Was ist ein Mensch?
Der Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat. (Juristisches Wörterbuch von Prof. Dr. Gerhard Köbler)
Bemerkenswert in dieser Definition ist, dass der Mensch einerseits keine Person ist, sondern ein Lebewesen und eindeutig juristisch definiert nicht IM Staat ist, sondern dem Staat GEGENÜBER steht. Nur dann kann er “gegenüber” dem Staat Rechte haben. Erst die Mitgliedschaft im Staat löst sein Verhältnis mit dem Recht aus.
Im ZGB und im OR bezeichnet das Wort “Person” gleichermassen die natürlichen Personen (Menschen) und die juristischen Personen (Aktiengesellschaften usw.). Aus dem Zusammenhang ergibt sich jeweils, ob von natürlichen oder juristischen Personen oder von beiden die Rede ist. Das Wort “Mensch” findet sich in den beiden Erlassen insgesamt nur viermal: ZGB Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 – OR Art. 45 und Art. 47.
Die Herkunft des Wortes Person ist nicht vollständig geklärt; es existieren hierzu verschiedene Theorien. Fest steht lediglich, dass es im 13. Jahrhundert als person(e) aus lat. persona “Maske des Schauspielers“ ins Deutsche übernommen wurde. (Wikipedia)
Indem der Gesetzgeber das Wort “Mensch” vermeidet und stattdessen meist von der “Person” spricht, macht er deutlich, dass die Rechtsordnung den Menschen nicht in der Gesamtheit seines Wesens und seiner Lebensbeziehungen, sondern nur in seiner Eigenschaft als Träger von Rechten und Pflichten innerhalb der Rechtsgemeinschaft erfasst.
Die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes nicht für alle Menschen gleich, sondern sie ist “in den Schranken der Rechtsordnung“ gleich. Die Rechtsordnung kann einzelnen Kategorien von Menschen mehr und andere Rechte zuerkennen als anderen Kategorien. Dabei ist der Gesetzgeber an das aus BV Art. 8 abgeleitete allgemeine Gleichbehandlungsgebot gebunden.
Art. 4 der Bundesverfassung von 1874 (aBV) lautete in seinem historischen, bis zum 31.12.1999 gültigen Wortlaut:
Art. 4 (aBV)
1. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.
Der Wortlaut war zu eng, weil das Gleichheitsgebot längst auch für die Ausländer gilt. Demgemäss lautet der entsprechende (BV Art. 8 Abs. 1) nun: “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Der Begriff der juristischen Person ist in dem Sinne zu verstehen, dass diesen Gebilden die Rechtsfähigkeit und damit die rechtliche Eigenschaft der Person vom Recht verliehen wird. Allerdings ist auch bei den Menschen, das heisst bei den natürlichen Personen, die Rechtsfähigkeit und damit ihr rechtliches Person-Sein eine nur im Rahmen der
Rechtsordnung vorhandene Eigenschaft.
PEDRAZZINI/OBERHOLZER(1993), S.113:
«Aus der vorrechtlichen Existenz und Beschaffenheit der Person erwächst an die Rechtsordnung die Forderung, dieser Person Autonomie zu gewähren. Wenn also das ZGB die Person voraussetzt, dann kommt darin die treffende Erkenntnis zum Ausdruck, dass die Rechtsordnung das grundlegende Faktum «Person» nicht erst «schafft», vielmehr anzuerkennen und seiner Natur nach zu «behandeln» hat.»HAUSHEER/AEBI (1999), Ziff. 02.05:
«Die Rechtsfähigkeit kommt dem Menschen um seines Menschseins willen zu, d.h. ohne weitere Voraussetzungen.»
Juristische Wortbedeutungen und Fachbegriffe
Begriff | Juristische Wortbedeutung |
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Von: Prof. Dr. Gerhard Köbler - Juristisches Wörterbuch | |
Erkenntnis | Erkenntnis ist allgemein die vom Bewusstsein der Wahrheit begleitete > Einsicht in einen Sachverhalt sowie das Ergebnis dieses Vorgangs. |
Einsicht | Einsicht ist das Sehen und Verstehen eines Umstandes durch einen > Menschen. |
Mensch | Der Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zum Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechts. Er hat bestimmte grundlegende Rechte "gegenüber" dem Staat. Erläuterungen: Bezeichnend ist, dass der Mensch juristisch nicht als Person, sondern stets eindeutig als Mensch und damit als "Lebewesen" definiert wird. Zu bemerken ist ferner, dass der Mensch hinsichtlich seiner grundlegenden Rechte, ebenfalls juristisch definiert, nicht "im" Staat, sondern dem Staat "gegenüber" steht. Nur in dieser Position "gegenüber" dem Staat kann er auch seine Rechte behaupten. Demzufolge bedarf es daher einer "Eingliederung" in den Staat, um förmlich ein Rechtsverhältnis herzustellen. Dazu dient die > Person als Subjekt. |
Person (lat. persona = die Maske, Rolle und Stellung des Schauspielers) | Person ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann [Art. 11 Abs. 1 ZGB]. Natürliche Person ist der Mensch und zwar von der Vollendung seiner Geburt bis zu seinem Tod [Art. 31 Abs. 1 ZGB]. |
Personenstatus | Der Personenstatus ist nach der zum Zweck der besseren Erklärung des Verhältnisses zwischen dem Staat und Einzelnen verfassten Statuslehre, die Stellung des Einzelnen zum > Staat. Erläuterung: Im Alltag wird ein Mensch sich selbst umgangssprachlich niemals als Person bezeichnen! Das Rechtssystem jedoch definiert im Widerspruch dazu: Die natürliche Person "ist" der Mensch. Es stellt sich die Frage, ob die Bezeichnung "Natürliche Person ist der Mensch" nur einseitig besteht oder ob diese umkehrbar ist zu "der Mensch ist die natürliche Person". Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl im Grundgesetz als auch in den Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Begriff der Person nicht wörtlich in Erscheinung tritt. Für diesen Sachverhalt besteht Klärungsbedarf. - Wieso bestimmt das Rechtssystem eine eigene fiktive "personale Beziehung" zum Menschen? Wozu dient diese, wieso ist sie erforderlich? Anmerkung: Fiktion ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt. |
Staat | Der Staat ist die auf Dauer berechnete Zusammenfassung einer größeren Anzahl von Menschen auf einem Teil der Erdoberfläche. Der Staat im engsten Sinne, ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. |
Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit ist die "Mitgliedschaft eines Menschen" in einem Staat. Die Staatsangehörigkeit ist ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem Rechte und Pflichten erfliessen. |
Erwerb | Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung. Er kann in Kenntnis der wahren Rechtslage oder gutgläubig, in Unkenntnis der wahren Rechtslage geschehen. Erläuterung: Der Erwerb der Menschenrechte erfolgt originär (ursprünglich). Der Rechtserwerb für die natürliche Person erfolgt derivativ (abgeleitet), auf Basis von Gesetzen. |
Mitgliedschaft und Mitglied | "Mitgliedschaft" ist das Rechtsverhältnis einer "Person" zur Personengesamtheit. "Mitglied" ist der Angehörige einer Personengesamtheit. Die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten. Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches Recht. |
Eintritt und Austritt | Eintritt ist das freiwillige Einrücken in eine Stellung. Austritt ist das freiwillige Aufgeben einer Zugehörigkeit. |
Höchstpersönliches Recht | Höchstpersönlich ist die Qualifikation eines Rechtes, die vorliegt, wenn ein Recht ausschließlich an einen individuellen Berechtigten (Menschen) gebunden ist [Art. 19c ZGB]. Erläuterung: Um förmlich eine "Mitgliedschaft als Mensch" im Staat zu erlangen, d.h. Mitglied und Angehöriger der "Personengesamtheit" zu werden, benötigt der Mensch den Status der Person. Mit der Geburtsanzeige [Art. 34 ZStV], dem Eintrag ins Geburtenregister [Art. 7 Abs. 1 ZStV und Art. 39 Abs. 1 ZGB]und der Ausstellung der Geburts-, bzw. Abstammungsurkunde durch den Standesbeamten, wird der Personenstatus beurkundet und die "Verleihung" der Person als Rechtssubjekt per Verwaltungsakt amtlich bescheinigt. Daraus entstehen konkrete > Rechtsfolgen. |
Rechtsfolge | Rechtsfolge ist die durch einen Rechtssatz (für einen [abstarkten] Tatbestand) vorgeschriebene (abstrakte) Folge des Rechtes. |
Subjektives Recht – Rechtssubjekt | Subjektives Recht ist der von der Rechtsordnung, d.h. dem objektiven Recht, einem Rechtssubjekt verliehene rechtliche Herrschaftsbereich gegenüber anderen Rechtssubjekten oder Rechtsobjekten (Der Staat, ist juristische Person des öffentlichen Rechts und Rechtssubjekt). Erläuterung: Der Rechtserwerb durch Verleihung des Personen-Status ist eine Fiktion! Durch den Personen-Status entsteht obligatorisch eine "personale Beziehung" zum Staat. Gleichzeitig verbunden mit einem "Schuldverhältnis" (lat. obligatio) und der absoluten Unterworfenheit gegenüber dem Staat und der Staatsgewalt. Als höchstpersönliches Recht setzt "Mitgliedschaft" eine Erklärung voraus, Mitglied sein zu wollen [Art. 1 Abs. 1 OR]. Die Erschaffung der natürlichen Person erfolgt aber durch einen Verwaltungsakt, in Unkenntnis der wahren Rechtslage und ohne Willenserklärung. Sie basiert de facto auf Täuschung und Unwissenheit, da sie bei Kenntnis des Sachverhalts nicht oder nicht in diesem Umfang abgegeben würde. - Fakt ist, kein Staat und kein staatliches Verwaltungsorgan hat das Recht über den "Menschen" Autorität auszuüben, ohne sich damit strafbar zu machen ! [Art. 264a Abs. 1 lit. c StGB] |
Grundrechte | Grundrechte sind die in den Verfassungen der jeweiligen Staaten aufgelisteten staatlich garantierten Freiheitsrechte des "Individuums" (Mensch, nicht Person) gegenüber der Staatsmacht. Grundrechte strahlen als Wertordnung auf das gesamte Recht aus. |
Grundrechtsfähigkeit – Grundrechtsmündigkeit | "Grundrechtsfähigkeit" besteht beim Menschen von der Geburt an. Sie steht nicht dem Staatsorgan Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan zu. "Grundrechtsmündigkeit" ist die Fähigkeit des Menschen, Grundrechte selbständig geltend zu machen. Erläuterung: Gemäss Gesetz Artikel hat jeder Grundrechtsträger (der Mensch) bei Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt das Recht auf in Anspruch nahme der Gerichte [Art. 28 Abs. 1 ZGB]. |
Durchsetzung der Grundrechte | Die persönlichen Grundrechte müssen gegen die Interessen der jeweils Herrschenden durchgesetzt werden. |
Persönliche Grundrechte | Selbstbestimmung ist das Recht des "Einzelnen" (Menschen) auf freigewählte und eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Angelegenheiten. Sie ist innerhalb gewisser Schranken [Art. 11 Abs. 2 ZGB] durch das Grundgesetz gewährleistet. |
Gewissensfreiheit | Ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des Gewissens, frei von äusserem Zwang, durchführen zu können. |
Handlungsfreiheit | Ist die Freiheit des "menschlichen" Handelns. Allgemeine Handlungsfreiheit ist das Recht des "Einzelnen" auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. |
Wille und Willensfreiheit | "Wille" ist das "menschliche" Verhalten leitende Streben bzw. die Fähigkeit des "Menschen" (nicht der Person), sich für ein bestimmes Verhalten zu entscheiden. Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Freiheit des menschlichen Willens aus. "Willensfreiheit" bedeutet die Unabhängigkeit des Willens von äusseren, die Willenshandlung zwangsweise bestimmenden Umständen. Erläuterung: Jeder Mensch hat das Recht auf freie > Willensäusserung und damit auch die Wahlmöglichkeit selbstbestimmt einen Verzicht auf etwas zu erklären. |
Willenserklärung | Willenserklärung ist die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete, private Willensäusserung. Die Willenserklärung ist eine aus innerem Willen und nach aussen vermittelter Erklärung bestehende Rechtshandlung [Art. 1 Abs. 1 OR]. Erläuterung: Jeder Einzelne kann, auf Basis seiner Rechtsfähigkeit als Mensch, den Status des Treugebers für die natürliche Person (Rechtssubjekt) widerrufen. Der Mensch besitzt das Recht aus der Fiktion seines Personen-Status auszutreten und durch Willensäusserung erklären, nicht weiter zur personalverbandsrelevanten Kooperation mit dem Staat zur Verfügung zu stehen. Eine personenbezogene > Pflicht zur Treue (Loyalität) ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. |
Pflicht | Pflicht ist die Anforderung eines bestimmten Verhaltens. Pflicht ist das Gegenstück zum (einzelnen) Recht. Öffentlich-rechtliche Pflicht des Bürgers ist die Kehrseite der von der Gemeinschaft an die Verwaltung gegebenen Ermächtigung einen Bürger zu belasten. Erläuterung: In der Gegenwart wird der Bürger vielfach als der Staatsangehörige bezeichnet. Gemeinschaft ist die Mehrheit von Personen, die durch eine Gemeinsamkeit verbunden sind. Staatsangehörigkeit ist die "Mitgliedschaft" eines Menschen in der "Gemeinschaft" des Staates. "Angehörigerer" des Staates zu sein setzt die Mitgliedschaft des Einzelnen (Menschen) in der Gemeinschaft = Personengesamtheit voraus. Die Staatsangehörigkeit (Eingliederung in den Staat) im Sinne einer Mitgliedschaft impliziert den Status der Person als Rechtssubjekt mit Rechten und Pflichten. "Loyalität" ist die auf gemeinsamen moralischen Maximen basierende und somit von einem Vernunftinteresse geleitete innere Verbundenheit und deren Ausdruck im Verhalten gegenüber einer Person, Gruppe oder Gemeinschaft. Sie steht für eine persönliche Haltung sowie eine freiwillige innere Selbst-Verpflichtung. Problematisch wird Loyalität, wenn sie arbeitsvertraglich oder wie bei Beamten als Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat gefordert wird. Ein wesentlicher Teil der Loyalitätspflicht ist die Pflicht des Beamten, sich bei seiner Amtsausübung den Richtlinien der Politik der parlamentarisch verantwortlichen Regierung einzuordnen. Dies bedeutet Bestimmungen auch dann zu vertreten, wenn man sie selbst nicht vollumfänglich teilt. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Bürgers, in seiner Rolle als natürliche Person, ist die Folge der "gutgläubig" an die Verwaltung (ab-)gegebenen Ermächtigung den Bürger zu belasten. |
Menschenwürde | Menschenwürde ist der innere und zugleich soziale Wertanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur aus darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die Menschenwürde ist unantastbar! Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der Staat ausschliesslich um des Menschen willen da ist und Verletzungen der Menschenwürde verhindern muss [Art. 7 BV]. Erläuterung: Das ausschlaggebende Wort in der juristischen Definition ist das unscheinbare Wort "als"! Mit der Formulierung "der Mensch als geistig-sittliches Wesen" erkennt das Rechtssystem an, dass der Mensch von Natur aus ein freies, selbstbestimmtes Lebewesen ist und als Souverän, auf Grundlage seiner > Sittlichkeit über dem rechtsstaatlichen System steht. |
Sittlichkeit | Sittlichkeit (Moral) ist die Gesamtheit der inneren auf die Gesinnung bezogenen Verhaltensnormen. Sittliches Verhalten ist das auf das Gute um seiner selbst willen gerichtete Verhalten. Die Ausrichtung am Gewissen und am Guten unterscheidet die Sittlichkeit vom Recht! In Konfliktlagen zwischen Recht und Sittlichkeit verlangt das Recht grundsätzlich Rechtsgehorsam, berücksichtigt aber die Anforderungen der Sittlichkeit durch Milderung der Rechtsfolge des Rechtsbruchs. Erläuterung: Das staatliche Rechtssystem richtet sich per definitionem nicht am Gewissen und am Guten aus. Recht und Gesetz steht der geistigen Sittlichkeit faktisch sogar gegenüber! Die juristische Auslegung ist unmissverständlich, sie erklärt, wieso sich Sittlichkeit, durch die Ausrichtung am Gewissen und am Guten vom Recht unterscheidet. Dies ist ein stichhaltiger und wesentlicher Aspekt, um zu verstehen, wieso sich ein Mensch dazu entscheidet, als geistig-sittliches Wesen, auf "Positives Recht" bewusst zu > verzichten. |
Verzicht | Verzicht ist die rechtsgeschäftliche Aufgabe eines Rechtes oder eines rechtlichen Vorteils. Der Verzicht ist nicht allgemein geregelt. Im Schuldrecht ist der Verzicht auf eine Forderung als Erlass nur durch Vertrag möglich. Auf andere Rechtsstellungen sowie in anderen Rechtsgebieten kann dagegen meist durch einseitiges Rechtsgeschäft [z.B. Willenserklärung] verzichtet werden. |
Rechtsgeschäft | Rechtsgeschäft ist das für das Recht bedeutsame Geschäft im Sinne des auf dem Parteiwillen aufbauenden Gesamttatbestands, der einen mit einer Willenserklärung angestrebten Rechtserfolg herbeiführt. Das Rechtsgeschäft erfordert stets mindestens eine Willenserklärung. Das Rechtsgeschäft ist ein Fall der menschlichen Handlung. |
Positives Recht | Positives Recht ist im Gegensatz zum Naturrecht, das vom Menschen geschaffene, das gesatzte Recht. Im positiven Recht sind die gesetzlichen Vorschriften veränderlich, sie gelten zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten. Die "Grundnorm" jeglichen positiven Rechts ist eine Fiktion. Erläuterung: Wenn die Grundnorm jeglichen positiven Rechts eine > Fiktion ist, bedeutet dies folgerichtig, dass es sich bei Recht und Gesetz um eine "Erdichtung" handelt. Wäre das Recht eine Vermutung, dann könnte es ironischerweise sogar real sein. |
Fiktion | Fiktion (Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt. Die Fiktion kann im Gegensatz zur > Vermutung nicht durch Gegenbeweis entkräftet werden [Art. 8 ZGB]. |
Vermutung | Vermutung ist die Annahme eines Umstands als wahrscheinlich gegeben. Im Gegensatz zur Fiktion kann bei der Vermutung der vermutete Umstand gegeben sein. |
Rechtssetzung – Rechtspraxis | Rechtssetzung ist die Schaffung von Recht durch eine bewusste und gewollte Setzungshandlung, (z.B. Gesetzgebung, Verordnungserlass, Satzungsgebung). Rechtspraxis ist die praktische Anwendung des Rechts im Alltagsleben. |
Rechtsstaat | Rechtsstaat ist der auf die Verwirklichung von Recht ausgerichtete Staat. Formell bedeutet Rechtsstaat die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz. Materiell beinhaltet Rechtsstaat die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit. Erläuterung: Für die Realisierung und "Verwirklichung von Recht" ist es zwingend erforderlich, den Menschen in eine andere Rolle als die des "geistig-sittlichen Wesens" zu drängen. Erst auf dem "Umweg" über seine Person wird es möglich, ihn zu regieren, zu kontrollieren, zu besteuern, zu beherrschen und per Gesetz zu bestrafen, usw. Intern zwingt das Rechtssystem sich selbst dazu, dem Menschen diese andere Rolle als Person direkt anzuvermuten, indem es bestimmt: Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner "Rolle als Rechtssubjekt", d.h. als Träger von Rechten und Pflichten. Damit wird real erkennbar, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen, in > Wahrheit keine Person ist, sondern lediglich in der "Rolle der natürlichen Person" als solche betrachtet wird. |
Wahrheit | Wahrheit ist der mit Gründen einlösbare und insofern haltbare Geltungsausspruch über einen Sachverhalt. Sie wird verletzt vor allem vom Lügner, Fälscher, Hochstapler und Betrüger. Die Wahrheit ist die Grundlage der > Freiheit. |
Freiheit | Freiheit ist allgemein die Möglichkeit der uneingeschränkten Entfaltung. Ihre geistige Voraussetzung ist die (vom Lügner unredlicherweise verlassene) Wahrheit. (lat. in veritate libertas). Erläuterung: Es gibt im positiven Recht kein Gesetz, dass es dem Menschen verbietet, auf den Status der natürlichen Person und gleichzeitig auf das komplette positive Recht zu verzichten. Die Option, sich als freier authentischer Mensch, als Souverän und geistig-sittliches Lebewesen zu deklarieren steht per Gesetz nicht unter Strafe. In diesem Zusammenhang wird auf den Rechtsgrundsatz "Nulla Poena sine Lege" verwiesen: "Keine Strafe ohne Gesetz" [Art. 1 StGB]. Ein Mensch, der sich voll dem Guten und dem Gewissen verschreibt, stellt niemals eine Bedrohung für etwas oder andere dar. Weshalb sich auch die Notwendigkeit des rechtsstaatlichen Schutzes für ein geistig-sittliches Wesen aufhebt. Als freier Mensch, mit Vernunft, Gewissen und Sprachvermögen begabtes Lebewesen kann jeder Einzelne freiwillig, durch Verzicht, das Positive Recht verlassen und sich dem > Überpositiven Recht unterstellen. |
Überpositives Recht | Überpositives Recht ist dem Menschen von aussen, (von einem Gott, von der Natur oder von der Vernunft) vorgebebenes Recht. Erläuterung: Überpositives Recht ist natürliches Recht und als solches absolut, dem Menschen, so wie allen Wesen übergeordnet gültig. Es gilt generell und ist weder zeitlich noch örtlich begrenzt. Überpositives Recht bricht positives Recht. Das beweist sich schlüssig dadurch, dass es auch dann kann wirkt und Geltung aufrecht erhält, wenn es im positiven Recht bei Strafe verboten wäre. Es gilt in diesem Zusammenhang der Rechtsgrundsatz‚ "Lex superior derogat legi inferiori", welcher besagt, dass das "grössere Gesetz das kleinere bricht". Jeder Mensch hat die > Option, den Treugeber-Status zu widerrufen und sich nicht weiter zu identifizieren mit dem Personen-Status der natürlichen Person. Sobald sich ein Mensch zur geistigen Sittlichkeit bekennt, ist es nicht zulässig, ihn als Person zu betrachten! Stattdessen ist seine Menschenwürde zu achten und zu schützen [Art. 7 BV]. |
Option | Option ist das Recht, durch einseitige Erklärung eine Rechtsstellung zu erlangen oder einen Vertrag zustande zu bringen. Die Option gewährt dem Berechtigten keinen Anspruch auf ein Verhalten des Gegners, sondern ein > Gestaltungsrecht. Die Option ergibt sich im öffentlichen Recht aus einem Gesetz. Erläuterung: Der Mensch hat auf Basis seiner grundlegenden Rechtstellung "gegenüber" dem Staat jederzeit die Option, durch einseitige Willenserklärung seine Rechte auf Selbstbestimmung, Handlungsfreiheit und freigewählte, eigenverantwortliche > Gestaltung der eigenen Angelegenheiten zu erlangen. |
Gestaltung – Gestaltungsakt | Gestaltung ist die vom Gestaltenden gewollte, erstmalige Schaffung oder nachträgliche Veränderung einer Gegebenheit. Gestaltungsakt ist die Handlung, durch die unmittelbar eine Rechtslage gestaltet wird. Dies kann durch Ausübung eines > Gestaltungsrechts (Option) geschehen. |
Gestaltungsrecht | Gestaltungsrecht ist das (einseitige) Recht auf unmittelbare Rechtsänderung. Es ist ein subjektives Recht. Das Gestaltungsrecht kann ein selbständiges oder unselbständiges, aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis erwachsendes (z.B. Anfechtung einer Willenserklärung, > Kündigung oder > Rücktritt sein. Es kann sich auf Erwerb, Änderung oder Aufhebung einer Rechtsstellung richten [Art. 88 ZPO]. In der Regel wird es durch formlose Erklärung (z.B. Kündigung) "geltend" gemacht. |
Kündigung | Kündigung ist die auf die Beendigung eines Schuldverhältnisses (Dauerschuldverhältnisses) gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Erläuterung: Da, wie global immer deutlicher zu erkennen ist, Staaten, Politker, Verwaltungsorgane und Rechtsordnungen nicht mehr dem Wohl des Menschen dienen, sondern Menschen zum Machterhalt oder zu Gunsten Dritter beherrscht, regiert, verwaltet und sklavisch benutzt werden, obliegt es jedem Einzelnen sich "optional" auf seine angeborene Würde als Mensch und die Rechte als freier Mensch zu berufen und seinen Status als Person kündigen. |
Rücktritt – Rücktrittsrecht | Rücktritt ist die vom Handelnden (Menschen) ausgehende nachträgliche Zurücknahme einer Handlung durch ein entgegengesetztes Verhalten. Rücktrittsrecht ist das subjektive Recht auf Rücktritt. Es ist ein Gestaltungsrecht (Option). Erläuterung: Im Schuldrecht (z.B. Steuerschuld) ist Rücktritt die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis mit dem Ziel umgewandelt wird, den vor dem Schuldverhältnis bestehenden Zustand wiederherzustellen. Rücktritt ist möglich, wegen nicht oder nicht vertragsgemäss erbrachter Leistung, wegen > Verletzung einer Pflicht und bei Unzumutbarkeit des Festhaltens an einem Vertrag [Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 OR]. |
Aufklärungspflicht | Ist die auf Aufklärung bestimmter Umstände gerichtete Rechtspflicht einer Person. In ähnlicher Weise haben auch Verwaltungsbehörden eine allgemeine Aufklärungspflicht [Art. 55 Abs. 1 ZPO]. |
Aufhebung | Ist im Verwaltungsrecht die gänzliche oder teilweise Beseitigung eines Verwaltungs durch die Verwaltung. Sie ist entweder Rücknahme oder Widerruf. |
Folgenbeseitigungsanspruch | Ist der Anspruch des "Einzelnen" gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, vor allem die tatsächlichen Folgen eines wegen des Eingriffs in ein subjektives Recht ihm nachteiligen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Bei rechtswidrigen Verwaltungsakten ist entweder zuvor oder – wie in der Praxis üblich – zumindest gleichzeitig der Verwaltungsakt aufzuheben. Gerichtet ist der Anspruch auf Beseitigung einer Störung, nicht auf Ersatz [Art. 28a ZGB]. |
Staat | Staat ist die auf Dauer berechnete Zusammenfassung einer grösseren Anzahl von Menschen(> Staatsvolk) auf einem bestimmten Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet) unter Regelung aller für deren gemeinschaftliches Leben notwendigen Belange durch einen innerhalb der Gemeinschaft obersten Willensträger (Staatsgewalt), falls sich die von diesem Willensträger aufgestellte Ordnung tatsächlich durchgesetzt hat und keinem völkerrechtswidrigen Zweck dient. Je nach politischer Ausrichtung kann der Staat Polizeistaat, Rechtsstaat, Sozialstaat, Wohlfahrtsstaat u.a. sein. |
Staatsgebiet | Staatsgebiet ist der einem Staat zugehörige bestimmte Teil der Erdoberfläche. |
Staatsvolk | Staatsvolk ist die Gesamtheit der Menschen, die sich auf dem Gebiet eines bestimmten Staates befinden und die allein schon infolge dieser Tatsache der Staatsgewalt unterstehen. Das Staatsvolk ist das "personelle Element" des Staates. Von ihm geht im demokratischen Staat alle Gewalt aus. Erläuterung: Wäre diese obige juristische Definition tatsächlich korrekt, d.h. dass "die Gesamtheit der Menschen auf dem Staatsgebiet ist das Staatsvolk", würde das bedeuten, dass ab sofort alle Touristen, Einwanderer, Vertriebene und Asylanten sich an Wahlen beteiligen dürfen. Da dies faktisch nicht der Fall ist – ist die Existenz des Staatsvolks eine Vermutung. Die Definition ist nur dann schlüssig, wenn man dem > Staatsgebiet die geographische Wirklichkeit weg nimmt. Das Staatsgebiet als Territorium kann schon allein aus der juristischen Auslegung des Begriffes "Staatsvolk" nichts Geographisches sein. |
Staatsgebiet | Staatsgebiet ist der einem Staat zugehörige bestimmte Teil der Erdoberfläche. |
Rechtslage | Ist die sich unter dem Blickpunkt des Rechts ergebende Lage. Ist nach der Rechtlage in einem Fall gefragt, so ist dieser an der gesamten Rechtsordnung umfassend zu beurteilen. Von der Rechtslage zu unterscheiden ist die Sachlage. |
Rechtsfolgenverweisung | Ist die Verweisung (nicht auf den Tatbestand bzw. Rechtsgrund, sondern nur) auf die Rechtsfolgen einer anderen Vorschrift. |
Rechtsmissbrauch | Ist die die unberechtigte Ausübung eines an sich bestehenden Rechts. Diese ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen oder ihn zu schickanieren. Würde man als neutraler und unbeteiligter Dritter darüber zu urteilen haben, in welcher politischen Ausrichtung der Staat als öffentlich-rechtliche juristische Person agiert und ob der normale Staatsbürger durch das Rechtssystem und die geltende Rechtsordnung heute noch zu seinem Recht kommt, sei es gegen Banken, Versicherungen, bei Korruption in der Wirtschaft, gegen die Justiz, die Exekutive oder gegen andere öffentlich-rechtliche Institutionen bzw. Organe der staatlichlichen Verwaltung, so sollte man durchaus über den juristischen Begriff > Rechtsbankrott als vermutete reale "System-Diagnose" zumindest nachgedacht haben. |
Rechtsbankrott | Rechtsbankrott ist das Unvermögen einer Rechtseinrichtung, den Rechtsunterworfenen Recht zu verschaffen. Eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise Rechtsbankrott, wenn sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassierern, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen allein die vollständige Rückkehr zu allgemein anerkannten Werten (z.B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen. |