
“Eine Mitteilung der erfolgten Einbürgerungen an die Allgemeinheit ist nicht mehr vorgesehen. Die erfolgten Einbürgerungen dürfen folglich nicht mehr publiziert werden, denn für eine Publikation besteht keine rechtliche Notwendigkeit.” Regierungsratsbeschluss Nr. 369/2023 – Erläuterungen zu Art. 21 Abs. 1 KBüV…
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