Gemäss Bundesgericht ist bei einem “unüberwindbaren Nachtrennungskonflikt”, der sich in gänzlicher Kommunikationsunfähigkeit manifestiert (Mutter blockt Zugang des Vaters zur Tochter seit Trennung vollständig ab; die 17-jährige Tochter selbst will keinen Kontakt mit dem Vater), auf eine autoritative Besuchsregelung aus faktischen Gründen zu verzichten.
BGE 5A_926/2014 vom 28. August 2015; Gericht verzichtet auf autoritative Besuchsregelung
Veröffentlicht unter Allgemein, Bundesgerichts Urteile, Entfremdung, Gesetz, Kanton Thurgau, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, MANIFEST, Natur, Politik, Staat, Verantwortlichkeit, Widerstand
Liebe Schweizerische Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände,
Da offenbar weder Ihr noch das Bundesgericht meine Beschwerde gelesen hat, möchte ich an dieser Stelle explizit und vehement darauf hinweisen dass ich zu KEINEM Zeitpunkt eine Besuchsregelung gefordert habe. Ich verlangte lediglich als leiblicher Vater, gesetzlich und rechtlich gleichberechtigt zu sein.
Ich verlangte somit NUR das gemeinsame Sorgerecht und nichts weiter mehr!
Da es das Bundesgericht leider bewusst und willentlich unterlassen hat, korrekt auf meine Fragen einzutreten, werde ich deshalb meine Beschwerde und die dazu berechtigte Forderung an das Bundesgericht hier nochmals klar und deutlich darstellen:
– Der Entscheid des Obergericht Thurgau sei aufzuheben. Der Entscheid ist Mangelhaft, unvollständig, parteiisch und Rechts- und Verfassungswidrig. Im weiteren verstösst er eklatant gegen die Menschenrechts und Kinderrechtskonventionen und dem Grundgedanken des gemeinsamen Sorgerechts. (VwVG Art. 66)
– Es sei das Besuchsrecht, weiterhin zu sistieren. Im Sinne, Interesse und Wille unserer gemeinsamer Tochter. [Widerspruch]
– Es sei das gemeinsame Sorgerecht auszusprechen.
– Es sei zu untersuchen weshalb das Besuchsrecht grundlos, unberechtigt und willkürlich am 20. Oktober 2008, auf unbestimmte Zeit sistiert wurde. [Akten]
– Es sei in diesem Zusammenhang abzuklären weshalb keine Massnahmen, Auflagen oder Bedinungen mit dieser Besuchsrecht Sistierung getroffen worden sind. Bis Heute!
– Es sei zu prüfen weshalb uns ein zweites mal das Besuchsrecht verweigert wurde.
– Es sei festzustellen in wie fern die Kindsmutter, tatsächlich denn Anforderungen der KESB, auf Information- Kontakt- Besuch- und Sorgerecht entsprechen kann. [Akten]
– Es sei festzustellen was für Bemühungen und Tätigkeiten die Kindsmutter unternommen hat, hinsichtlich Information, Kontakt, Besuch und Entfremdung.
– Es sei die genannte Kindswohlgefährdung (Stellungnahme – Kindsmutter) in Bezug auf mein zu Recht, beantragtes Information- Kontakt- Besuch- und Sorgerecht, genaustens zu überprüfen und uns allen schriftlich begründen mitzuteilen. [Akten]
– Es sei eine Pflichtmediation oder Therapie für die Kindsmutter anzuordnen. Zwecks Beratung, Hilfe und Lösungsansätze. (ZPO Art. 214), (ZGB Art. 307 Abs. 3)
– Ich ersuche das Bundesgericht höfflichst, uns allen mitzuteilen, was man bei einem renitenten Elternteil tun kann, um dieses Informations- Besuchs- und Sorgerecht durchzusetzen! Oder ist es tatsächlich so dass alle Gesetze und Rechte nichtig sind?
– Worin besteht die Diskrepanz zu einem sistierten Besuchsrecht und dem Sorgerecht?
– Was für Möglichkeiten und Massnahmen sieht das Bundesgericht, in diesem Fall vor?
– Diese Beschwerde ist das Produkt und Resultat meiner langjährigen Bemühungen in dieser wichtigen Sache und wäre niemals nötig gewesen, hätte ich mit der Kindsmutter auch nur marginal darüber reden können. Deshalb ist es auch so wichtig, dass die ELTERN gemeinsam und rechtlich gleichberechtigt sind. Dieses ist eine ungeschriebene und übergeordnete Pflicht und kein Recht! Die korrekt Bezeichnung hierfür wäre: Sorgepflicht!
– Ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache ist selbstverständlich und zwingend erforderlich.
Hochachtungsvoll
Jean-Pierre Morf
Beilage: Beschwerde im Doppel mit Entscheid des Obergericht Kanton Thurgau.