Jakob Dubs (1822–1879), der im Kanton Zürich und im Bund alle wichtigen Ämter innehatte, schrieb in seinem “Öffentlichen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft”, dass das Staatsvolk “nicht die Menschenrechte antasten, unmenschliche Gebote erlassen, unmenschliche Strafen androhen oder zufügen” dürfe. Trete dieser Fall aber trotzdem ein, so setze der Staat auf den Fuss der Gewalt, wo das Recht aufhöre. Mit diesem Moment wache für die Bürger das “natürliche Recht der Selbsthülfe wieder auf, das Recht des Widerstandes beginnt, die Revolution wird zu einem berechtigten, ja unter Umständen selbst sittlich gebotenen Akte zum Schutze der Menschenwürde”. Dieses Recht sei ein unveräusserliches Grundrecht des Bürgers, “weil ohne dieses alle andern Rechte werthlos sind. Dabei versteht es sich von selbst, dass vorher die legalen Mittel der Abwehr erschöpft sein sollen”.

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Der Zürcher Ständerat und spätere Bundesrat Jakob Dubs (1822–1879) Bildnachweis: https://www.briefedition.alfred-escher.ch


Tschampi.ch

Dargestellt für das Volk, Erster Teil, 2. Aufl., Zürich 1878, S. 175 f.


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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