Finanzausgleichsgesetz Kanton Zürich (FAG)
Art. 2 FAG
1. Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
Art. 3, Abs 1. FAG
1. Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er
a. die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nachhaltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt.
Art. 4 FAG
1. Missachtet eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist zur Behebung der Mängel an.