Die COVID-19-Massnahmen gehören auf den Prüfstand

Der Bundesrat hat dem Volk in der Corona-Krise tief verankerte Freiheiten genommen, dies zu ungeheuren Kosten. Ist das angemessen?

Vorab der rechtliche Rahmen: Zur Einschränkung von Grundrechten bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, einer Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter sowie der Verhältnismässigkeit.

Der Grundrechtskerngehalt ist unantastbar. So steht es in Artikel 36 der Bundesverfassung. Ausser dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage gelten diese Voraussetzungen auch für direkt auf Artikel 185 der Bundesverfassung (BV) gestützte Notstandsverordnungen des Bundesrates.

Ein Grundrechtseingriff ist verhältnismässig, wenn er die folgenden drei Kriterien erfüllt: Eignung, Erforderlichkeit (gemeint ist das mildeste Mittel) und Zweck/Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung).

Beeinträchtigt respektive teilweise ausser Kraft gesetzt sind bis auf Weiteres zumindest die folgenden Grundrechte:

Wirtschaftsfreiheit, Bewegungs-, Versammlungs-, Demonstrations- und Religionsfreiheit (keine Ansammlung von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum) und Schutz der Privatsphäre (durch die Auswertung von Handydaten zur Anlegung von Bewegungsprofilen und je nach Ausgestaltung das geplante flächendeckende „Contact Tracing“).

Nebst diesen privaten Rechten tangiert die Schliessung von Veranstaltungen und Betrieben auch das öffentliche Interesse am Funktionieren der Wirtschaft und verursacht jeden Tag immense Kosten und Einbussen.

Die Konkjunkturforschungsstelle der ETH (KOF) geht gegenwärtig von einem Wertschöpfungsverlust von zwischen 22 und 35 Milliarden Franken aus. Durch das Verbot von Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten ist – mit der Bildung – ein weiteres öffentliches Interesse betroffen.

Die gewichtigsten Einschränkungen und Massnahmen sind Teil der COVID-19-Verordnung 2, die sich auf das Epidemiengesetz stützt, das seinerseits Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit) konkretisiert. Weitere Massnahmen stützen sich direkt auf Artikel 185 der Bundesverfassung. Sie alle müssen verhältnismässig sein.

In Deutschland sind Experten der Meinung, dass die Regierenden mit ihren Massnahmen rechtliche Grenzen missachten. Eine auf Medizinrecht spezialisierte Anwältin aus Heidelberg hat eine Verfassungsklage gegen die Verantwortlichen des Bundeslandes Baden-Württemberg angekündigt.

Es wäre zu wünschen, dass die COVID-19-Massnahmen auch hierzulande auf ihre Verfassungskonformität hin untersucht würden. Denn wahrscheinlich würden einige von ihnen den Verhältnismässigkeitstest nicht bestehen – oder jedenfalls nicht mehr.

Dies aus folgenden Überlegungen: Der Lockdown wurde primär angeordnet, um eine Intensivversorgungsknappheit zu vermeiden. Inzwischen hat sich die Zahl der hospitalisierten Corona-Patienten jedoch stabilisiert, und die Intensivstationsbelegung ist sogar rückläufig.

Angesichts dessen erscheint eine ungeschmälerte Aufrechterhaltung des Lockdowns weder geeignet noch erforderlich. Insbesondere insoweit, als er nicht spezifisch auf den Schutz der Risikogruppen abzielt.

Gemäss dem jüngsten Situationsbericht des BAG liegt der Altersmedian der Hospitalisierten bei 71 Jahren, 87 Prozent litten zumindest an einer Vorerkrankung.

Zweifel an der Verfassungsmässigkeit wecken auch die enormen Kosten, die uns jeder zusätzliche Tag im Lockdown verursacht. Diese sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung zu berücksichtigen (Zweck/Mittel-Relation).

Zur Illustration dieses dritten Schritts der Verhältnismässigkeitsprüfung: Der Strassenverkehr wird auch nicht aufgehoben, obwohl er zum Beispiel 2018 über 20’000 Verletzte und 233 Todesopfer forderte.

Auch zu bedenken: Der Schutz der Gesundheit geht über die Corona-Eindämmung hinaus. Aus (derzeit unbegründeter) Angst vor Spitalversorgungs-Engpässen verschobene medizinische Eingriffe beeinträchtigen den Schutz der Gesundheit ebenfalls. Dasselbe gilt für die zu erwartenden physischen und psychischen Erkrankungen durch Arbeitslosigkeit und Isolierung.

Die Verhältnismässigkeit im beschriebenen Sinne gebietet es daher bloss, gefährdeten Personen die freiwillige Selbstquarantäne zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen, soweit dies nötig ist.

Demgegenüber sollten Personen, die nicht besonders gefährdet sind, sich möglichst rasch wieder normal bewegen und in den Arbeits- und Konsumalltag zurückkehren können, um damit die unausweichlichen langfristigen wirtschaftlichen Folgen dieser Krise zu lindern.

Wenn es stimmt, dass dem Virus mangels eines Impfstoffs und aufgrund fehlender Aussicht auf verbesserte Heilungsmethoden kurzfristig nur durch einen möglichst hohen Immunisierungsgrad begegnet werden kann, würden diese Personen durch die Rückkehr in den Alltag keiner grösseren, sondern höchstens einer früheren Ansteckungsgefahr ausgesetzt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Virus bei den allermeisten nicht vorerkrankten Betroffenen im Erwerbsalter harmlos verläuft. Je breiter wir immunisiert sind, desto geringer ist die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle, wenn die Normalität wieder einkehrt.

Der einzige Hinweis auf eine eventuelle Rechtfertigung einer (kurzfristigen) Verlängerung des Lockdowns fand sich vergangene Woche im Tages-Anzeiger: Offenbar werden die Medikamente zum Intubieren in den nächsten Wochen knapp.

Das wäre erschütternd, besonders im Pharmaland Schweiz. Mit dem Einsatz der Mittel, die jeder weitere Lockdown-Tag verschlingt, sollte dem jedoch rechtzeitig begegnet werden können.

Auch erschütternd: Wir wissen nach wie vor nicht, wie gefährlich der Corona-Erreger wirklich ist. Er muss viel gefährlicher sein als ein normales Grippevirus. Denn wie sonst lässt sich dieser wochenlange Lockdown mit seinen enormen volkswirtschaftlichen Folgen rechtfertigen, wenn uns gleichzeitig die regelmässigen Grippe-Epidemien keine einzige dieser Massnahmen wert sind?

Gemäss dem Ökonomen Professor Ernst Fehr würde bereits eine fünf- bis siebentägliche Untersuchung einer korrekt angelegten Stichprobe von 5’000 Personen ausreichen, um als Funktion der Zeit den Prozentsatz der Erkrankten gemessen an der Gesamtbevölkerung zu ermitteln (Infektionsrate), den Prozentsatz der Erkrankten, bei denen die Krankheit einen schweren Verlauf nimmt (Komplikationsrate), aufgegliedert nach Spitalpflegebedarf, Intensivpflegebedarf und Todesfolge, den Prozentsatz der Geheilten (Heilungsrate) und den Prozentsatz der (noch) nicht Infizierten.

Dies alles unter Berücksichtigung relevanter Kriterien wie Alter, Geschlecht, Regionen, zeitlicher Verlauf und dergleichen.

Bekannt und nach den erwähnten Kriterien ausgewertet sind bisher zwar die Anzahl positiv getesteter Personen (derzeit über 25’500, davon rund 2’900 hospitalisiert) und die Anzahl Todesfälle (über 1’100). Über die effektive Infektionsrate und die Heilungsrate gibt es aber nach wie vor keine Daten.

Anderswo sieht es nicht viel besser aus: Die von Österreich dieser Tage vorgelegte, auf einer Stichprobe von leider bloss 1’544 Personen beruhenden „Dunkelziffer-Studie“ zeigt zwar auf, dass die Anzahl der Infizierten mit 0.33% der Gesamtbevölkerung zum Zeitpunkt der Erhebung gut dreimal so hoch lag wie amtlich registriert. Dies ist jedoch bloss eine Momentaufnahme, und die Heilungsrate wurde überhaupt nicht getestet. Die Studie erlaubt daher keine Aussage über den Immunisierungsgrad.

Die aus Deutschland stammende „Heinsberg-Studie“, die einen Immunisierungsgrad von 15% belegen will, wird wegen vermuteter methodischer Fehler in Zweifel gezogen.

Immerhin ermöglichen die derzeit bekannten BAG-Zahlen eine gewisse Einordnung, wenn man sie mit den Zahlen zur Grippe vergleicht. Demnach führt die Grippe jedes Jahr zu 112’000 bis 275’000 Arztkonsultationen, was rund 2% der Schweizer Bevölkerung entspricht, zu mehreren tausend Spitaleinweisungen und zu mehreren hundert Todesfällen.

Auch dank der Influenza-Impfung, von der in der Grippesaison 2018/2019 31 Prozent der über 64-Jährigen Gebrauch machten, scheint die Corona-Mortalitätsrate damit höher als die eines gewöhnlichen Grippevirus. Aber wohl nicht um ein Vielfaches – und bestimmt nicht um Potenzen.

Was ist also zu tun? Hier ein möglicher Plan in mehreren Punkten:

Der Bund muss weiterhin mit allen Kräften dafür sorgen, dass die Intensivversorgung jederzeit gewährleistet bleibt.

Mit gleichem Effort muss er dafür sorgen, dass flächendeckend Bluttests verfügbar werden, damit ein Immunisierungsnachweis möglich wird.

Die erwähnten statistischen Daten sind unverzüglich zu erheben und laufend auszuwerten.

Die Einschränkungen sind möglichst rasch zu lockern (zum Beispiel durch Auflagen statt Verbote) oder in blosse Empfehlungen umzuwandeln und zumindest für nachweislich immunisierte Personen sofort aufzuheben. Jeder Tag zählt.

Dabei sollte sich der Bundesrat von der nach wie vor breiten Zustimmung zum Lockdown nicht blenden lassen, denn zu einem grossen Teil dürfte diese darauf zurückzuführen sein, dass die derzeitigen Arbeitsbedingungen im „Home Office“ vielen Angestellten besser zusagen als der normale Arbeitsalltag. Immerhin ist zu erwarten, dass die Krise zu einer nachhaltigen Aufwertung von „Home Office“ und virtuellen Meetings führen wird.

Gefährdete Personen sollen sich weiter von der Allgemeinheit fernhalten können und sind darin zu unterstützen, soweit die gesellschaftliche (nachbarliche) Solidarität nicht spielt (Stichwort: gefahrlose Lebensmittelversorgung).

Die Krisenbewältigung muss mit dem Mut zur Selbstkritik analysiert werden, inklusive der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen und der „Checks and Balances“ angesichts der gegenwärtigen Machtkonzentration bei der Exekutive.

Es müssen Massnahmen definiert, umgesetzt und kontrolliert werden, um beim nächsten Virus besser gewappnet zu sein, insbesondere betreffend die Versorgungslage (inklusive Intensivversorgungsplätze, -medikamente und -personal).

Die Presseberichterstattung sollte daraufhin untersucht werden, ob sie objektiv, ausgewogen und angemessen recherchiert war. Oder ob es eine Neigung zu Sensationspresse oder gar Beeinflussungen der Berichterstattungen und/oder der sozialen Medien gab.

Es sollte analysiert werden, wer von der Krise profitierte. Interessant wäre insbesondere, ob es in grösserem Stil Wetten auf sinkende Börsenkurse gab.

Der Bund muss sich überlegen, wie er beim nächsten unbekannten Virus dem vielleicht ertönenden Ruf nach einem neuerlichen Lockdown begegnen will. Der Verweis auf eine hoffentlich verbesserte Versorgungslage wird dazu möglicherweise nicht reichen. Unter Umständen wird es nötig sein einzuräumen, dass es auch bei COVID-19 keine so einschneidenden und lang anhaltenden Massnahmen gebraucht hätte. Auch unter diesem Aspekt wäre eine Verfassungsmässigkeitsprüfung der angeordneten Massnahmen hilfreich. Zudem könnten Vergleiche mit der Virusgrippe 2017/2018, die weltweit zwischen 291’000 und 646’000 Tote forderte, oder der Schweinegrippe, der 2009 gemäss statistischen Auswertungen verschiedener Forscherteams mehr als das Zehnfache der im Labor nachgewiesenen 18’631 Fälle zum Opfer vielen, angestellt werden.

Die wirtschaftlichen Einbussen durch die verfügten Massnahmen sollten zu den Corona-Spitalbehandlungskosten in Bezug gesetzt und mit den durchschnittlichen Behandlungskosten verglichen werden, die Personen vergleichbaren Alters bei ähnlich schwer verlaufenden Grippefällen verursachen. Nimmt man den derzeitigen KOF-Mindestschätzwert des Wertschöpfungsverlusts von 22 Milliarden Franken und teilt ihn durch die gegenwärtige Summe der Corona-Hospitalisierten von knapp 3’000, resultiert ein Pro-Kopf-Betrag von gut 7,3 Millionen.

Wenn in Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, in ähnlichem Ausmass Lockdowns angeordnet werden, droht eine humanitäre Katastrophe ungeahnten Ausmasses. Denn dort fehlen die finanziellen Mittel, um die Bevölkerung finanziell zu unterstützen. Kommt der Lockdown dennoch, wird er weit mehr Tote fordern als das Virus selbst. Es ist zu hoffen, dass wir dann noch genügend Mittel haben, um unserer humanitären Verantwortung gerecht zu werden.

(Von Jürg Roth)


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