§ 17 GG
1. Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
2. Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
3. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
Öffentlichkeitsprinzip Kanton Zürich
Gemeinde Wald: Einbürgerungen von Minderjährige ohne ihre Eltern
Gemeinde Wald: Nein zur Totalrevision der Gemeindeordnung
Von 160 Gemeinden dürfen noch 5 Einbürgerungen veröffentlichen
































PATERE LEGEM QUAM IPSE FECISTI !
AN DIE GEMEINDE WALD ZH:
Art. 34 Abs. 1 BV (Bundesverfassung)
Die politischen Rechte sind gewährleistet.
Art. 1 Abs. 3 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.
Art. 49 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 9 GG/ZH (Gemeindegesetz Zürich)
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.
Artikel 17 Abs. 1 GG/ZH (Gemeindegesetz Zürich)
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
Art. 15 Abs. 2 GO (Gemeindeordnung Wald ZH)
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen.
AN DEN BEZIRKS(UN)RAT HINWIL ZH:
Art. 5 Abs. 3 BV (Bundesverfassung)
Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
Art. 80 Abs. 3 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.
Art. 21 Abs. 1 lit. b. VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.
Art. 25 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
Art. 13 Abs. 2 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
Art. 63 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
Art. 106 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung)
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
Art. 107 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung)
Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
Art. 107 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung)
Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
Art. 29 Abs. 1 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz)
Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr.
Art. 29 Abs. 1 lit. c. PG (Personalgesetz)
Angestellte können von der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.
Art. 314 StGB (Strafgesetzbuch)
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Art. 80 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen: die Statthalterin oder den Statthalter; den Bezirks(un)rat.
AN FRAU JACQUELINE HAYEK SCHNETZER (Bezirksratsschreiberin):
Punkt 3.9
Der Rekurrent stellte in seiner Eingabe vom 16. Juli 2024 in Aussicht, dass er seine Anfrage nach § 17 GG zuhanden der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2024 direkt dem Bezirksrat Hinwil einreichen werde, Der Rekurrent ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine an den Bezirksrat Hinwil adressierte Anfrage nach § 17 GG mangels sachlicher Zuständigkeit und unter Kostenfolgen für den Rekurrenten dem Gemeinderat Wald überwiesen würde (§ 5 Abs. 2 VRG).
– Frau Hayek, wo (im Gesetz) haben Sie Kostenpflichtig gelesen?!
Art. 5 Abs. 2 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.
Art. 8 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
HAFTUNG:
Art. 1 Abs. 1 Haftungsgesetz
Dieses Gesetz gilt für den Kanton, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.
Art. 2 Abs. 1 Haftungsgesetz
Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.
Art. 46 Abs. 2 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP:
Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Öffentlichkeitsgesetz)
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
Art. 37 Abs. 2 BV (Bundesverfassung)
Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
DER BEZIRKS(UN)RAT HINWIL ZH BESCHLIESST:
WEITERE OPTIONEN:
Art. 71 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
Art. 49 lit. b. VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
NACHTRAG:
Die Feststellung des Bezirksrat ist fantastisch, die Erwägung abenteuerlich und der Beschluss willkürlich wenn nicht rechtswidrig. Er entbehrt jeglicher Grundlage !
Ich muss an dieser Stelle beherzt nachfragen, was denn konkret mein verschulden ist? Von vier Fragen wurde eine nachweislich falsch beantwortet und die anderen drei nicht einmal erwähnt [Akten]. Ich fand dieses vorgehen nicht in Ordnung und habe aufgrund dessen beim Bezirksrat Hinwil zu Recht – Rekurs [Art. 21 Abs. 1 lit. b. VRG] eingereicht. Fazit: der Gemeinderat wird aufsichtsrechtlich angewiesen, Anfragen abschlägig zu beantworten und ich werde darauf hingewiesen Anfragen nicht an den Bezirksrat zu adressieren. Die Verfahrenskosten von total Fr. 953.20 sind je zu Hälfte zu zahlen. Ich habe doch obsiegt und sollte dennoch ich die Hälfte der Kosten übernehmen?
Die korrekte Rechtsgrundlage (Frage 1.) lautet: Artikel 25 Absatz 7 der Gemeindeordnung von Wald ZH und sicherlich kein Regierungsratsbeschluss oder gar ein Handbuch! Und diese rechtserhebliche Tatsache und Missstand habe ich mehrfach und ausführlich in meiner Rechtsschrift kundgetan [Akten]. Der Regierungsrat hat Artikel 20 der Kantonale Bürgerrechtsverordnung, der bisher eine Veröffentlichung von Einbürgerungen vorsah, per 1. Juli 2023 ersatzlos aufgehoben. Das ist zwar die Ursache des Verbot – nicht aber die Rechtsgrundlage. Diese Regelung ist allerdings nicht für alle Gemeinden im Kantonsgebiet verbindlich, sondern nur dort wo der Gemeinderat für die Erteilung des Bürgerrechts zuständig ist. Von insgesamt 160 Gemeinden dürfen nach wie vor – fünf Einbürgerungen publizieren. Woher ich das weiss – ich habe einfach beim Gemeindeamt nachgefragt ;-). Diese wichtige Tatsache ist aber gemäss Beschluss des Bezirksrat, keine Angelegenheit von allgemeinem Interesse [E. 3.4]!
In fünf Gemeinden (Bauma, Fischenthal, Glattfelden, Marthalen und Stammheim) dürfen die Stimmbürger (noch) in der Gemeindeversammlung über Einbürgerungen abstimmen. Vom Bewerber ist jeweils der Name, das Geburtsdatum und die Herkunft bekannt. Im übrigen werden auch bei Straftäter genau diese Merkmale (noch) genannt. Zuerst nahm man dem Stimmbürger die Kompetenz über die Einbürgerungen und jetzt nimmt man ihm noch die Information darüber…
Die eigentliche Frage müsste doch lauten: Weshalb wird dem Souverän sukzessiv Rechte und Informationen entzogen und vorenthalten? Oder was will die ReGIERung mit diesem Verbot verschweigen? Im Jahr 2024 wurden alleine im Kanton Zürich rund 14’000 Personen eingebürgert. Schweizweit waren es etwas mehr als 40’000. Und wie viele aus dem Asylbereich (Minderjährige) werden jetzt noch schnell eingebürgert? Ja ich weiss, dass ist keine Angelegenheit von allgemeinem Interesse. In wie weit die Enteignung von Bürgerrechte schweizweit bereits vorgeschritten ist, ist mir nicht bekannt. Deshalb auch meine Anfrage. Die Tendenz geht aber leider klar in diese Richtung. Offensichtlich ist eine politische Teilnahme und Mitentscheidung des Souverän – nicht mehr länger erwünscht oder vorgesehen!
Die politischen Rechte sind gewährleistet [Art. 34 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 86 KV/ZH]. Im Kanton Zürich ist das Stimm- und Informationsrecht in Bezug auf Einbürgerungen allerdings abhängig vom Wohnort! Dieses ist eine politische Diskriminierung und steht im Widerspruch zum Öffentlichkeitsgesetz und Bundesrecht. An den Bezirksrat: Das Anfragerecht ist ein Bestandteil des Stimmrecht und dies wiederum ist ein politisches Recht [Art. 2 lit. d. GPR i.V.m. Art. 17 GG]. Die Nichtbeantwortung einer Anfrage gemäss Gemeindegesetz ist daher auch eine Verletzung von politischen Rechten [E. 2.2]. Denn ohne ein Stimmrecht gibt es auch kein Anfragerecht nach Art. 17 Gemeindegesetz. Verstanden, Frau Hayek?
Die grösste Angst des Bezirksrat muss eine Anfrage von mir sein. Ansonsten würde er dieses wohl kaum zweimal völlig unnötig und zu Unrecht erwähnen [E. 1.5 und E. 3.9]. Es ist wichtig in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ich noch nie eine Anfrage nach Art. 17 GG an den Bezirksrat adressiert habe – und dies auch nicht vor habe zu tun (was soll das)?! Ist mein einziges Verschulden in dieser Sache, einen Hinweis erhalten zu haben? Es muss so sein, denn viel gescheites steht nicht mehr in diesem Beschluss. Vieles wurde doppelt, unnötig und teilweise sogar falsch wiedergegeben. Es ist auch nirgendwo zu lesen, in wie fern ich in dieser Sache schuldhaft oder kostenpflichtig sein sollte. Bevor der Bezirksrat wieder einmal auf einen Rekurs eintritt, sollte er vielleicht besser eine Feststellungsverfügung [Art. 25 Abs. 1 VwVG] in Betracht ziehen. Damit hätte man vor allem mir viel Zeit, Mühe und Kosten erspart. Bei einer gewissenhafter und rechtmässiger Abwägung (Verteilung der Verfahrenskosten) müsste doch eine Aufsichtsrechtliche-Anweisung gewiss gewichtiger zu werten sein, als bloss ein Hinweis? Und wenn dieser billiger Hinweis tatsächlich noch als Rechtfertigung für eine Kostenübernahme dient – so ist dieser Beschluss von vorn bis hinten rechtswidrig!
Erst nach der Rüge seitens Bezirksrat, konnte, wollte oder musste der Gemeinderat, mir dann doch noch die korrekte Rechtsgrundlage nennen und die restlichen bisher unbeantworteten Fragen lapidar beantworten [Art. 13 Abs. 2 VRG]. Abschliessend muss hier auch noch erwähnt werden, dass ich als einzige Partei diese Kosten zweimal bezahle. Erstens als Privatperson und zweitens als Steuerzahler [Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO]. Der Gemeinderat der diese lausige Beantwortung zu verantworten hat, geht allerdings allesamt leer aus. Soviel zum Thema Rechtsstaatlichkeit, Verantwortlichkeit und Haftung…
Schämt euch – all diejenige die daran mitgewirkt haben !
Hochachtungsvoll
Jean-Pierre Morf
PS: per Email an den Bezirksrat Hinwil und Gemeinderat Wald ZH.