Rechtliches Gehör

Bevor eine Behörde entscheidet, muss sie den Betroffenen anhören. Teilaspekte des rechtlichen Gehörs sind:

– das Recht auf Anhörung,
– das Mitwirkungsrecht,
– das Recht auf Akteneinsicht,
– das Recht auf Stellungnahme und
– die behördliche Begründungspflicht.

Der Gehörsanspruch stützt sich auf zahlreiche Rechtsgrundlagen:

Art. 6 EMRK

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

Art. 447 ZGB

Art. 53 ZPO

Art. 297 ZPO

Art. 14 Kantonsverfassung des Kantons Thurgau

Art. 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau

Art 29 VwVG


BGE 127 V 431 ff., 438

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.


BGE 137 I 195 ff.

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.


BGE 5A_926/2014

Urteil vom 28. August 2015

2.
Im Zusammenhang mit dem Sorgerecht erhebt der Beschwerdeführer Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK). Diese sind aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197) vorab zu prüfen. Allerdings erhebt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe direkt gegen die KESB (diese habe ihn nicht angehört und sie hätte die Eltern zu einem Gespräch einladen sollen; sie habe ihm die Stellungnahme der Mutter erst mit ihrem Entscheid vom 7. August 2014 zugestellt). Dies ist nicht zulässig, weil nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer müsste deshalb aufzeigen, dass er die entsprechenden Vorbringen bereits vor Obergericht vorgebracht und damit den Instanzenzug ausgeschöpft hat (zur Substanziierung von Verfassungsrügen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Ferner macht der Beschwerdeführer auch eine Befangenheit der Oberrichter geltend. Allerdings fehlt es bei dieser Rüge an einer konkreten Begründung – es wird einzig das Wort “Filzokratie” angeführt -, so dass darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).


BESCHWERDE, vom 5. September 2014 an das Obergericht des Kantons Thurgau

I. a) Ergänzungen zum SACHVERHALT, KESB vom 7. August 2014.

10. Wo ist die Antwort von der Kindsmutter? Die Frist dazu verstrich am 1. Juli 2014 und nicht am 18. Juli, respektiv 21. Juli 2014. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde somit von der Kindsmutter nicht fristgerecht wahrgenommen. (Wieso auch?)
Rechts- und Verfahrenswidrig ist ebenfalls die Tatsache, dass meine persönliche Stellungnahme, im nachhinein der Kindsmutter zugestellt wurde! [Strafanzeige] Spätestens aber ab diesem Zeitpunkt ist die KESB Kreuzlingen, des Amtsmissbrauch gemäss (StGB Art. 312) für schuldig zu sprechen. Denn erst nach Kenntnis und Erhalt meiner Stellungnahme, “bewegte” sich die Kindsmutter und verfasste nachträglich (BGG Art. 102 Abs. 3) noch eine kurze Mitteilung, genau auf meine abgestimmt. [Akten/Beistand] Einmal mehr wurden so, Allgemeine und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze in der Rechtsordnung und Rechtspflege, grob fahrlässig verletzt und missachtet! Hierzu hätte ein kurzes formelles Informationsschreiben vollkommen genügt und sicherlich nicht das vollständige Dokument! [Akten]

II. Begründung

Die KESB Kreuzlingen, verfügt bis zum heutigen Tag, noch immer nicht über die vollständigen Akten. Geschweige denn haben sie sich wirklich und ernsthaft mit der tatsächlicher “Problematik” auseinandergesetzt. Inzwischen wurde noch die “vergessene” Gemeinde Langrickenbach und die dubiose Stellungnahme der Kindsmutter hinzugefügt.

Notar Herr Oeggerli (Kreuzlingen), Herr Jäger (Beistand) und die KESB Kreuzlingen, hielten es bis Heute nicht für notwendig, mich einmal einzuladen, persönlich kennenzulernen und gemeinsam darüber zu sprechen. Von einem mir rechtlich gewährtem Gehör (VwVG Art. 29) und (BV Art. 29), kann also niemals die Rede sein! Das letzte mal wo ich mich persönlich dazu äussern durfte, war der 11. Februar 2011 auf der Gemeinde Langrickenbach, wo man uns zum zweiten mal, mit denn genau gleichen und völlig unhaltbaren Gründen, das Besuchsrecht auf weitere drei Jahre verweigerte. Zum Wohle der Kindsmutter.


"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Bundesgerichts Urteile, Entfremdung, Gesetz, Kanton Thurgau, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Natur, Politik, Staat, Verantwortlichkeit, Widerstand
One comment on “Rechtliches Gehör
  1. WIDERSTAND sagt:

    Die Filzokratie im Kanton Thurgau wurde in Lausanne einwandfrei bestätigt!
    Mit meiner Verfassungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Strafanzeige und Feststellungsklage werde ich diese ungeheuer­liche und schädigende Filzokratie an­pran­gern! Der Kanton Thurgau mit seinen Menschen, Behörden und Entscheide, ist massgeblich an dieser Entfremdung zu meiner Tochter beteiligt und verantwortlich. Über sieben Jahre hinweg wurde NICHTS in dieser sehr wichtiger Angelegenheit unternommen [Akten]. Wäre das Besuchsrecht dazumals nicht unberechtigt, willkürlich und zu Unrecht sistiert worden, hätte ich NIEMALS denn Kontakt zu meiner Tochter verloren. Jede Behörde übernahm ungeprüft stehts die Enscheidungen der Vorgängerbehörde. Ein Gespräch mit der Kindesmutter fand seit dem Jahre 2007 nicht mehr statt. Und meine letzte Möglichkeit als leiblicher und betroffener Vater, persönlich Stellung dazu zu nehmen, liegen nun auch schon wieder fünf Jahre zurück…

    Kanton Thurgau, wir haben ein Problem miteinander!!! – Und dieses nicht erst seit Heute.

    Filzokratie (DUDEN):

    verfilzte, ineinander verflochtene Machtverhältnisse, die durch Begünstigung bei der Ämterverteilung o. Ä. zustande kommen

    analog zu Demokratie