Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt wiederholt Menschenrechtsverletzung im deutschen Familienrecht.
Am 6. Oktober 2016 entschied der EGMR in der Sache Moog ./. Deutschland (23280/08 und 2334/10), dass ein mehrjähriger Umgangsausschluss nicht gerechtfertigt war, zumal nicht alle notwendigen Maßnahmen unternommen wurden, den Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder anzubahnen. Seit 1999 hatte die Mutter fast durchgängig den Kontakt zwischen Vater und Sohn verweigert. Auch Geldstrafen konnten sie davon nicht abhalten, obwohl mehrfach vom Gericht und Sachverständigen betont wurde, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn wichtig für das Kind ist. Aufgrund der Weigerung der Mutter reduzierten die Gerichte nach und nach den Umgang zwischen Vater und Sohn, bis sie diesen schließlich, aufgrund der auch gerichtlich festgestellten negativen Beeinflussung des Kindes durch die Mutter, ausschlossen. Dies stellte so aber einen Verstoß gegen die Menschenrechte dar, stellte der EGMR nun fest und sprach dem Vater eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR zu. Der Fall erinnert an den Fall Kuppinger ./. Deutschland (62198/11), worauf der EGMR auch hinwies.