BGE 5P.276/2005 vom 28. September 2005

Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde. Der Umstand, dass ein Gutachten erstellt wird, befreit die Vormundschaftsbehörde nicht von ihrer Pflicht, das betroffene Kind anzuhören; die Anhörung lässt sich nicht einfach mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung gleichsetzen. Eine Anhörung durch den Beistand, der die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen hat, genügt nicht.

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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