Kommt es zu einem Asylnotstand, dann darf der Bund neu Zivilschutzanlagen in Gemeinden requirieren, was soviel heisst wie beschlagnahmen. Doch in den Kantonen Thurgau und St. Gallen ist man sicher: Die Verordnung werde nicht gebraucht, da die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden gut sei.
Das Staatssekretariat für Migration macht keine Prognosen mehr, wie viele Flüchtlinge dieses Jahr in die Schweiz kommen werden. Das sei unvorhersehbar. Der St. Galler Justizchef Fredy Fässler geht von den gleichen Zahlen wie letztes Jahr aus.
« Ich persönlich gehe für die Schweiz davon aus, dass im laufenden Jahr gleich viele Asylsuchende zu erwarten sind wie im vergangenen Jahr. »
Fredy Fässler
Vorsteher Polizei- und Justizdepartement Kanton St. Gallen
Bestimmt werden mit der wärmeren Jahreszeit die Zahlen der Asylsuchenden wieder steigen. Steigen diese Zahlen in kurzer Zeit schnell an, dann darf der Bund neu Zivilschutzanlagen in den Gemeinden requirieren, also sozusagen beschlagnahmen. Nötig wurde diese Bundesverordnung, weil sich Gemeinden im Kanton Bern geweigert hatten, ihre Zivilschutzanlagen bereit zu stellen.
Auf Nachfrage gehen aber weder Fredy Fässler noch die Vorsteherin des Thurgauer Justizdepartementes davon aus, dass diese Verordnung in ihren Kantonen zur Anwendung kommt. Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden funktioniere in beiden Kanton gut.
Keine Beschwerde möglich
Die Verordnung gilt ab dem 1. April, tritt aber erst in Kraft wenn der Bundesrat oder eine Kantonsregierung einen Notstand feststellt. Dann dürfen Zivilschutzanlagen requiriert werden, und zwar ohne die Möglichkeit einer Beschwerde.
(SRF 1, Regionaljournal Ostschweiz; schüp)
Bundesgesetz über die Enteignung (EntG) vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2012)
I. Voraussetzungen
1. Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2. Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.