Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 16. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; Änderung vom 16. März 2020, AS 2020 783 [in Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit 17. März 2020, 0:00 Uhr; nachfolgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat,
dass der Verein «A._______» mit Eingabe vom 20. März 2020 gegen die COVID-19-Verordnung 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtskonformität der COVID-19-Verordnung 2, die «Wissenschaftlichkeit der massiven Grundrechtseinschränkungen gegenüber der gesamten Schweizer Bevölkerung und die massive Gefährdung und Schädigung der Wirtschaft» zu prüfen und/oder prüfen zu lassen, «den Bund der mehrfachen Verletzung der verfassungsmässig garantierten Grundrechte zum Nachteil der gesamten Schweizer Bevölkerung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen» sowie den Bund nach Art. 180 StGB eventualiter Art. 181 StGB, Art. 258 StGB und Art. 312 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act. 1]), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, der Erlass der COVID-19-Verordnung 2 begründe einen massiven, unverhältnismässigen und unrechtmässigen Eingriff in die verfassungsmässig geschützten Grundrechte und das Bundesverwaltungsgericht habe überdies zu prüfen, ob der Bundesrat mit dem Erlass der genannten Verordnung strafrechtliche Normen (Art. 180, 181, 258 und 312 StGB) verletzt habe, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 20. März 2020 mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 24. März 2020 ergänzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass für die Eigenschaft als Anfechtungsobjekt eine individuell-konkrete Anordnung erforderlich und dabei allein der materielle Verfügungscharakter entscheidend ist (vgl. BGE 133 II 450 E. 2.1 m.H.; BVGE 2008/17 E. 1), dass Bundeserlasse, insbesondere auch Verordnungen des Bundesrates, nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie generell-abstrakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorsieht (Urteil des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 49 VwvG sowie FN 146; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.14 sowie FN 47 m.w.H.), dass Verordnungen des Bundesrates als generell-abstrakte Rechtsnormen des Bundes von den Rechtsanwendungsbehörden ausschliesslich im Rahmen einer vorfrageweisen Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (akzessorische, inzidente oder konkrete Normenkontrolle) geprüft werden können bzw. müssen (BGE 133 II 450 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2011/61 E. 5.4.2.1), dass Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesgericht ausschliesslich kantonale Erlasse (worunter auch kommunale Erlasse und rechtssetzende inner- und interkantonale Verträge fallen) sind (Art. 82 Bst. b BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; vgl. dazu auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 1953 ff.; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, NN. 23 ff. zu Art. 82 BGG), dass demnach bundesrechtliche Erlasse im Gegensatz zu Verfügungen (Art. 35 Abs. 1 VwVG) kein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht bilden, sondern vielmehr nur (in den Grenzen von Art. 190 BV) im konkreten Anwendungsfall vorfrageweise überprüft werden können (BGE 131 II 735 E. 4.1; FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 46 zu Art. 5 VwVG),
dass es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 um eine (unselbstständige) bundesrätliche Verordnung handelt, welche entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Anwendungsfall bezeichnet hat und demnach die COVID-19-Verordnung 2 im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft haben möchte, welche indes – entsprechend dem vorstehend Dargelegten – offensichtlich ausser Betracht fällt, dass die COVID-19-Verordnung 2 entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht einer abstrakten Normenkontrolle unterliegt und dass demnach bereits mangels (zulässigen) Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. März 2020 nicht einzutreten ist, dass darüber hinaus – sowohl in Bezug auf die beantragte abstrakte Kontrolle der COVID-19-Verordnung 2 als auch bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 180, 181, 258 und 312 StGB – auch die Eintretensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. dazu Art. 31 – 33 sowie Art. 35 VVG), und demnach auch mangels (sachlicher) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass damit auch eine materielle Überprüfung der Rügen (Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und des Verhältnismässigkeitsgebotes) ausser Betracht fällt, dass das Bundverwaltungsgericht auch im Rahmen einer materiellen Überprüfung, welche vorliegend nicht zulässig ist, mindestens dem Umstand hätte Rechnung tragen müssen, dass der schmerzliche Verlust eines Lebens unersetzlich ist und eine wirtschaftliche Schädigung begrenzt oder wieder behoben werden kann, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in jeder Lage ihrer humanitären Tradition verpflichtet bleibt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin freundnachbarschaftliche Hilfe anbietet, wofür sie über entsprechende Ressourcen zum Schutz des Lebens verfügen muss, dass vorliegend überdies auch mehr als fraglich ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal das Epidemiengesetz keine ideelle Verbandsbeschwerde vorsieht und der Beschwerdeführer überdies auch nicht substanziiert begründet, inwiefern die Voraussetzungen der sog. «egoistischen Verbandsbeschwerde», namentlich das Erfordernis der statutarischen Wahrung der entsprechenden Interessen der Mitglieder sowie die direkte bzw. zumindest virtuelle Betroffenheit einer Grosszahl der Mitglieder des Vereins (vgl. zu den Statuten: < (…) >, abgerufen am 23.03.2020; vgl. hierzu im Einzelnen auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 341 ff. und S. 351 ff.), gegeben sein soll, dass diese Frage indes mit Blick auf das vorstehend Dargelegte nicht näher abzuklären ist und offenbleiben kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht darauf hinzuweisen ist, dass der unbegründete Vorwurf des strafbaren Verhaltens sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann (vgl. dazu Art. 28 ff. ZGB sowie Art. 173 ff. StGB), dass es nach dem Gesagten offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt und dementsprechend im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass trotz Unterliegens des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegende Bundesrat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – den Bundesrat (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerdeschrift vom 20. März 2020)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
COVID-19 Urteil: C-1624/2020
Veröffentlicht unter Allgemein, Bundesgerichts Urteile, COVID-19, Eidgenössische Volksinitiativen, Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, MANIFEST, Natur, Politik, Schweizer Nationalbank, Staat, Widerstand