Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wird vom Zürcher Obergericht zum Handeln bewegt. Sie muss erneut entscheiden, ob eine Mutter, die ihr Kind angeblich seinem Vater vorenthielt, strafrechtlich verfolgt werden kann.
Mütter oder Väter, die ihren Ex-Partnern den Zugang zu den gemeinsamen Kinder verunmöglichen, können strafrechtlich belangt werden. Dies hat das Zürcher Obergericht im Fall einer Mutter entschieden, die sich nicht an die Besuchsregelung halten wollte.
Keine Zeit für einen Besuch, kurzfristige Absagen per SMS: Irgendwann hatte der Vater genug. Seine Frau, die damals getrennt von ihm lebte, hatte die Treffen mit dem gemeinsamen Sohn regelmässig abgesagt – «mit fadenscheinigen Argumenten», wie der Mann in einer Beschwerde anmerkte.
Seine Ex wurde bereits einmal in einer superprovisorischen Verfügung dazu angehalten, die Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen. Allerdings liess sie sich auch davon nicht beeindrucken. Kurze Zeit später liess sie den Vater erneut auflaufen, weil sie zum Zeitpunkt des Treffens mit dem Sohn in Italien in den Ferien war.
Staatsanwaltschaft wollte nichts tun
Der Mann zeigte die Mutter seines Sohnes an, wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Entziehen von Unmündigen, Verleumdung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
Bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland lief er mit seiner Anzeige jedoch auf. Sie entschied, keine Untersuchung einzuleiten, weil die Mutter die Besuchsregelung nicht vorsätzlich missachte. Der Vater wollte sich dies nicht gefallen lassen und erhob beim Obergericht Beschwerde gegen diese so genannte «Nichtanhandnahme».
Erfolg für den Vater
Mit Erfolg, wie aus dem kürzlich veröffentlichten Urteil hervorgeht. Das Obergericht beurteilte die Beschwerde als begründet. Es bestünden klare Hinweise darauf, dass die Mutter das Besuchsrecht vorsätzlich missachte. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb ein Strafverfahren an die Hand nehmen müssen, schreibt das Gericht.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland muss somit über die Bücher und erneut entscheiden, ob ein Strafverfahren gegen die Mutter angezeigt ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
(sda)