Wald ZH: Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2024 – JA zum “Mindestabstand von industriellen Windkraftanlagen zu bewohnten Gebäuden”

waz_juni-2024



Visualisierung Windpark Bachtel (Kanton ZH): Potentialgebiet Nr. 26
Gemeinden Hinwil, Wald, Bäretswil, Fischenthal
Geodaten: Swisstopo
Dank des verwendeten Geländemodells sind alle Grössenverhältnisse 100% korrekt
Anlagen: 7 x Enercon E-138, Gesamthöhe 230 m
Produktion: Freie Landschaft Zürich, 8000 Zürich – © April 2024
Planung: John Spillmann
www.freie-landschaft-zuerich.ch
Technische Umsetzung: Freie Landschaft Schweiz
Dank: Fondation Franz Weber, für die Ermöglichung der Visualisierung


Einzelinitiative “Mindestabstand von industriellen Windkraftanlagen zu bewohnten Gebäuden”

Die in der Gemeinde Wald ZH wohnhafte unterzeichnende Stimmberechtigte stellt gestützt auf §§ 146 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:

lnitiativtext

«Die Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Wald ZH wird wie folgt ergänzt: Der Mindestabstand zwischen einer industriellen Windkraftanlage (Nabenhöhe ab 30 Meter) und einer bestehenden, dauerhaft bewohnten Liegenschaft muss mindestens 1000 Meter betragen. Weiter gilt derselbe Abstand zwischen einer industriellen Windkraftanlage (Nabenhöhe ab 30 Meter) und der zum Initiativzeitpunkt festgelegten Bau- und Reservenzonen.»

Die lnitiantin ist berechtigt, die Initiative zurückzuziehen.

Begründung

Der Regierungsrat des Kantons Zürich möchte im ganzen Kantonsgebiet etwa 120 Windräder von circa 240 Meter Höhe aufstellen. Es kann damit gerechnet werden, dass demnächst kantonale Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden sollen, um die Mitspracherechte der Gemeinden auszuhebeln. Da solche gigantische Windkraftanlagen Gefahren und Belästigungen für Bewohnende in der Nähe bilden (z.B. Eiswurf, Lärm, Infraschall, oszillierende Beschattung, Lichtverschmutzung durch rote Blinklichter in der Nacht, Beeinträchtigung der Umwelt durch massive Fundamente und geteerte Zufahrtsstrassen etc.), soll ein Mindestabstand von 1000 Meter eingeführt werden.

In vielen Ländern und einzelnen Kantonen sind zum Schutze der Anwohnenden bereits Abstandsregelungen vorhanden. Das Bundesgericht hat die Rechtmässigkeit solcher Vorschriften bestätigt (1C_149/2021, Urteil vom 25. August 2022). Für den Schutz der Natur gibt es bereits strenge Vorschriften (Fledermäuse, Vögel, Grundwasser, Bäume, Wildtiere etc.), jedoch spielt der Schutz des Menschen bei der Planung von Windkraftanlagen kaum eine Rolle. Die Lärmschutzverordnung beispielsweise stammt aus dem Jahr 1986 und die Normen zur Beurteilung von Windkraftanlagen beziehen sich auf maximal 30m hohe Windturbinen. Es ist daher zeitgemäss, dass auch in Schweizer Gemeinden moderne Abstandsregelungen eingeführt werden.

Dass die geplanten Anlagen teilweise mitten im Gebiet der Bachtelschutz-Verordnung geplant sind, ist nicht nachvollziehbar und eine Ohrfeige an alle, die seit 1967 diesen strengen Vorschriften der VO unterliegen. Nicht nur die Windkraftanlagen selber, sondern auch die notwendige Infrastruktur wie die breiten Zufahrtsstrassen bedeuten einen massiven Eingriff in dieses wertvolle Schutz- und Erholungsgebiet.





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Wald ZH.ch


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Bundesgerichts Urteile, Eidgenössische Volksinitiativen, Einkommensteuer, Finanzen, Gemeinde Wald ZH, Gesetz, MANIFEST, Natur, Politik, Staat, Widerstand
One comment on “Wald ZH: Gemeindeversammlung vom 27. Juni 2024 – JA zum “Mindestabstand von industriellen Windkraftanlagen zu bewohnten Gebäuden”
  1. WIDERSTAND sagt:


    Art. 34 Abs. 2 BV
    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.


    Art. 1 Abs. 3 Verfassung des Kantons Zürich
    Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.


    Art. 281 StGB
    Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


    Art. 86 Abs. 3 Verfassung des Kantons Zürich
    In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.


    Art. 6 Abs. 2 GPR (Gesetz über die politischen Rechte)
    Sie stellen sicher, dass das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beachtet wird.


    Art. 82 lit. c BGG
    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.


    Art. 6 VwVG
    Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.


    Art. 10d VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
    Gegen erstinstanzliche Handlungen des Regierungsrates, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen, kann bei ihm innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden.