Alimente 9 Fragen, 9 Antworten

Alimente sind bei Geschiedenen häufig ein Streitpunkt – gerade wenn sich die finanziellen Verhältnisse verändern. Hier die Fakten.

1. Ich bin geschieden und zahle meiner Exfrau Unterhalt. Kürzlich hat sie wieder geheiratet. Muss ich weiterhin zahlen?

Nein, nach Gesetz müssen Sie grundsätzlich keine Alimente mehr zahlen, wenn Ihre Exfrau wieder heiratet. Ausnahme: wenn in der Scheidungskonvention ausdrücklich steht, dass die Beiträge trotzdem weiter geschuldet sind.

2. Ich zahle Unterhalt für die Kinder und für meine Exfrau, zu denen ich keinen Kontakt mehr halte. Sollte meine 
Exfrau wieder heiraten, würden die Alimente für sie ja wegfallen. Doch wie erfahre ich davon? Werde ich von Amts wegen informiert?

Nein, Sie werden nicht von Amts wegen informiert. Allenfalls zu Unrecht bezahlte Ehegattenalimente könnten Sie aber zurückfordern – innerhalb eines Jahres, nachdem Sie von der Heirat erfahren haben.

3. In unserem Scheidungsurteil steht, dass mein Exmann bis zum ordent­lichen Rentenalter zu Unterhalts­zahlungen verpflichtet ist. Was 
geschieht eigentlich, wenn er sich 
vorzeitig pensionieren lässt?

Vorerst nichts, die Frühpensionierung ändert nichts an seinen Verpflichtungen. Er darf die Alimente ohne Ihre Einwilligung nicht kürzen oder einstellen. Erzielt er aber erheblich weniger Einkommen, könnte er allenfalls eine Senkung oder Aufhebung der Beiträge beim Gericht durchsetzen.

Generell gilt, dass eine Änderung der Alimente immer dann möglich ist, wenn sich die finanziellen Verhält­nisse seit der Scheidung dauernd und erheblich verändert haben. Als erheblich gilt in der Praxis eine Einkommenseinbusse von 10 bis 20 Prozent. Zudem darf die Veränderung nicht vorhersehbar gewesen sein.

Wenn sich nun Ihr Exmann frei­willig früher pensionieren lässt und trotzdem noch für die Alimente aufkommen kann, wird ihm das Gericht keine Kürzung erlauben. Wenn er sich aber die Zahlungen nicht mehr leisten kann und es auch nicht möglich ist, den Verdienstausfall anderweitig zu kompensieren, müsste das Gericht 
einer Kürzung wohl zustimmen.

4. Mein Exmann muss mir zeitlich 
unbegrenzt Frauenalimente zahlen. Was geschieht, wenn er stirbt?

Dann fallen die Alimente weg. Laut Gesetz erlöscht die Alimentenpflicht mit dem Tod der berechtigten oder verpflichteten Person. Bei seinem Tod ­haben Sie aber unter Umständen eine Witwenrente der AHV und der Pen­sionskasse zugut.

5. Ich bin geschieden und zahle Unterhalt für meine Exfrau und unsere Tochter. Mein Lohn wird bereits 
gepfändet, und nun führt man im 
Geschäft auch noch Kurzarbeit ein. Kann ich die Alimentenpflicht 
aufheben oder reduzieren lassen?

Wenn Ihre Exfrau nicht mit sich reden lässt, muss das Gericht (auf Ihre Klage hin) prüfen, ob sich Ihre finanziellen Verhältnisse seit der Scheidung wesentlich, dauerhaft und nicht vorhersehbar geändert haben. Dabei verfügen die Richter über einen grossen Ermessensspielraum. Nach geltender Praxis ist die Veränderung zum Beispiel dauerhaft, wenn der Zahlungspflichtige seit mehreren Monaten arbeitslos ist; ein erst vor kurzem erfolgter Stellenverlust zählt demgegenüber noch nicht. Bei der Kurzarbeit dürfte das Gericht ähnliche Kriterien anwenden: Falls absehbar ist, dass die Kurzarbeit mehrere Monate dauert, bestünden wohl in­takte Chancen für eine erfolgreiche Klage, zumal Ihre finanzielle Situation offenbar schon angespannt ist.

Generell gilt, dass jemand nicht (mehr) zu Alimentenzahlungen verpflichtet werden kann, wenn er oder sie auf dem Existenzminimum lebt.

6. Ich bin geschieden und zahle Unterhalt für meine Exfrau und meine 
zwei Söhne. Vor kurzem habe ich 
wieder geheiratet. Kann ich die 
Alimente für meine erste Familie 
nun herabsetzen lassen?

Nein, Ihre erneute Heirat allein ist kein Grund, die Beiträge zu kürzen. Würden Sie allerdings nochmals Vater eines weiteren Kindes, könnten Sie vermutlich die Herabsetzung verlangen. Denn alle Kinder einer unterhaltspflichtigen Person sind – im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen – gleich zu behandeln, haben also den gleichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.

7. Ich zahle Alimente für meine Exfrau. Nun hat sie ein grösseres Vermögen geerbt. Muss ich trotzdem weiterhin Unterhalt für sie bezahlen?

Die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom Einkommen abhängig, nicht vom Vermögen. Allerdings zählen die Vermögenserträge, zum Beispiel aufgrund einer grossen Erbschaft, zum Einkommen. Wenn diese sehr hoch sind, kann eine Anpassung der Alimente beantragt werden. Weiter ist in Ihrem Fall aber noch zu beachten, dass eine Verbesserung der 
finanziellen Situation der unterhaltsberechtigten Exgattin nur dann eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigen könnte, wenn die im Scheidungsurteil festgelegten Alimente ihre Lebenshaltungskosten bisher zu decken vermochten.

8. Über die Kinder habe ich erfahren, dass mein Exmann befördert wurde – er wird jetzt sicher auch mehr Geld 
verdienen. Muss er jetzt für mich und die Kinder mehr Alimente bezahlen?

Kinderalimente können erhöht oder reduziert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändern. Damit Ehegattenalimente erhöht werden können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss sich die wirtschaftliche Situation der verpflichteten Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung verbessert haben. Und zweitens muss im Scheidungs­urteil stehen, dass die festgelegten Alimente den Unterhalt nicht gebührend zu decken vermögen.

9. Seit der Scheidung zahlt mir mein 
Exmann Unterhalt. Darf er diesen kürzen, wenn ich mit meinem neuen Freund zusammenziehe?

In erster Linie gilt, was in einer allfälligen Konkubinatsklausel im Scheidungsurteil steht. Wenn es keine solche Klausel enthält, sind sich Lehre und Rechtsprechung uneinig. Es gilt ungefähr: Eine Kürzung der Alimente im Umfang der Kostenersparnis ist ab etwa sechs Monaten möglich. Für eine einstweilige Einstellung oder defini­tive Aufhebung der Alimentenpflicht braucht es mehr, nämlich ein stabiles, eheähnliches Konkubinat. Wann ein solches vorliegt, liegt im Ermessen 
des Gerichts. Heutzutage ist mit einer einstweiligen Einstellung der Unterhaltsbeiträge zu rechnen, wenn ein Paar zwei, drei Jahre zusammenlebt oder ein Kind bekommt.

Keinen Einfluss hätte das Konkubinat auf Kinderalimente, die der Exmann bezahlen muss. Auch wenn Sie also mit einem neuen Partner zusammenleben, müsste der frühere Ehemann weiterhin für die gemeinsamen Kinder bezahlen, entsprechend dem, was im Scheidungsurteil steht.


 

Alimente ändern: Das gilt

  • Im gegenseitigen Einvernehmen können Ehegattenalimente jederzeit geändert werden; zu empfehlen ist eine schriftliche Vereinbarung.
  • Für die einvernehmliche Abänderung von Alimenten für ein minderjähriges Kind braucht es die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes.
  • Für strittige Änderungen von Ehegattenalimenten oder Alimenten für ein minderjähriges Kind ist das Gericht am Wohnsitz eines Exgatten zuständig.
  • Alimente können vom Gericht frühestens auf den Zeitpunkt hin abgeändert werden, an dem das entsprechende Gesuch bei ihm eingereicht worden ist.
  • Voraussetzung für eine Abänderung der Alimente ist eine wesentliche, dauerhafte, nicht vorhersehbare Veränderung der finanziellen Verhältnisse.
  • Der zahlende Exgatte hat Anspruch auf Wahrung seines Existenzminimums.
  • Falls die geschuldeten Alimente abgeändert respektive nicht vollständig, pünktlich oder überhaupt nicht bezahlt werden, kann der Schuldner an seinem Wohnort betrieben werden.

Beobachter.ch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Finanzen, Gesetz, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Staat, Widerstand