Kind gegen Mutter-Willen geimpft

Das Bundesgericht hat im Falle eines vierjährigen Kindes aus der Zürichsee-Region die Anordnung einer Impfung durch die Kesb gegen den Willen der Mutter gutgeheissen.

(Symbolbild) Bild: pixabay

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Auch wenn die Mutter nicht einverstanden ist, darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die Impfung eines vierjährigen Kindes gegen Kinderkrankheiten anordnen. Das belegt ein kürzlich publiziertes Urteil des Bundesgerichtes.

Es geht um eine Frau im Bezirk Horgen wie die Zürichsee-Zeitung berichtet. Ihr Sohn ist seit seiner Geburt in der Obhut von Pflegeeltern. Die Mutter darf ihr Kind zweimal die Woche besuchen. Im Alltag des Kindes hat sie gemäss Gericht kaum etwas zu sagen. Sie hat jedoch nach wie vor das elterliche Sorgerecht. So ist es naheliegend, dass sie auch entscheidet, ob ihr Kind geimpft wird oder nicht.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt für die Kinder die klassischen Basisimpfungen, eine Dreifachimpfung, wie Diphterie, Starrkrampf und Keuchhusten sowie die Masern, Mumps, Röteln und Kinderlähmung. Die Mutter wollte nicht, dass ihr Kind die klassischen Basisimpfungen erhält. Der Beistand stellte einen Antrag und schliesslich willigte die Mutter in die Dreifachimpfung ein. Gegen die anderen Krankheiten wollte sie ihr Kind nicht weiter impfen lassen.

Eingriff in das Grundrecht

Nach der Kesb war das Kindswohl gefährdet, und sie griff ein. Sie übertrug die Verantwortung für medizinische Angelegenheiten dem Beistand des Jungen und beauftragte diesen, das Kind gemäss Impfplan des Bundes gegen Kinderkrankheiten impfen zu lassen. Die Mutter focht diesen Beschluss an und ging bis vor Bundesgericht.

Sie machte geltend, dass der Entscheid der Kesb ein Eingriff in ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist. Dieses werde sogar verletzt, weil Impfungen ein körperlicher Eingriff sind. Sie argumentierte weiter, dass es in der Schweiz keinen gesetzlichen Impfzwang oder ein Impfobligatorium gebe. Sie bezeichnet das Vorgehen unverhältnismässig.

Für das Gericht kann die Frau gar keine Verletzung des Grundrechts geltend machen. Die körperlichen Eingriffe durch die Impfung würden nicht sie selbst treffen, sondern das Kind. Die Mutter konnte nicht begründen, warum sie die empfohlenen Basisimpfungen nicht für ihr Kind wollte.

Wenn es keine Argumente der Mutter gibt, um ihre Ablehnung gegenüber Impfungen zu begründen, müssten die Behörden sich an den Empfehlungen des BAG orientieren. Die Behörden entscheiden, ob die Impfung mit dem Kindswohl vereinbar ist.

Kein Risiko eingehen

Eltern können entscheiden, ob sie für ihr lebendes Kind auf Basisimpfungen verzichten, doch eine Behörde wie die Kesb kann dieses Risiko nicht eingehen, heisst es im Urteil. In diesem Fall ist die Verantwortung für die Gesundheit des Kindes bei der Behörde. Die Mutter bestreitet dies nicht.

Das Bundesgericht entscheidet gegen die Mutter, weil es in diesem Fall das Kindswohl als gefährdet ansieht und die Anordnung der Kesb als notwendig erachtet. Die Beschwerde der Mutter hat das Bundesgericht abgewiesen.


Linth24.ch

5A_310/2023


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