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Kantonale Bürgerrechtsverordnung KBüV.

Bei Ausländerinnen und Ausländern wird unterschieden zwischen der

  • ordentlichen und der
  • erleichterten Einbürgerung.

Die ordentliche Einbürgerung stellt das normale Verfahren dar. Weiter erfolgt eine Unterscheidung in den folgenden Personenkreis:

Bis 25-jährig, in der Schweiz geboren:
Die Einbürgerungskompetenz liegt beim Gemeinderat. Gesetzliche Grundlage: Art. 19 Abs. 2 Kantonale Bürgerrechtsverordnung in Verbindung mit der Gemeindeordnung Art. 25 Ziff. 15a.

Bis 25-jährig, nicht in der Schweiz geboren, aber mindestens 5 Jahre Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz:
Die Einbürgerungskompetenz liegt beim Gemeinderat. Gesetzliche Grundlage: Art. 19 Abs. 2 Kantonale Bürgerrechtsverordnung in Verbindung mit der Gemeindeordnung Art. 25 Ziff. 15a.

Alle anderen Personen:
Die Einbürgerungskompetenz liegt bei der Gemeindeversammlung. Gesetzliche Grundlage: Art. 19 Abs. 1 Kantonale Bürgerrechtsverordnung in Verbindung mit der Gemeindeordnung Art. 14 Ziff. 7.

Das erleichterte Einbürgerungsverfahren kommt hauptsächlich für Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sindsowie für Personen der dritten Ausländergeneration zum Tragen. Zuständig für die Bürgerrechtserteilung ist der Bund.

Frage: Wieviele Personen (ink. Minderjährige) wurden in den letzten 10 Jahren (total) eingebürgert? Bitte nennen Sie mir von diesen, die zehn am meist vertretenen Nationalitäten in Prozent und wieviel Schweizerbürger haben im gleichen Zeitraum einen Antrag auf das Bürgerrecht Wald gestellt?

Antwort: In den letzten 10 Jahren wurden gesamthaft 401 Ausländerinnen und Ausländer in Wald eingebürgert. Die 10 am meisten vertretenen Nationen sind: Serbien und Montenegro (14%), Republik Kosovo (14%), Mazedonien (12%), Italien (11%), Deutschland (8%), Türkei (8%), BosnienHerzegowina (4%), Portugal (4%), Irak (3%), Kroatien (2%).

Im gleichen Zeitraum wurden 25 Schweizerinnen und Schweizer in Wald eingebürgert.

Frage: Weshalb werden in der Gemeinde Wald ausländische Minderjährige Bewerber [Art. 17 ZGB, Art. 30 und Art. 31, Abs. 2 BüG] ohne ihre Eltern eingebürgert? In der Regel werden minderjährige Kinder in die Einbürgerung mit einbezogen. Weshalb wird dieser Grundsatz bei uns in der Gemeinde nicht eingehalten und gibt es dafür eine Erklärung oder Rechtfertigung?

Antwort: Die Erklärung stellt Art. 9 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes dar. In der Regel werden die Kinder in die Einbürgerung der Eltern einbezogen. Minderjährige können aber auch ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen dies ab dem 9. Altersjahr.

Frage: Ich weiss das minderjährige Kinder ab einem gewissen Alter, unabhängig des gesetzlichen Vertreters, ein Einbürgerungsgesuche stellen können. In wie fern aber werden die Eltern und weitere Familienangehörige des minderjährigen Bewerbers geprüft und sollten diese z.B Sozialhilfe beziehen, vorbestraft sein usw. so müsste ein solches Gesuch doch abgelehnt werden? Und was erachtet der Gemeinderat generell von dieser Praxis – bei der offensichtlich nur noch minderjährige ohne ihre Eltern (kein Anspruch) eingebürgert werden? Ist darunter Gleichstellung zu verstehen?

Antwort: Minderjährige Kinder, die in Ausbildung sind und dazu gehört auch die obligatorische Schule müssen eingebürgert werden, auch wenn die Eltern Sozialhilfe beziehen. Dabei handelt es sich um die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung – die Meinung des Gemeinderates dazu ist irrelevant.

Frage: Wieviele ordentliche Einbürgerungen von ausländische Minderjährige ohne ihre Eltern sind in den letzten 10 Jahren vollzogen worden und haben die letzten paar Gesuche ein direkten Zusammenhang mit dem neuen Recht, dass seit 1.1.2018 in Kraft ist (Übergangsbestimmungen [Art. 50 BüG])?

Antwort: In den letzten 10 Jahren wurden gesamthaft 63 minderjährige Personen ohne ihre Eltern eingebürgert, 10 Personen davon seit Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Januar 2018.

Frage: Nach wie vielen Jahren Aufenthalt mit Schulzeit, ist es für ein vorläufig aufgenommener (Ausweis F) minderjähriger Bewerber, frühestens möglich einen Antrag auf das Schweizer Bürgerrecht zu stellen? Und wie sieht das bei einem volljährigen Bewerber z.B seinen Eltern aus (Familiennachzug)? Was für Voraussetzungen sind nach aktueller Gesetzgebung wirklich dafür notwendigen? Oder gilt hier tatsächlich auch wieder [Art. 21, Abs. 2 und 3 Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926]? 😉

Antwort: Eine der Grundvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach neuem Recht stellt die Niederlassungsbewilligung – der Ausweis C dar. Die Frage erübrigt sich somit, die Einbürgerung mit dem Ausweis F ist nicht möglich.



budgetkorrektur


Protokoll der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2018

Finanzausgleichsgesetz des Kantons Zürich (FAG)

Gemeinde Wald: Steuerfuss 122 Prozent

„21 Muslime in 55 Minuten eingebürgert“

Gemeinde Wald: NEIN zur Totalrevision der Gemeindeordnung!


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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