BGE 5C.293/2005 vom 6. April 2006

Hinsichtlich der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge ist ein Kind im Allgemeinen ab dem 12. Altersjahr urteilsfähig. Bezüglich des Besuchsrechts dürfte die Urteilsfähigkeit schon bei etwas jüngeren Kindern gegeben sein. Allerdings kann der ablehnenden Haltung eines 10-Jährigen nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommen, zumal er nicht abzuschätzen vermag, was der Abbruch des persönlichen Kontakts mit seinem Vater mittel- und längerfristig für Folgen haben könnte.

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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