Schwule Zuger sind Eltern von Leihmutterbaby


Der Kanton Zug hat zwei schwule Männer als Eltern eines in den USA gezeugten Kindes anerkannt. Die Hürden für die Eintragung waren jedoch hoch.

Die Anerkennung der beiden Väter als gleichberechtigte Elternteile sei möglich gewesen, weil sowohl das Kindswohl als auch die Würde der Leihmutter – analog dem Adoptionsrecht – gewahrt seien, heisst es in der Mitteilung vom Dienstag. Somit sind die beiden Väter die ersten schwulen Männer, die vom Zuger Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst offiziell als Eltern eines Leihmutterbabys anerkannt werden.

Leihmutterschaft ist in der Schweiz untersagt, nicht aber in den USA. Schweizer Paare, die ihren Kinderwunsch im Ausland durch eine Leihmutter erfüllen, müssen bei der Rückkehr in die Schweiz bei den Zivilstandsbehörden ihre Elternschaft des im Ausland geborenen Kindes anerkennen lassen.

Die beiden Zuger Männer hatten in den USA einen Leihmutterschaftsvertrag mit der gebärenden Mutter abgeschlossen. Das Kind kam dort mit Hilfe einer anonymen Eizellenspende zur Welt. Die Samenspende erfolgte durch einen der Wunschväter. Ein Gericht in den USA hatte die beiden Schweizer Männer bereits als Väter des Kindes anerkannt.

Väter mussten Eignung als Eltern beweisen

Bis die beiden Männer sich offiziell Eltern nennen konnten war viel Aufwand nötig: «Das Kind kam 2012 zur Welt, das Verfahren dauerte rund zwei Jahre», sagt Markus Stoll, Abteilungsleiter des Zuger Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes. Voraussetzung für die Anerkennung in der Schweiz war, dass eine notariell beurkundete Verzichtserklärung der gebärenden Mutter mehr als sechs Wochen nach Geburt des Kindes vorlag. «Es kann vorkommen, dass die Leihmutter während der Schwangerschaft eine emotionale Bindung zu dem Kind aufbaut», sagt Stoll. Mit der Verzichtserklärung nach der Geburt wolle man sichergehen, dass keine solche Bindung besteht. «Zusätzlich wurden Abklärungen getroffen, ob sich die beiden Männer als Eltern eignen», sagt Stoll. So erachteten das US-Gericht sowie ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzter Beistand die Wunschväter ausdrücklich als für die Elternschaft geeignet.

Die Informationen über die gebärende Mutter, die anonyme Eizellenspende sowie über den genetischen Vater werde im schweizerischen Personenstandsregister vermerkt. «So erhält das Kind auf Wunsch Informationen über die leibliche Mutter, die anonyme Eizellenspende sowie den genetischen Vater», sagt Stoll. Die Rechte des Kindes und der Mutter seien damit gewahrt, vergleichbar mit dem schweizerischen Adoptionsrecht. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig.

Im Kanton St. Gallen war in einem ähnlichen Fall das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand nicht bereit, zwei in eingetragener Partnerschaft lebende Männer als Väter eines Leihmutter-Kindes einzutragen. Das St. Galler Verwaltungsgericht fällte dann aber ein wegweisendes Urteil: Es anerkannte die beiden Männer als Elternpaar und begründete dies in erster Linie mit dem Wohl des Kindes.


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