Solidarität mit Obersee Nachrichten

Sehr geehrter Herr Bruno Hug,
Sehr geehrter Herr Mario Aldrovandi,

Ich bedanke mich bei euch beiden und den Obersee Nachrichten für eure objektive Be­richt­er­stat­tung über die KESB Linth.


BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit:

1. Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

BV Art. 17 Medienfreiheit:

1. Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung:

1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.


Es gibt kein Verbrechen, keinen Kniff, keinen Trick, keinen Schwindel, kein Laster, das nicht von Geheimhaltung lebt. Bringt diese Heimlichkeiten ans Tageslicht, beschreibt sie, macht sie vor aller Augen lächerlich, und früher oder später wird die öffentliche Meinung sie hinwegfegen. Bekanntmachung allein genügt vielleicht nicht; aber es ist das einzige Mittel, ohne das alle anderen versagen.

Joseph Pulitzer


Obersee Nachrichten.ch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Politik, Staat, Widerstand