8’738’791 ständige Wohnbevölkerung
4’346’856 (59,3 %) OHNE Migrationshintergrund
41’545 Einbürgerungen
45’494 nicht ständige Wohnbevölkerung
439’434 Grenzgänger
121’799 im Asylprozess
50’631 anerkannte Flüchtlinge mit Asyl (Ausweis B)
70’360 mit Status S
14’928 Minderjährigen (UMA)
Bezugsquote in ALV, Sozialhilfe und IV nach Nationalität
134’092 Ausländer beziehen Sozialhilfe
30’246 Asylanten beziehen Sozialhilfe
28’282 Flüchtlinge beziehen Sozialhilfe
6,7 % arbeitslose Ausländer
Inhaftierungen nach Nationalität
Straftaten im Asylwesen nach Nationalität
Landesverweisungen nach Nationalität
58,8% erhielten einen Landesverweis
4’944 Rückkehrer
87 % Tribut
1. Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2. Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3. Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4. Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Angenommen an der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
Art. 121a Bundesverfassung