Gewerbler proben den Corona-Aufstand
In mehreren europäischen Ländern kündigen Unternehmer zivilen Ungehorsam gegen die staatlichen Massnahmen an. Auch in der Schweiz hat sich eine Gruppe formiert.
Während der Bundesrat am Mittwochnachmittag über die geplante Verlängerung des Lockdown informierte, kündigte eine Gruppe von unzufriedenen Gewerblern Widerstand an. Inhaber von Restaurants, Kosmetiksalons, Cafés und Fitnessstudios wollen am 11. Januar 2021 trotz eines staatlichen Verbots ihre Betriebe öffnen – und zwar zu den üblichen Ladenzeiten.
Die Initiative «Wir machen auf» agiert anonym. Sie kommuniziert im Internet via Webpage und den umstrittenen Kurznachrichtendienst Telegram. Telegram ist vor allem bei Verschwörungstheoretikern beliebt, weil der Dienst keine Zensur ausübt.
Die Webadresse der Website wiederum ist durch den dänischen Anbieter Ascio Technologies registriert worden.
Aktionen in 68 Gemeinden geplant
Ein Blick in die Schweizer Onlinegruppe zeigt, dass über 5000 Mitglieder beigetreten sind. Bislang machen Gewerbetreibende aus 68 Gemeinden mit, darunter aus Bern, Basel und Zürich.
Die meuternden Gewerbler riskieren empfindliche Strafen. So ist es gemäss dem Schweizer Strafgesetzbuch verboten, «aus gemeiner Gesinnung» eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit zu verbreiten. Zuwiderhandlungen werden mit einem bis fünf Jahre Gefängnis bestraft.
Art. 258 StGB Schreckung der Bevölkerung
Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 93 BV Radio und Fernsehen
2. Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Für den Direktor des Gewerbeverbands kommt die Aktion dennoch wenig überraschend. «Es erstaunt mich nicht», sagt Hans-Ulrich Bigler. «Es gibt keinen Nachweis dafür, dass das Coronavirus in den Läden vermehrt übertragen wird.» Weiter sei der Unmut bei den Gewerblern gross, da sich bei vielen von ihnen die Auszahlung der Härtefallhilfen verzögere.
«Solche Aktionen befürworten wir nicht», heisst es bei Gastro Suisse. Für den Arbeitgeberverband der Gastronomie sei klar, dass er sich an die von Bund und Kantonen verordneten Massnahmen halte.
Ungehorsam in Deutschland und Holland
Der Aufstand formiert sich europaweit. In Deutschland ist eine Aktion ebenfalls für den 11. Januar geplant. Die deutsche Telegram-Gruppe hat über 40’000 Mitglieder.
Deutschland hat die Massnahmen diese Woche verschärft. So sollen die Bundesländer für Landkreise, in denen sich binnen sieben Tagen mehr als 200 Menschen pro 100’000 Einwohner neu infiziert haben, den Bewegungsradius der Bürger auf 15 Kilometer um den Wohnort begrenzen.
In den Niederlanden wollen Restaurantbetreiber an etlichen Orten vom 17. Januar selbst dann wieder Gäste empfangen, wenn dies wegen der Corona-Pandemie immer noch verboten sein sollte.
Die beteiligten Wirte würden der Regierung das Vertrauen entziehen, berichtete die niederländische Nachrichtenagentur ANP am Mittwoch. Ihren «Ungehorsam» begründeten sie damit, dass ihre Betriebe vor dem Zusammenbruch stünden, während staatliche Unterstützung ausbleibe. In den Niederlanden bleiben Restaurants vorerst bis Mitte Januar geschlossen.
(Von Jon Mettler)
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art.7 Abs. 2–6 Aufgehoben.
II. Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.
Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage
1. Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6–6f bewilligen, wenn:
a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten;
die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
b. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
2. Ein Kanton kann die Öffnung von Restaurations- Bar- und Clubbetrieben nach Artikel 5a und von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport nach Artikel 5d vorsehen und die Öffnungszeiten nach Artikel 5a bis ausweiten, wenn im betreffenden Kanton die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die notwendigen Kapazitäten nach Artikel 5c Absatz 3 Buchstaben b und c sind vorhanden.
b. Die Reproduktionszahl liegt während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 1,00; massgebend sind die vom BAG veröffentlichten Daten.
c. Die letzten sieben Werte des gleitenden Siebentagesdurchschnitts der laborbestätigten Fallzahlen liegen unter dem schweizerischen Durchschnitt; massgebend sind die vom BAG veröffentlichten Daten.
3. Er kann dabei festlegen, dass Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe bis höchstens um 23.00 Uhr und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis höchstens 01.00 Uhr geöffnet sein dürfen.
4. Beabsichtigt der Kanton eine Öffnung von Einrichtungen und Betrieben oder eine Ausweitung der Öffnungszeiten nach Absatz 2, so spricht er sich mit den angrenzenden Kantonen ab. Er informiert das BAG über seinen Entscheid.
5. Liegt die Reproduktionszahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 1,00 oder ist eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c nicht mehr erfüllt, so muss der Kanton die Öffnung von Einrichtungen und Betrieben oder die Ausweitung der Öffnungszeiten nach Absatz 2 umgehend rückgängig machen.
6. Ab dem 5. Januar 2021 gilt in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 5 für die Reproduktionszahl der Wert 0,90.
Art. 47 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
1. Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
Am 11.01.2021 setzt die Schweiz mit weiteren europäischen Ländern ein Zeichen.
“Wir machen auf” bedeutet:
– Geschäfte öffnen, die aufgrund der Pandemiemassnahmen geschlossen haben sollen.
– Geschäfte öffnen und schliessen zu ihren regulären Öffnungszeiten.
– Unternehmer und Selbstständige übernehmen Verantwortung für sich, ihre Familien und Angestellte.
Panik-Medien und das Theater von “Coronaleugnern und Verschwörungstheoretikern”
Lasst es! Wir sind Bürger, eure Mitmenschen – aus der Mitte der Gesellschaft mit gesundem Menschenverstand!
Wir, die Unternehmer und Selbstständigen in diesem Land, sind in erster Linie Mensch mit Familie, haben Angestellte und leisten einen sehr wichtigen Beitrag für die gesamte Schweiz.
Wir haben alle Massnahmen, die uns auferlegt wurden umgesetzt und waren viele Monate bereit, aus Solidarität und zum Schutz unserer Mitmenschen, schlimme Umsatzeinbussen zu ertragen.
Wir sind nicht gegen etwas oder jemanden oder rufen zu Gesetzesverstössen auf.
Was wir aber in Eigenverantwortung tun:
Wir machen nicht mehr mit!
Denn unsere gesamte Existenz steht auf dem Spiel!
Art. 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.