NEIN zum Covid-19-Gesetz !

Bern, 19.06.2020

Der Bundesrat will mit dem Covid-19-Gesetz dem Parlament den Erlass eines dringlichen und befristeten Bundesgesetzes beantragen für die notrechtlich erlassenen Massnahmen, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin nötig sind. Mit der Vorlage soll das bisherige Massnahmenpaket des Bundesrates durch einen Beschluss des Parlaments gesetzlich abgestützt werden. An seiner Sitzung vom 19. Juni hat der Bundesrat dazu das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Es dauert bis zum 10. Juli 2020.

Damit das Parlament die Möglichkeit hat, das Gesetz in der Herbstsession zu beraten, zu verabschieden und dringlich in Kraft zu setzen, soll die Botschaft bereits am 12. August 2020 vom Bundesrat verabschiedet werden. Die Vernehmlassungsfrist wurde daher auf drei Wochen verkürzt.

Die COVID-19-Verordnung 2 stützt sich seit dem 16. März 2020 auf Artikel 7 EpG, der voraussetzt, dass eine ausserordentliche Lage im Sinne des EpG vorliegt. Ihre Geltungsdauer beträgt sechs Monate seit dem Inkrafttreten;

sie läuft also am 13. September 2020 um 15.30 Uhr ab.



Art. 2
1. Der Bundesrat kann Massnahmen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung der durch das Coronavirus verursachten Krankheit (Covid-19) anordnen. Er hört dabei die Kantone an.

i. Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel vorsehen.

  • Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (z. B. flächendeckende Anordnung einer Quarantäne für alle Kontaktpersonen, Art. 35 EpG);

  • Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG), z. B. Veranstaltungen verbieten oder einschränken, Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;

  • das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken;

  • Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;

  • Impfungen für obligatorisch erklären.


Art. 4

Er kann zur Sicherstellung der erforderlichen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung die Kantone verpflichten:

a. wirtschaftliche oder medizinische Tätigkeiten zu verbieten oder einzuschränken;

  • Als «medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen» (sog. elektive Eingriffe) gelten namentlich Eingriffe, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehende Nachteile zu erwarten sind.



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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Bundesgerichts Urteile, COVID-19, Eidgenössische Volksinitiativen, Einkommensteuer, Finanzen, Gesetz, MANIFEST, Natur, Politik, Schweizer Nationalbank, Staat, Widerstand
One comment on “NEIN zum Covid-19-Gesetz !
  1. WIDERSTAND sagt:

    Im Namen Gottes des Allmächtigen!
    Das Schweizervolk und die Kantone,
    in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
    im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
    im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
    im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der
    Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen
    ,
    gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
    geben sich folgende Verfassung:


    Art. 7 BV
    Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

    Art. 10, Abs. 2 BV
    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

    Art. 7, Abs. 2 HFG
    Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit ohne Begründung verweigern oder widerrufen.

    Art. 60a, Abs. 3 EpG
    Die Teilnahme am PT-System ist für alle Personen freiwillig.
    Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme am PT-System bevorzugen oder benachteiligen
    ; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

    Art. 65 EpG
    1. Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
    3. Sie beträgt höchstens 70’000 Franken.

    Hochachtungsvoll
    Jean-Pierre Morf