Es ist eine Schande und einer Demokratie und Rechtsstaats unwürdig, dass ich als unschuldiger Vater und einfacher Bürger – Für mein selbstverständliches Natur- und Grundrecht gegenüber meiner leiblichen Tochter, dass mir grundlos und zu Unrecht seit so vielen Jahren verweigert wird, dermassen “kämpfen” muss! Ich bin masslos entäuscht und unendlich traurig darüber…
Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2014
[KES.2014.78]
Erwägungen:
2. “Dies gilt insbesondere auf die Anträge, auf welche das Obergericht schon mangels Zuständigkeit nicht eintreten kann, so wie die Überprüfung der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen.”
Urteil vom 28. August 2015
Erwägungen:
1. “Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die in der Beschwerdebegründung verstreuten strafrechtlichen Vorwürfe und sinngemässen Strafanträge gegenüber den Gutachterinnen, den Beiständen und Regierungsräten sowie diversen Behörden; hierfür sind die kantonalen Strafverfolgungsorgane zuständig, bei denen der Beschwerdeführer offenbar auch eine grosse Anzahl von Strafanzeigen bereits gemacht hat”.II. zivilrechtliche Abteilung
Gegenstand
Regelung des persönlichen Verkehrs,
- Was bitte hat meine Beschwerde von “damals” betreffend GEMEINSAMES SORGERECHT mit meiner STRAFANZEIGE von “heute” zu tun?
- Meine STRAFANZEIGE habe ich am 27. Februar 2014 eingereicht.
- Meine Beschwerde ans Bundesgericht erfolgte erst am 20. November 2014.
- Zum Zeitpunkt als ich die Strafanzeige tätigte, wusste ich also noch gar nicht, dass ich jemals ans Bundesgericht gelangen werde!
- Offensichtlich verwechselt das Obergericht des Kantons Thurgau ZIVIL– UND STRAFRECHT.
- Rechtsverletzung [Art. 95 BBG], Ermessensmissbrauch [Art. 4 ZGB], Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung [Art. 46a VwVG].
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Damals ging es um ein Präjudizurteil in Sache [GEMEINSAMES SORGERECHT] und heute geht es um ein Präjudizurteil im [STRAFSACHEN]! – Worin liegt das Problem? Die URSACHE, der GRUND und die MOTIVATION sind identisch!
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Art. 6 EMRK gilt für beiden Angelegenheiten!
Der TRAGWEITE des zu Unrecht angeordnete Besuchsrechtsistierung, schädigende Gutachten und einer jahrelanger Behördenwillkür ist offensichtlich nicht Rechnung zu tragen! – UNGLAUBLICH!
TATSACHENFRAGEN und PERSÖNLICHEN EINDRUCK ist offensichtlich nicht wichtig für die Überprüfung einer Einstellungsverfügung – Ich bin SPRACHLOS!
Der Gehörsanspruch stützt sich auf zahlreiche Rechtsgrundlagen:
– Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
– Art. 14 Kantonsverfassung des Kantons Thurgau
– Art. 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Urteil vom 28. August 2015
2. Im Zusammenhang mit dem Sorgerecht erhebt der Beschwerdeführer Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK). Diese sind aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197) vorab zu prüfen. Allerdings erhebt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe direkt gegen die KESB (diese habe ihn nicht angehört und sie hätte die Eltern zu einem Gespräch einladen sollen; sie habe ihm die Stellungnahme der Mutter erst mit ihrem Entscheid vom 7. August 2014 zugestellt). Dies ist nicht zulässig, weil nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer müsste deshalb aufzeigen, dass er die entsprechenden Vorbringen bereits vor Obergericht vorgebracht und damit den Instanzenzug ausgeschöpft hat (zur Substanziierung von Verfassungsrügen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Ferner macht der Beschwerdeführer auch eine Befangenheit der Oberrichter geltend. Allerdings fehlt es bei dieser Rüge an einer konkreten Begründung – es wird einzig das Wort “Filzokratie” angeführt -, so dass darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
BESCHWERDE, vom 5. September 2014 an das Obergericht des Kantons Thurgau
I. a) Ergänzungen zum SACHVERHALT, KESB vom 7. August 2014.
10. Wo ist die Antwort von der Kindsmutter? Die Frist dazu verstrich am 1. Juli 2014 und nicht am 18. Juli, respektiv 21. Juli 2014. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde somit von der Kindsmutter nicht fristgerecht wahrgenommen. (Wieso auch?)
Rechts- und Verfahrenswidrig ist ebenfalls die Tatsache, dass meine persönliche Stellungnahme, im nachhinein der Kindsmutter zugestellt wurde! [Strafanzeige] Spätestens aber ab diesem Zeitpunkt ist die KESB Kreuzlingen, des Amtsmissbrauch gemäss (StGB Art. 312) für schuldig zu sprechen. Denn erst nach Kenntnis und Erhalt meiner Stellungnahme, “bewegte” sich die Kindsmutter und verfasste nachträglich (BGG Art. 102 Abs. 3) noch eine kurze Mitteilung, genau auf meine abgestimmt. [Akten/Beistand] Einmal mehr wurden so, Allgemeine und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze in der Rechtsordnung und Rechtspflege, grob fahrlässig verletzt und missachtet! Hierzu hätte ein kurzes formelles Informationsschreiben vollkommen genügt und sicherlich nicht das vollständige Dokument! [Akten]II. Begründung
Die KESB Kreuzlingen, verfügt bis zum heutigen Tag, noch immer nicht über die vollständigen Akten. Geschweige denn haben sie sich wirklich und ernsthaft mit der tatsächlicher “Problematik” auseinandergesetzt. Inzwischen wurde noch die “vergessene” Gemeinde Langrickenbach und die dubiose Stellungnahme der Kindsmutter hinzugefügt.
Notar Herr Oeggerli (Kreuzlingen), Herr Jäger (Beistand) und die KESB Kreuzlingen, hielten es bis Heute nicht für notwendig, mich einmal einzuladen, persönlich kennenzulernen und gemeinsam darüber zu sprechen. Von einem mir rechtlich gewährtem Gehör (VwVG Art. 29) und (BV Art. 29), kann also niemals die Rede sein! Das letzte mal wo ich mich persönlich dazu äussern durfte, war der 11. Februar 2011 auf der Gemeinde Langrickenbach, wo man uns zum zweiten mal, mit denn genau gleichen und völlig unhaltbaren Gründen, das Besuchsrecht auf weitere drei Jahre verweigerte. Zum Wohle der Kindsmutter.
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WAS GENAU IST HIER PASSIERT???
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Das gilt auch für das Obergericht des Kantons Thurgau!