Die Covid-19-Verordnung Zertifikate tritt am 7. Juni 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird das System schrittweise eingeführt und steht bis Ende Juni 2021 schweizweit bereit. Die Grundlage für die Verordnung bildet der Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes, der dem Bundesrat die Kompetenz gibt, die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses festzulegen.
Art. 1a
Kriterien und RichtwerteDer Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen.
6. Der Bund fördert die Durchführung von Covid-19-Tests und trägt die ungedeckten Kosten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
7. Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:
a. umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing;
b. tägliches Monitoring als Grundlage für Entscheidungen in einem Stufenplan für Lockerungen oder Verschärfungen;
c. Massnahmen, Kriterien und Schwellenwerte orientieren sich an nationalen und internationalen Erfahrungen der Wissenschaft, insbesondere auch bezüglich Verminderung der Virenübertragung durch Aerosole;
d. einen Impfplan, der eine möglichst breite Durchimpfung der Impfwilligen bis spätestens Ende Mai 2021 sicherstellt;
e. Möglichkeiten, die Quarantäne schrittweise zu lockern, zu verkürzen oder aufzuheben, wenn durch Alternativen wie Impfung, regelmässige Tests oder andere Massnahmen eine vergleichbare Reduktion der Verbreitung gesichert werden kann.
Art. 3a
Geimpfte Personen1. Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft sind, der zugelassen ist und erwiesenermassen gegen die Übertragung schützt, wird keine Quarantäne auferlegt.
2. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 3b
Test- und Contact-Tracing-SystemDer Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein schweizweit funktionierendes Test- und Contact-Tracing-System (TTIQ-System13) sicher. Er kann zu diesem Zweck insbesondere:
a. die Kantone verpflichten, im Contact-Tracing die Datenlage bezüglich vermuteter Cluster und Infektionsquellen zu verbessern (Rückverfolgung) und die Kantone für die entsprechenden Aufwände entschädigen;
b. subsidiäre Mittel des Bundes zur Verfügung stellen, die jederzeit abgerufen werden können, falls in einem Kanton das TTIQ-System nicht mehr funktionsfähig ist.
Art. 6a
Impf-, Test- und Genesungsnachweise1. Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.
2. Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.
3. Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist sowie möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann.
4. Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln.
5. Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nachweisen zur Verfügung stellen.
Stimmrechtsbeschwerde:
Die Originalfassung des Covid-19 Gesetz (Abstimmungstext) ist datiert auf den 25. September 2020. Alle hier aufgeführten Artikeln wurden aber erst nachträglich, nämlich am 19. März 2021 hinzugefügt. Redaktionsschluss des Abstimmungsbüchlein war der 5. März 2021, die Abstimmung findet allerdings erst am 13. Juni 2021 statt.
„Ein Schelm, wer Böses dabei denkt !“
Jean-Pierre Morf