Gemeinde Wald: Anfragen nach Artikel 17 Gemeindegesetz sind kostenpflichtig – auch wenn sie gar nicht beantwortet werden !

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§ 17 GG
1. Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
2. Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
3. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.




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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Einkommensteuer, Finanzen, Gemeinde Wald ZH, Gesetz, Illegale Migration, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, MANIFEST, Natur, Politik, Staat, Widerstand
One comment on “Gemeinde Wald: Anfragen nach Artikel 17 Gemeindegesetz sind kostenpflichtig – auch wenn sie gar nicht beantwortet werden !
  1. WIDERSTAND sagt:

    PATERE LEGEM QUAM IPSE FECISTI !


    AN DIE GEMEINDE WALD ZH:

    Art. 34 Abs. 1 BV (Bundesverfassung)
    Die politischen Rechte sind gewährleistet.

    Art. 1 Abs. 3 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
    Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.

    Art. 49 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
    Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

    Art. 9 GG/ZH (Gemeindegesetz Zürich)
    Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.

    Artikel 17 Abs. 1 GG/ZH (Gemeindegesetz Zürich)
    Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.

    Art. 15 Abs. 2 GO (Gemeindeordnung Wald ZH)
    Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initiativen über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen.


    AN DEN BEZIRKS(UN)RAT HINWIL ZH:

    Art. 5 Abs. 3 BV (Bundesverfassung)
    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

    Art. 80 Abs. 3 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
    Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.

    Art. 21 Abs. 1 lit. b. VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
    Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt.

    Art. 25 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.

    Art. 13 Abs. 2 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
    Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.

    Art. 63 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.

    Art. 106 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung)
    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.

    Art. 107 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung)
    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
    b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
    f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

    Art. 107 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung)
    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.

    Art. 29 Abs. 1 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz)
    Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr.

    Art. 29 Abs. 1 lit. c. PG (Personalgesetz)
    Angestellte können von der Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.

    Art. 314 StGB (Strafgesetzbuch)
    Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Art. 80 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
    Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen: die Statthalterin oder den Statthalter; den Bezirks(un)rat.


    AN FRAU JACQUELINE HAYEK SCHNETZER (Bezirksratsschreiberin):

    Punkt 3.9
    Der Rekurrent stellte in seiner Eingabe vom 16. Juli 2024 in Aussicht, dass er seine Anfrage nach § 17 GG zuhanden der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2024 direkt dem Bezirksrat Hinwil einreichen werde, Der Rekurrent ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine an den Bezirksrat Hinwil adressierte Anfrage nach § 17 GG mangels sachlicher Zuständigkeit und unter Kostenfolgen für den Rekurrenten dem Gemeinderat Wald überwiesen würde (§ 5 Abs. 2 VRG).

    – Frau Hayek, wo (im Gesetz) haben Sie  Kostenpflichtig gelesen?!

    Art. 5 Abs. 2 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
    Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.

    Art. 8 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.


    HAFTUNG:

    Art. 1 Abs. 1 Haftungsgesetz
    Dieses Gesetz gilt für den Kanton, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.

    Art. 2 Abs. 1 Haftungsgesetz
    Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.

    Art. 46 Abs. 2 KV/ZH (Verfassung des Kantons Zürich)
    Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.


    ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP:

    Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Öffentlichkeitsgesetz)
    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.

    Art. 37 Abs. 2 BV (Bundesverfassung)
    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.


    DER BEZIRKS(UN)RAT HINWIL ZH BESCHLIESST:

    I. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    II. Der Gemeinderat Wald wird aufsichtsrechtlich angewiesenAnfragen gemäss § 17 GG, welche keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des Gesetzes betreffen, mit dem entsprechenden Hinweis abschlägig zu beantworten.

    III. Der Rekurrent wird darauf hingewiesen, dass eine an den Bezirksrat Hinwil adressierte Anfrage gemäss §17 Gemeindegesetz zuständigkeitshalber an den Gemeinderat Wald überwiesen wird, unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten.

    IV. Die Verfahrenskosten, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.


    WEITERE OPTIONEN:

    Art. 71 Abs. 1 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.

    Art. 49 lit. b. VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz)
    Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.


    CESSANTE RATIONE LEGIS CESSAT IPSA LEX