Informationen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreuzlingen TG


Herr Armin JÄGER, Berufsbeistand bei der KESB Kreuzlingen, möchte die Tätigkeit der KESB der ausländischen Wohnbevölkerung bekannt machen, Berührungsängste abbauen und Vertrauen aufbauen.

Aufgabe der KESB ist es, Schweizern und auch Ausländern, die infolge einer
körperlichen, psychischen oder anderen Beeinträchtigung nur noch teilweise, kaum oder Überhaupt nicht für sich sorgen können, Schutz und Hilfe zu gewähren. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und gefördert werden soll. Die Einzelheiten sind gesetzlich geregelt, besonders im seit dem 01. Januar 2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzrecht, auch „Eingriffssozialrecht“ genannt (Art. 360 bis 456 ZGB), das das bisherige
Vormundschaftsrecht ablöst.

Je nach Grad der Hilfsbedürftigkeit gibt es verschiedene Arten der Beistandschaft. So erstreckt sich die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) lediglich auf Teilbereiche der Lebensführung wie z.B. die Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten und setzt den ausdrücklichen Willen des Betroffenen voraus. Andere Arten der Beistandschaft beinhalten z.B. die Vertretung bei Geldangelegenheiten oder Hilfe bei Wohnproblemen. Am anderen Ende der Skala steht die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB), die voraussetzt, dass die betroffene Person völlig urteilsunfähig und schutzbedürftig ist.

Insgesamt gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Hilfe für die betroffene Person mit dem Ziel einer Erholung, die eine Fortführung der Beistandschaft irgendwann erübrigen könnte.

Bei betroffenen Ausländern wird vom Beistand ein gutes Fingerspitzengefühl für kulturelle Unterschiede und besondere Familienstrukturen gefordert. Gutes Zuhören, Offenheit und Verständnis können hier den Weg zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ebnen. Allerdings erweisen sich in der Praxis sprachliche Barrieren als gravierende Hemmnisse. Umso wichtiger sei daher das Erlernen der deutschen Sprache !

Besonders betonte Herr Armin JÄGER, dass die Beistandschaft nicht willkürliche Bevormundung, sondern kompetente Hilfestellung zum Schutz der betroffenen Personen zum Ziel hat. Er wünscht sich, dass diese Zielsetzung der KESB auch bei der ausländischen Wohnbevölkerung in diesem Sinn bekannt und verstanden wird.


Zur Information:
Mehr als die Hälfte aller Kreuzlingerinnen und Kreuzlinger haben keinen Schweizer Pass und sind somit nicht stimm- und wahlberechtigt. (51,7 Prozent)


http://www.migration-kreuzlingen.ch/files/ABR_September_2013.pdf


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Gesetz, Kanton Thurgau, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Politik, Verantwortlichkeit