Eidgenössische Volksinitiative: Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren

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Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 2–6

2. Bisheriger Abs. 3

3. Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.

4. Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.

5. Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.

6. Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.

Art. 197 Ziff. 122

12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 3–6

1. Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2. Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3–6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.

3. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.


JA


Die eidgenössische Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren» wurde am 11. Dezember 2015 mit 112’191 gültigen Unterschriften eingereicht.


Admin.ch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Eidgenössische Volksinitiativen, Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, Politik, Staat, Widerstand