Gemeinde Wald: Anfragen nach Artikel 17 Gemeindegesetz sind kostenpflichtig – auch wenn sie gar nicht beantwortet werden !

§ 17 GG
1. Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.
2. Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
3. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.


Anfragerecht

In Versammlungsgemeinden
Mit einer Anfrage kann jede stimmberechtigte Person dem Gemeindevorstand eine oder mehrere Fragen stellen. Die Frage muss schriftlich erfolgen und einen kommunalen Gegenstand betreffen (Angelegenheit der Gemeinde), es sind auch Fragen über die Behörden oder die Verwaltung möglich. Zum Beispiel:

«Wie stellt die Gemeinde die Wasserversorgung in sehr heissen Sommern sicher?»

Das Anfragerecht besteht im weitesten Sinn, damit Stimmberechtigte eine Aufsicht über die Behörden und Verwaltung ausüben können. Sie können jedoch kein direktes Handeln erwirken. Grundsätzlich muss der Gemeindevorstand die gestellte Frage beantworten, dabei aber schützenswerte Interessen von Privaten sowie das Amtsgeheimnis beachten. Zur Beantwortung der Anfrage zieht der Gemeindevorstand die Gemeindeverwaltung, teilweise auch weitere Behörden und je nach Umfang und Inhalt der Anfrage sogar mehrere Verwaltungsabteilungen bei.

Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der nächsten Gemeindeversammlung, wenn sie zehn Arbeitstage vorher eingeht. In dem Fall beantwortet der Gemeindevorstand sie zudem gegenüber der anfragenden Person spätestens einen Tag vor der Gemeindeversammlung schriftlich. In der Gemeindeversammlung gibt der Gemeindevorstand die Anfrage und die Antwort bekannt. Die anfragende Person hat das Recht, in der Gemeindeversammlung zur Antwort des Gemeindevorstandes Stellung zu nehmen. Schliesslich kann die Gemeindeversammlung beschliessen, dass darüber diskutiert wird. Anfragen, die weniger als zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung eingehen, dürfen in der übernächsten Versammlung beantwortet werden.


Anfragerecht Kanton Zürich


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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