Der Kanton Zürich soll prüfen, ob die Dauer des Vaterschaftsurlaubs für Staatsangestellte von einer auf zwei Wochen verlängert werden soll. Der Kantonsrat hat am Montag eine Parlamentarische Initiative von SP, EVP und Grünen mit 80 Stimmen vorläufig unterstützt. 60 Stimmen waren dafür nötig.
Die heutigen 5 Tage Vaterschaftsurlaub bezeichnete Mitinitiant Andreas Daurù (SP, Winterthur) als knausrig. In der Begründung der Initiative heisst es, dass in der Privatwirtschaft schon einige grosse Arbeitgeber in der Schweiz ihren Vätern 15 Tage oder mehr bezahlten Urlaub nach der Geburt des Kindes gewährten.
Es sei wichtig, dass alle Väter von Beginn weg eine Bindung zum Kind aufbauen könnten und nicht nur jene, die sich eine Auszeit leisten könnten, sagte Ornella Ferro (Grüne, Uster). Es sei ein Beitrag zur partnerschaftlichen Rollenverteilung in der Familie mit einer Beteiligung von Vater und Mutter an der Erziehung des Kindes und der Hausarbeit.
Die zusätzlichen Kosten von gegen eine Million Franken pro Jahr könne und solle sich der Kanton Zürich nicht leisten, sagte Roman Schmid (SVP, Opfikon). Fünf Tage reichten aus.
Die Parlamentarische Initiative ist für Martin Farner (FDP, Oberstammheim) “realitätsfremd”. Yvonne Bürgin (CVP, Rüti) bezeichnete die fünf Tage im Kanton Zürich als “die goldene Mitte in der Schweiz”. In einigen Kantonen gibt es zwei oder drei Tage, beim Bund 10 Tage.
Die BDP begrüsst zwar einen längeren Vaterschaftsurlaub zur Entlastung von jungen Familien, sie möchte aber Entscheide auf Bundesebene abwarten, wie Stefan Hunger (Mönchaltorf) sagte. Zur Diskussion stehe dort ein über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanzierter Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen für alle Arbeitstätigen und nicht nur für die Staatsangestellten.
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO:
Das Gesetz (Art. 329 Abs. 3 OR) sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit für besondere Anlässe die erforderliche Zeit (sog. «übliche freie Tage und Stunden») zu gewähren hat. Zu beachten ist, dass der Bezug mit dem Arbeitgeber abzusprechen ist.
Besondere Anlässe sind:
- Erledigung von persönlichen Angelegenheiten:
Wohnungswechsel, Aufsuchen einer Behörde, Arztbesuch etc. - Familienereignisse:
Todesfall, Geburt eigener Kinder, schwere Erkrankung oder Hochzeit naher Angehöriger - Freizeit zur Suche einer neuen Arbeitsstelle (nach erfolgter Kündigung)
Besonderer Anlass | Dauer |
Hochzeit von Kindern | 1 Tag |
Geburt eines eigenen Kindes | |
Militärische Rekrutierung und Inspektion, Ausmusterung | |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern damit kein Stellenwechsel verbunden ist | |
Tod von andern Verwandten und nahen Bekannten | |
Teilnahme an der Bestattung | |
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Tod von andern Familienangehörigen nach Notwendigkeit | |
Tod von Ehefrau/Ehemann oder Kindern im eigenen Haushalt | 3 Tage |
Höhere, vom SBFI anerkannte Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Berufsprüfung | bis 6 Tage |