Problematischer Vollzug beim neuen gemeinsamen Sorgerecht



14.3527 – Interpellation
Problematischer Vollzug beim neuen gemeinsamen Sorgerecht

Eingereicht von: Amherd Viola Amherd Viola
Einreichungsdatum: 19.06.2014
Eingereicht im: Nationalrat
Stand der Beratungen: Im Rat noch nicht behandelt

Eingereichter Text

Gemäss Informationen aus der Praxis verläuft die Umsetzung des neuen gemeinsamen Sorgerechts problematisch. Ich bitte den Bundesrat um Auskunft zu folgenden Umständen:

1. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den Zivilstandsämtern? Welche Aufteilungen und Zuteilungen wurden vorgenommen? Wie wurde die Ausbildung der mit dem Vollzug betroffenen Beamtinnen und Beamten gehandhabt?

2. Wie ist sichergestellt, dass beim gemeinsamen Sorgerecht die Beratung gegenüber Betroffenen gewährleistet ist? Inwieweit wurden die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten diesbezüglich ausgebildet?

3. Wie wird sichergestellt, dass IT-gestützte Register über eingegangene gemeinsame Sorgerechtsfälle geführt werden?

4. Was passiert, wenn Unverheiratete sich trennen und keine ausführliche Regelung über Streitfälle getroffen worden ist, wie dies früher bei Sorgerechtsvereinbarungen üblich war? Wie wird das Kindeswohl geschützt?


Antwort des Bundesrates vom 20.08.2014

1. Die Aufteilung und Zuteilung der Aufgaben und Pflichten der Zivilstandsbehörden und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Zusammenhang mit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern ergibt sich direkt aus den neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten sind. Darin ist klar definiert, wann die Zivilstandsbehörden für die Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zuständig sind (Art. 298a Abs. 4 erster Satz ZGB) und wann die KESB (Art. 298a Abs. 4 zweiter Satz ZGB). Für die Beratung der Eltern sind hingegen nur die KESB zuständig (Art. 298a Abs. 3 ZGB).

Die Zivilstandsbehörden wurden anlässlich der Ausbildungsveranstaltung der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen am 30. Oktober 2013 in Neuenburg vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) über die Änderungen im Bereich der elterlichen Sorge sowie über die damit verbundenen neuen Aufgaben und Pflichten der Zivilstandsbehörden informiert. Die kantonsinternen Schulungen der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten wurden direkt durch die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen organisiert. Das EAZW hat ausserdem offizielle Formulare für die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor und nach Geburt (inklusive Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften) auf dem Zivilstandsamt erstellt sowie ein Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt (Nr. 152.3) ausgearbeitet. Diese Unterlagen wurden den Zivilstandsbehörden vor Inkrafttreten des neuen Rechts zur Verfügung gestellt und sind auf der Website des EAZW abrufbar.

Die neuen Regeln über die elterliche Sorge wurden den KESB und den Gerichten anlässlich von drei vom Bundesamt für Justiz organisierten Informationsveranstaltungen vorgestellt. Die dafür bereitgestellte Dokumentation ist auf der Website des Bundesamtes für Justiz abrufbar. Diverse weitere Ausbildungsveranstaltungen wurden von Universitäten, Fachhochschulen und anderen privaten Organisationen organisiert. Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) hat ausserdem Empfehlungen für die KESB sowie Formulare und Merkblätter für die Eltern ausgearbeitet.

2. Für die Beratung sind nicht die Zivilstandsbehörden, sondern die KESB zuständig (Art. 298a Abs. 3 ZGB). Die Eltern werden sowohl im Merkblatt des EAZW (welches sie vom Zivilstandsamt bekommen) als auch im Merkblatt der Kokes (auf der Website der Kokes abrufbar und bei den KESB erhältlich) auf die Möglichkeit einer Beratung durch die KESB hingewiesen.

3. Auf Bundesebene besteht kein Register über eingegangene gemeinsame Sorgerechtsfälle. Inwiefern kantonale Behörden diesbezügliche Daten erfassen, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates.

4. Gemäss Artikel 298d ZGB kann die KESB die Zuteilung der elterlichen Sorge neu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wie z. B. im Fall der Trennung der Eltern. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag, kann der Unterhaltsschuldner sofort betrieben werden bzw. kann das Kind die Alimentenbevorschussung in Anspruch nehmen. Besteht kein solcher Vertrag, muss eine Unterhaltsklage eingeleitet werden. Dabei kann das Gericht den Beklagten sofort verpflichten, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; SR 272). Mit dieser Regelung ist das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern dem Kind miteinander verheirateter Eltern gleichgestellt. Im Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kann das Gericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes festsetzen (Art. 176 ZGB).


Parlament.ch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Entfremdung, Gesetz, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Politik, Staat, Verantwortlichkeit, Widerstand