Bundesgericht: Unentgeltliche Rechtspflege – Erlass Kostenvorschuss

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Jean-Pierre Morf
Am Kanal 3
8636 Wald ZH
CH – Schweiz

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Veröffentlichungsorgan:

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EINSCHREIBEN

Bundesgericht
Strafrechtliche Abteilung
CH-1000 Lausanne 14


Datum: Wald den, 31. März 2017


Betreffend: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass auf Kostenvorschuss


Verfahren 6B_268/2017, 6B_269/2017, 6B_270/2017, 6B_271/2017, 6B_272/2017; unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss

Sehr verehrtes Bundesgericht,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bedanke mich für das Schreiben vom 17. März 2017 [Akten]. Selbstverständlich und sehr gerne nehme ich diese mir gebotene Möglichkeit wahr, um meine finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Verpflichtungen und aktuellen Grundbedarf umfassend darzulegen und zu belegen – gemäss Aufforderung und [BGE 125 IV 161 E.4].

Nach so langem “Kampf” um Kontakt und Informationen zu meiner Tochter, darf ich vorweg und wahrheitsgetreu versichern, dass ich weder über Vermögen geschweige denn über ausreichend Einkommen verfüge, um für dieses selbstverständliche Grundrecht [Art. 57 ZPO], noch Prozesskosten und Vorschuss leisten zu müssen! Ich erlaube mir jedoch nicht nur die dazugehörigen Belege einzureichen, sondern auch noch eine triftige Begründung hierfür abzugeben. Die allermeisten Elternteile (in der Regel Väter) sind nach so einer solcher “Geschichte” – mittellos, krank und ausgebrannt! Sehr geehrte Damen und Herren, “Vermögend” in diesem Sinne, bin ich einzig und allein an Lebenserfahrung, Erinnerungen und Gefühlen…

Meine derzeitige finanzielle Situation wie ich sie hier darlegen werde, ist unweigerlich und zwangsläufig mit dieser Sache sehr eng verbunden! Für mich persönlich ist dieses jedenfalls auch eine Gelegenheit das Bundesgericht in Kenntnis zu setzen – wie man in diesem Land mit rechtschaffenden, unbescholtenen Eidgenossen und liebevollen Vätern umgeht! Im Kanton Thurgau wurde mir grundlos, willkürlich und zu Unrecht, jahrelang jegliche Rechte, Kontakte und Informationen zu meiner leiblichen Tochter verweigert und zuletzt entfremdet. Und als ich mich im Kanton Zürich dagegen versuchte zu wehren (Ziviler Ungehorsam), wurde ich am 15. Januar 2013 regelrecht enteignet [Art. 26 BV|Art. 127, Abs. 2 BV|Bezirksgericht Hinwil ZH – Nr: CB120019-E / U01]!


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Mir wurde damals nur aufgrund von fiktiven Steuerschulden (Einschätzung) mein Postkonto arrestiert [BGE 107 III 67] und anschliessend geplündert (finanziellen Schaden weit über 20’000.00 CHF). Dafür erhielt ich ein einmaliges Existenzminimum von 850.00 CHF!!! Es wurde dabei nicht nur mehr gepfändet als gefordert, sondern auch noch einen erheblichen Schaden bezüglich Datenschutz, Persönlichkeit und Bankgeheimnis getätigt [Art. 143 StGB|Art. 174 StGB|Art. 314 StGB|Art. 321 StGB]. Mit den widerrechtlich angeeigneten Kontoauszügen und vertraulichen Daten, wurden diverse Kunden und Firmen informiert, dass man mir ab sofort nur noch 850.00 CHF auszahlen darf – die Konsequenzen muss ich gewiss nicht weiter erläutern [Akten]. Seit diesem Zeitpunkt leide ich nachweislich an diesem unverhältnismässig und schädigenden Eingriff – beruflich, persönlich und in finanzieller Natur!

Für mein berechtigtes Begehren ist es hier noch sehr wichtig zu erwähnen, dass ich bis zum heutigen Tag noch niemals irgendwelche finanzielle Leistungen vom Staat (Sozialleistungen, IV usw.) beantragt – oder gar erhalten habe. Bisher habe ich nur einbezahlt und dieses nicht zu knapp!

Sehr verehrtes Bundesgericht,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe wohl wissend in meiner Beschwerde (Rechtsbegehren) vom 27. Februar 2017 folgendes an das Bundesgericht auf Seite 13 geschrieben: “Ich ersuche daher höflichst das Bundesgericht mir einen allfälligen Kostenvorschuss nach [Art. 62 BGG] zu erlassen, sowie die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf [Art. 64 BGG] zu gewähren.” Weiter schrieb ich: “Ich habe mich nicht so lange bemüht, damit ich jetzt aufgrund meinen bescheidenen finanziellen Verhältnisse – als nicht prozessfähig gelte!” Meine bescheidenen finanziellen Verhältnisse sind tatsächlich wenn überhaupt, der einzige legitime Grund um meine berechtigte Beschwerde abzuweisen!

[Art. 62 BGG]

1. Wenn besondere Gründe [BGE 5A_926/2014] vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschuss ganz oder teilweise verzichtet werden.

Weiter schreibt mir das Bundesgericht am 17. März 2017, dass ich gemäss [BGE 125 IV 161] meine finanziellen Verhältnisse umfassend darlegen und belegen müsse. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gewährt, wenn die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint – Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass aufgrund dieses Schreiben die “Erfolgsaussichten” bereits summarisch geprüft wurden, ansonsten würde diese Aufforderung nicht wirklich Sinn ergeben [BGE 5A_955/2015 E. 5].

– Das Bundesgericht schreibt zur Definition Aussichtslosigkeit folgendes;

[BGE 139 III 475]

2.2 Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.


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Das Obergericht des Kantons Thurgau schreibt in ihrem Entscheid [KES.2014.78] vom 6. Oktober 2014; “Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies” (Seite 14, Punkt 7). Und dasselbe nochmals am 26. Januar 2017 [SW.2016.142]; “Zufolge Aussichtslosigkeit entfällt auch ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege” (Punkt 5).

Meine Erfolgsaussichten – Kontakt zu meiner Tochter – waren als unbescholtener Vater – demnach im Kanton Thurgau – von Anbeginn – aussichtslos!

Ich habe in allen meinen offiziellen Schreiben wie Stellungnahmen und Beschwerden stehts [Art. 117 ZPO und Art. 118 ZPO] erwähnt und verlangt. Wieso hat das Obergericht mein Begehren niemals geprüft? Ich durfte in dieser Sache meine finanzielle Bedürftigkeit und berechtigten Ansprüche [Akten] niemals darlegen. Ich frage daher berechtigterweise das Bundesgericht ob dieses rechtswidrige Verhalten tatsächlich [Art. 29 BV|Art 117 ZPO| Art. 136 StPO] oder gar dem Grundsatz nach “Treu und Glaube” [Art. 3 StPO|Art. 2, Abs. 1 ZGB|Art. 5, Abs. 3 BV|Art. 9 BV] entspricht?

Alleine schon diese Tatsache berechtigt es grundsätzlich, dass mein berechtigtes Begehren unentgeltlich geprüft und an die Vorinstanz zurück gewiesen wird. Eine offizielle Entschuldigung und eine korrekte, wahrheitsgetreue Darstellung dieser “Geschichte” – nämlich so wie sie wirklich stattgefunden hat – ist eigentlich noch das mindeste was ich als Vater von einem Rechtsstaat und Demokratie erwarten darf. Der mir bewusst jegliche Rechte und Informationen zu meiner leiblichen Tochter grundlos und zu Unrecht jahrelang verweigert und entfremdet hat! Ich weiss bis heute nicht einmal was für einen Beruf meine Tochter erlernt [Bericht Beiständin, Frau Zürcher vom 26. Februar 2016]…

Sehr verehrtes Bundesgericht, seit bereits über acht Jahren habe ich nun schon keinen Kontakt mehr zu meiner leiblichen Tochter. Ich weiss daher sehr wohl was ich tue oder unterlasse und ich weiss auch sehr genau die Bedeutung und Wichtigkeit dieser Sache! Ich würde gewiss und wahrhaftig jederzeit und zwar unabhängig meinen bescheidenen finanziellen Verhältnissen diesen Prozess bis ans Ende führen! Ich rufe in Erinnerung, dass es sich bei allen fünf Strafanzeigen [Art. 12 StGB|Art. 306 StGB| Art. 307 StGB|Art. 312 StGB|Art. 317 StGB|Art. 30 PsyG] um Offizialdelikte handelt, die grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt werden müssen. Die Verjährung ist bei allen [Beschuldigten] 15 Jahre [Art. 97 StGB]! Und solange in diesem Land, jedem illegalen Migrant noch “kostenlos” ein Rechtsbeistand zu Verfügung gestellt wird und deren Familiennachzug bereitwillig gefördert wird, sehe ich keinen Grund, wieso mir dieses Recht als unbescholtener, rechtschaffender Vater und Eidgenosse nicht zustehen sollte! Ich benötige auch keine “Verbeiständung” (Anwalt), für diese Sache. Denn ICH BIN nebst der Wahrheit – der beste “Anwalt” hierfür. Ebenfalls verlange ich noch immer einen öffentliche Prozessführung für diese Sache [Art.6, Abs. 1 und Art. 13 EMRK].

Erneuert mache ich hier kund, dass ich mich für dieses selbstverständliche GRUNDRECHT praktisch restlos verausgabt habe! Physisch, psychisch und finanziell! Für KEINE Sache der Welt hätte ich diesen unglaublich beschwerlichen Weg auf mich genommen – ausser eben für meine Tochter! In über acht Jahren enormen Aufwand war es mir leider nicht möglich die Entfremdung zueinander zu verhindern und ich weiss beim besten Willen auch nicht wie ich je wieder Kontakt zu meiner Tochter erlangen kann, dieses ist wahrhaftig die eigentliche Tragödie dabei! Das nebenbei noch der gesamte Kanton Thurgau stillschweigend zugesehen und NICHTS dagegen unternommen hat, ist für für ein Rechtsstaat und Demokratie – unwürdig und eine Schande!


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Mein rechtliches Gehör in dieser Sache wird ebenfalls seit vielen Jahren verweigert und bewusst missachtet [Art. 6 EMRK|Art. 29, Abs. 2 BV|Art. 447 ZGB|Art. 53 ZPO|Art. 297 ZPO|Art. 14 Kantonsverfassung Thurgau|Art. 13 Verwaltungsrechtspflege Thurgau|Art. 29 VwVG]. Mehrmals habe ich in der Vergangenheit bereits auf diesen gravierenden Missstand hingewiesen [Akten]! – Es wird einfach alles und jedes konsequent ignoriert!

Das Besuchs- und Ferienrecht wurde zu Unrecht, willkürlich und nur zum Wohle der Kindesmutter VORSORGLICH und auf UNBESTIMMTE Zeit sistiert! Das zweite Gutachten wurde OHNE meine Teilnahme erstellt. In über drei Jahren war die KESB nicht fähig uns Eltern, alleine oder gemeinsam kennenzulernen, trotz weitreichenden Entscheidungen. Das sistierte Besuchs- und Ferienrecht wurde aufgehoben und das gemeinsames Sorgerecht verweigert. Es gab in diesem ganzen Zeitraum (über drei Jahre) niemals einen persönlichen Kontakt [BGE 5A.2/2016 E. 2.2]! Das Obergericht des Kantons Thurgau verweigert mir geflissentlich seit Jahren, grundlegende Rechte als Vater und Mensch! Meine dafür getätigte Stafanzeige sollte eigentlich den Umstand untersuchen, der zu dieser gravierender Entfremdung geführt hat, dafür ist diese “Untersuchung” jedoch gänzlich ungeeignet und entspricht gewiss nicht den Anforderungen oder der Untersuchungsmaxime! Die Staatsanwaltschaft hat ausser mit meine Tochter, mit keinem weiteren [Beschuldigten ink. mir] Kontakt aufgenommen [BGE 6B_446/2012 E. 5.2].

Sehr verehrtes Bundesgericht,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hoffe ich konnte mit meinen Angaben über meine finanzielle Bedürftigkeit, ausreichend Auskunft geben. Für weitere Fragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zu Verfügung. Ich appelliere bei allem Respekt, innigst an eure Vernunft, Verantwortung und moralische Entscheidungsfindung bei dieser SEHR wichtiger Sache. Herzlichen Dank! Weiter erhebe ich zwingend den Anspruch, als Vater, Anzeigeerstatter und geschädigter, dass man diese “Geschichte” so erzählt wie sie auch tatsächlich stattgefunden hat…

Zusammenfassend mache ich meine finanzielle Bedürftigkeit gestütz auf [BGE 128 I 225 E. 2.5.1 und BGE 135 I 221 E. 5.2] und nachfolgenden Dokumenten geltend;

• Einkommenssteuer für das Jahr 2015 [Steueramt Wald ZH];

• Existenzminimumberechnung vom 7. November 2016 und Auszug über offene Betreibungen vom 30. März 2017 [Betreibungsamt Wald ZH];

• Urteil des [Bezirksgericht Hinwil ZH vom 15. Januar 2013];

• Beim Urteil [BGE A5_926/2014] wurde KEINEN Kostenvorschuss erhoben und es war auch nicht aussichtslos [AKTEN].

Die zuständigen Stellen, Ämter und Gemeinden können jederzeit meine Aussage bestätigen. Ich bin zur Zeit unmöglich in der Lage, allfällige Gerichtskosten oder sogar Kostenvorschuss zu leisten. Und müsste ich dieses tatsächlich bezahlen (Kostenvorschuss), so würde ich mich damit umgehend an die Öffentlichkeit (Politik, Zeitung, Fernsehen usw.) wenden. Abschliessen ist noch zu erwähnen: Das meine “Gewinnaussichten” bis zum heutigen Tag stehts, die gemeinsame Elternschaft war – die “Verlustgefahr” war der Kontakt zu meiner leiblichen Tochter!

Hochachtungsvoll

Jean-Pierre Morf


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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