COVID-19: Neue Repressalien und Sanktionen für die Festtage und die Wintersportorte


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  • Auf allen Bahnen, auch auf Ski- und Sesselliften, gilt eine Maskenpflicht. Beim Anstehen muss Maske getragen und der Abstand eingehalten werden.
  • Die Gäste von Restaurants in Skigebieten dürfen nur in den Innenbereich gelassen werden, wenn für sie ein Tisch frei ist.
  • Um die Sicherheit in den Läden zu erhöhen, müssen die grösseren Läden die Anzahl Kunden und Kundinnen pro Quadratmeter beschränken, von heute 4m2 pro Kunde auf 10m2 pro Kunde.
  • Ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schule ist das Singen verboten, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Das gilt nicht nur für Chöre, sondern auch für das gemeinsame Singen in Gottesdiensten und bei gewissen Silvesterbräuchen, an denen gesungen wird. Ausnahmen gelten für professionelle Chöre sowie Sängerinnen und Sänger.
  • In der Silvesternacht wird die Sperrstunde ausnahmsweise von 23 Uhr auf 1 Uhr verlängert, um das Risiko von ungeordneten Treffen im privaten Umfeld zu reduzieren.
  • Der Bundesrat empfiehlt dringend, Treffen im Privaten und in Restaurants auf zwei Haushalte zu beschränken und damit die Anzahl der Kontakte so gering wie möglich zu halten.
  • Der Bundesrat ruft hierzu nochmals die Arbeitgeber auf, wenn möglich Homeoffice zu ermöglichen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll es möglichst einfach gemacht werden, ihre Kontakte vor den Festtagen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Kontaktreduktion ist gerade dann besonders sinnvoll, wenn Treffen mit Personen aus der Risikogruppe geplant sind.


NEIN zum COVID-19 Gesetz


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, COVID-19, Eidgenössische Volksinitiativen, Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, MANIFEST, Natur, Politik, Staat, Widerstand
One comment on “COVID-19: Neue Repressalien und Sanktionen für die Festtage und die Wintersportorte
  1. WIDERSTAND sagt:

    An den Bundesrat:

    Covid-Bundesrat

    Art. 163 BV
    1. Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

    Art. 164 BV
    1. Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
    a. die Ausübung der politischen Rechte;
    b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
    c. die Rechte und Pflichten von Personen;

    Art. 170 BV
    Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

    Art. 2 BV
    1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

    Art. 6 BV
    Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

    Art. 7 BV
    Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

    Art. 4 HFG
    Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft.

    Art. 10 BV
    2. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

    Art. 3 RVOG
    1. Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
    2. Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
    3. Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

    Art. 185 BV
    1. Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
    2. Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

    Art. 190 BV
    Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.


    An Bundesrat Alain Berset:

    Bundesrat Alain Berset

    Art. 14 VG
    1. Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich unmittelbar auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.

    Art. 17 ParlG
    1. Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte eingeleitet werden. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.

    Art. 312 StGB
    Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Art. 314 StGB
    Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

    Art. 265 StGB
    Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    Art. 266 StGB
    1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    Art. 275 StGB
    Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Art. 258 StGB
    Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Art. 180 StGB
    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Art. 181 StGB
    Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Art. 127 StGB
    Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.

    Art. 122 StGB
    Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

    Art. 264c StGB (Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen)
    1. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 19491 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:
    c. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;
    2. Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

    Art. 279 StGB
    Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

    Art. 86 HMG
    1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
    d. Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
    e. die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;
    f. am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht.

    2. Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g:
    a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet.

    Art. 2 PSAV (Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen)
    PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
    a. sie bei angemessener Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und Eigentum nicht gefährden.

    Art. 9 MepV
    2. Wer in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat ein Medizinprodukt erstmals in Verkehr bringt und Sitz in der Schweiz hat, muss belegen können, dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen entspricht und die angepriesene Wirksamkeit bzw. Leistung erfüllt.

    Art. 16 MepV
    1. Medizinprodukte zur Eigenanwendung, die auch bei sachgemässer Anwendung die Gesundheit des Menschen gefährden können oder die verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, dürfen nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden.

    Art. 46 HMG
    1. Wer ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass die erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind.


    Art. 3 VG
    1. Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.

    Art. 8 VG
    Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.

    Art. 146 BV
    Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

    Art. 63 EpG
    Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33–38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.

    Art. 64 EpG
    1. Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung.


    Hochachtungsvoll

    Jean-Pierre Morf