Internationale Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs

Abgeschlossen in Den Haag am 29. Juli 1899
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1907
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 18./28. Juni 1907
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 1907


Art. 46

Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privateigentum, die religiösen Überzeugungen und die gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.

Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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