COVID GESETZ REFERENDUM II: Die offiziellen Abstimmungsunterlagen waren unvollständig

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Dem Stimmbürger wurde vorenthalten, worüber er schlussendlich abgestimmt hat. Doch wir haben eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
Die Änderungen aus der Frühjahrssession können mit einem separaten Referendum nochmals zur Abstimmung gebracht werden.

Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Bundesverfassung). Die persönliche Freiheit darf nicht davon abhängen, ob ein Mensch gegen Covid-19 geimpft ist. Das Covid-Zertifikat und ein umfassendes Contract-Tracing sind Experimente am Menschen mit sensiblen Daten, welche Stigmatisierung und Diskriminierung ermöglichen.

Dies gilt es zu verhindern und deshalb braucht es ein weiteres Referendum.


DAS GESETZ DISKRIMINIERT UNGEIMPFTE

Ungeimpften sollen die Grundrechte entzogen werden, während Geimpfte Privilegien erhalten! Wer ist als nächster dran? Raucher, Übergewichtige, Sportmuffel?
Beenden wir diese staatliche Willkür, bevor es zu spät ist.

MASSENÜBERWACHUNG MIT UMFASSENDEM CONTACT TRACING

Es begann harmlos: Digitales Contact Tracing sollte einst freiwillig sein. Doch mit dem Covid-Gesetz schafft die «Politik» jetzt die Grundlage für umfassendes digitales Tracing, die Basis für eine permanente Massenüberwachung.

KEINE UNDEMOKRATISCHE DAUER-VOLLMACHT FÜR DEN BUNDESRAT

Das Covid-Gesetz enthält keine Kontrollmöglichkeiten und keine Haftung der Verantwortlichen! Art 1a) des Covid-Gesetzes: «Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest.» Der Bundesrat rennt seit über einem Jahr ausländischen Fehlentscheidungen hinterher.
Er verdient keine zusätzlichen Vollmachten und braucht sie nicht.

BIS WANN BLEIBT EIGENTLICH DIE RECHTSUNGLEICHHEIT GEMÄSS ART 3a BESTEHEN?

Wir glauben nicht, dass nur die Finanzhilfen über 2021 hinaus gültig sind, wie von einigen Politikern versprochen, da das Covid-Gesetz grundsätzlich bis 2031 in Kraft bleibt.


Die wichtigsten Änderungen des Covid-Gesetzes


Art. 1a
Kriterien und Richtwerte

Der Bundesrat legt die Kriterien und Richtwerte für Einschränkungen und Erleichterungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens fest. Er berücksichtigt nebst der epidemiologischen Lage auch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen.


Art. 3

6. Der Bund fördert die Durchführung von Covid-19-Tests und trägt die ungedeckten Kosten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Zusammenarbeit mit den Kantonen.

7. Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:
a. umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing;
b. tägliches Monitoring als Grundlage für Entscheidungen in einem Stufenplan für Lockerungen oder Verschärfungen;
c. Massnahmen, Kriterien und Schwellenwerte orientieren sich an nationalen und internationalen Erfahrungen der Wissenschaft, insbesondere auch bezüglich Verminderung der Virenübertragung durch Aerosole;
d. einen Impfplan, der eine möglichst breite Durchimpfung der Impfwilligen bis spätestens Ende Mai 2021 sicherstellt;
e. Möglichkeiten, die Quarantäne schrittweise zu lockern, zu verkürzen oder aufzuheben, wenn durch Alternativen wie Impfung, regelmässige Tests oder andere Massnahmen eine vergleichbare Reduktion der Verbreitung gesichert werden kann.


Art. 3a
Geimpfte Personen

1. Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft sind, der zugelassen ist und erwiesenermassen gegen die Übertragung schützt, wird keine Quarantäne auferlegt.
2. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.


Art. 3b
Test- und Contact-Tracing-System

Der Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein schweizweit funktionierendes Test- und Contact-Tracing-System (TTIQ-System13) sicher. Er kann zu diesem Zweck insbesondere:

a. die Kantone verpflichten, im Contact-Tracing die Datenlage bezüglich vermuteter Cluster und Infektionsquellen zu verbessern (Rückverfolgung) und die Kantone für die entsprechenden Aufwände entschädigen;
b. subsidiäre Mittel des Bundes zur Verfügung stellen, die jederzeit abgerufen werden können, falls in einem Kanton das TTIQ-System nicht mehr funktionsfähig ist.


Art. 6a
Impf-, Test- und Genesungsnachweise

1. Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.
2. Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.
3. Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist sowie möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann.
4. Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln.
5. Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nachweisen zur Verfügung stellen.



Covidgesetz-Nein.ch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, COVID-19, Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, MANIFEST, Natur, Politik, Staat, Verantwortlichkeit, Widerstand