Zu Besuch bei…

…seinen eigenen Eltern! Für Kinder leider nicht immer selbstverständlich. «Wir freuen uns auf ihren Besuch» – steht auf jedem zweiten Werbeprospekt und kommt schon fast als Plattitüde daher. Aber auch das ist für manche Kinder keine Selbstverständlichkeit, wenn es um Besuche bei den eigenen Eltern geht. Und dabei sind doch gerade Kinder einen Besuch wert!

Kontakte gehören zum Menschen. Der Umgang mit Mitmenschen ist Teil des sozialen Lebens – Jedenfalls normalerweise. Dazu gehören flüchtige Kontakte ebenso wie intensive Freundschaften. Dem Kontakt, der Begegnung zwischen Eltern und Kind kommt dabei eine ganz besondere Bedeutung zu:
Er bezweckt über das Gesellschaftliche hinaus eine Art Schutz und Pflege einer – gegenseitigen – «inneren Verbundenheit» (1) welche zudem nicht auf mehr oder weniger zufälligem Kennenlernen beruht; es geht darum, dass auch der Elternteil ohne elterliche Obhut am Leben seines Kindes teil- und Verantwortung übernehmen kann, und umgekehrt, dass der obhutslose Eltemteil dem Kind kein Fremder bleibt oder wird (2).

Und doch oder vielleicht eben deshalb wird gerade über diese Kontakte manchmal äusserst heftig, verbittert und mitunter sehr emotional und nicht selten überaus kleinlich gestritten. (3)

Solange das unmündige Kind mit beiden Eltern in Hausgemeinschaft lebt, ist der persönliche Verkehr in der Regel – bedingt durch ebendiese Tatsache – umfassend. Klar – der eine Vater/die eine Mutter wird mehr zuhause sein als der/die andere und das familiäre Leben wird nicht überall gleich ausgeprägt sein, die Begegnungen finden jedoch ohne besondere Abmachungen und quasi natürlich statt; nicht notwendigerweise alltäglich, aber im Empfinden «als Alltag». Mit Zerfall oder bei Nichtbestehen einer Hausgemeinschaft indes bedarf es einer Regelung. Diese Regelung können und sollen die Eltern zusammen mit den Kindern treffen. Aber eben…

Nach Trennung oder Scheidung finden viele Eltern keine gemeinsame Sprache mehr; je nachdem prägen Wut, Groll und Schmerz den Alltag und Streitereien sind vorprogrammiert. Wo die Schwierigkeiten zum Dauerbrenner werden, muss unter Umständen im Zeichen des Kindeswohls von staatlicher Seite bei der Regelung geholfen oder aber sogar eine solche obrigkeitlich für alle verbindlich festgelegt werden. Das Gesetz enthält deshalb diesbezügliche, sehr allgemein gehaltene (Konflikt-)Normen: Art. 273ff. ZGB.

Heutzutage ist dabei kaum bestritten, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen grundsätzlich enorm wichtig und von hohem Wert ist. (4) Das Kind hat ein Recht auf beide Eltern. (5)

Das ist sowohl wissenschaftlich als zumindest im Grundsatz auch von den allermeisten Eltern anerkannt. Und dennoch: Trotz Anerkennung des Grundsatzes lässt sich im Einzelfall trefflich und minutiös über alles und jedes streiten. Und es lässt sich ja auch nichts dagegen einwenden, dass Grundsätze Grundsätze sind, die im Einzelfall eben gerade nicht stimmen müssen. Das kann in die verschiedensten Konflikte münden und im Extremfall dann auch sogar soweit gehen, dass mit dieser oder einer andern Rechtfertigung dem obhutslosen Elternteil sein Kind regelrecht entfremdet wird.

(1) So wörtlich schon BGE 89 II 5 (ähnlich auch bereits BGE 71 II 209); seither oft wiederholt in Lehre und Rechtsprechung, siehe z.B. BGE 126 III 222.
(2) Wozu immer wieder auch der Aspekt der Identitätsfindung erwähnt wird: Weder eine Idealisierung noch eine Dämonisierung des abwesenden Elternteils dient dem Kindeswohl (WILHELM FELDER/HEINZ HAUSHEER, Drittüberwachtes Besuchsrecht: Die Sicht der Kinderpsychiatrie, ZBJV 129 (1993), 701 ff.; vgl. auch BGer 5C.93/2005 [Erw.4] sowie BGE 130 III 590; 127 III 298; 120 II 235).
(3) Geführt wird der Kampf nicht nur, aber auch mit juristischen Mittein, obschon diese sachlich nicht im Vordergrund stehen (und oft auch Eröffnungen von Nebenschauplätzen darstellen: BGE 131 IV 154, wo es um ehrverletzende Prozessäusserungen ging). In die Pflicht zu nehmen sind damit auch die Anwältinnen und Anwälte sowie die Behörden. Vgl. dazu auch JOACHIM SCHREINER/JONAS SCHWEIGHAUSER, Komplexe/schwierige Besuchs- und Sorgerechtsregelungen – Lösungsansätze: Spannungsfeld zwischen Theorie und Praxis, FamPra 4/2004, 911 ff. sowie DIESELBEN, Die Rolle des Anwalts in familienrechtlichen Verfahren, FamPra 1/2006, 93 ff.
(4) Zuletzt etwa: BGE 131 III 211 f.
(5) INGEBORG SCHWENZER, Die elterliche Sorge – die Sicht des Rechts von aussen auf das Innen, FamPra 1/2005, 16.
(YVO BIDERBOST, Dr. iur., Leiter des Rechtsdienstes der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, Lehrbeauftragter an den Universitäten Luzern und Freiburg).


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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