Im Verein «Nein zur 2. Gotthardröhre» haben sich über 50 nationale, regionale und lokale Organisationen zusammengeschlossen. Wir haben 125‘573 Unterschriften gesammelt und 75’731 davon beglaubigen lassen. Damit ist das Referendum gegen den geplanten zweiten Strassentunnel am Gotthard zustande gekommen.
NEIN zur Isolierung des Tessins
Der Gotthardtunnel müsste bereits vor Eröffnung einer 2. Röhre notdürftig saniert werden. Dies bedingt eine Totalsperrung des Tunnels während 140 Tagen, während der keine Alternative, also kein Ersatzangebot auf der Schiene angeboten werden kann. Wird keine zweite Röhre gebaut und der Tunnel vernünftig saniert, so sind sie Deutschschweiz und das Tessin stets mit einem Auto- und Lastwagenverlad miteinander verbunden.
NEIN zu doppelt so viel EU-Lastwagen
2 Röhren führen zu 2 x so viel Lastwagen – durch falsche Anreize an internationale Speditionsfirmen. Die 20 Milliarden schweren NEAT-Investitionen für eine sinnvolle Verlagerung des Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene wären umsonst.
NEIN zu noch mehr Dreckluft
Die Strassenkapazität in dem einzigartigen Erholungsgebiet Gotthard zu verdoppeln, würde längerfristig auch eine Verdoppelung der Luftschadstoffe bedeuten. Die Alpen verdienen besonderen Schutz.
NEIN zum Milliardenloch in der Bundeskasse
Die 3 Milliarden Franken für eine unnötige 2. Röhre werden für dringendere Projekte in den Agglomerationen fehlen. Das bestätigt auch der Bundesrat.
NEIN zu Verschleppung von Sicherheitsmassnahmen
Eine zweite Röhre wäre erst in zwanzig Jahren betriebsbereit. Mehr Sicherheit ist aber schon viel schneller realisierbar: mit der Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene, mit absenkbaren Leitplanken im Tunnel und mit technischen Verbesserungen an den Fahrzeugen. Der Gotthardtunnel ist sicher.
NEIN zur Aufweichung des Alpenschutzartikels
Verfassung und Gesetz verbieten den Bau einer 2. Röhre am Gotthard. Der Bundesrat benutzt die Sanierung des bestehenden Strassentunnels als Vorwand, um ein zweites Loch durch den Granit zu bohren. Mit dem angeblichen «Sanierungstunnel» wird die Kapazität aber von zwei auf vier Spuren verdoppelt und so der Volkswille ausgetrickst.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 84:
Alpenquerender Transitverkehr
1. Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
2. Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
3. Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.