Bundesratswahl 2026

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Art. 136 Abs. 1 BV

Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

Art. 136 Abs. 1 BV


Art. 143 BV

In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.

Art. 143 BV


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, COVID-19, Eidgenössische Volksinitiativen, Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, MANIFEST, Natur, Politik, Schweizer Nationalbank, Staat, Widerstand