Bundesrichter Nicolas von Werdt weiss, wie die alternierende Obhut von Kindern bei getrennten Eltern klappen soll.
Seit Anfang 2017 gilt das neue Unterhaltsrecht. Damit wird eine Alimentenpflicht auch für ledige Betreuungspersonen eingeführt (Betreuungsunterhalt) sowie die alternierende Obhut, die geteilte Kinderbetreuung bei getrennt lebenden Eltern. Die Gerichte müssen diese prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Das Parlament betonte damit das Recht des Kindes auf eine Beziehung zu Vater und Mutter.
Einen Anspruch auf alternierende Obhut gebe es aber nicht, schrieben die Zürcher Gerichte in ihrem Leitfaden zum neuen Unterhaltsrecht.
Anders äussert sich nun Nicolas von Werdt, Präsident der zuständigen Abteilung am Bundesgericht. Seiner Ansicht nach muss die alternierende Obhut ermöglicht werden, wenn sie gewünscht wird und die vom Bundesgericht definierten Kriterien erfüllt sind.
Die Zürcher Gerichte haben einen Leitfaden für das neue Unterhaltsrecht verfasst. Was halten Sie davon?
Es ist gut, dass sich die Gerichte vor Inkrafttreten eines Gesetzes Gedanken machen, nach welchem Muster die Fälle behandelt werden sollen. Es muss aber jeder Fall einzeln geprüft werden. Problematisch wäre es, wenn sich ein Gericht im Urteil auf den Leitfaden berufen würde. Es geht ja darin vor allem um technische Details wie die Berechnung des Betreuungsunterhalts.
Manche Juristen kritisieren das neue Unterhaltsrecht als zu offen formuliert. Wie sehen Sie das?
Als Richter hätte ich mir präzisere Vorgaben gewünscht. Es gibt jährlich 16’000 Scheidungen, viele davon mit Kindern. Rund 500 Fälle landen am Bundesgericht, das sind vergleichsweise wenig. Und zwar deshalb, weil sich die Parteien an der klaren Rechtsprechung orientieren können. Die Gesellschaft hat insgesamt ein Interesse an klaren Regeln, weil nicht jeder Disput vor Gericht ausgetragen werden soll. Nur die hochstrittigen Fälle kommen ans Bundesgericht. Wir fällen die Leiturteile anhand von ausserordentlichen Konstellationen. Deshalb wird es nun eine Weile dauern, bis wieder Klarheit herrscht.
Die Zürcher Gerichte wollen gemäss dem Leitfaden jedenfalls bei getrennten Ehegatten an der 10/16-Regel festhalten. Der Bundesrat will, dass diese Regel überdacht wird. Was sagen Sie?
Die 10/16-Regel besagt, dass der bisher hauptbetreuende Ehegatte erst dann eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist; zunächst teilzeitlich und ab dem 16. Altersjahr voll. Diese Regel wurde im Interesse desjenigen Ehegatten entwickelt, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, um die Kinder persönlich zu betreuen. Es ging um den Schutz des Vertrauens, das ein Ehegatte auf die Fortsetzung der während des Zusammenlebens gemeinsam vereinbarten Arbeitsteilung haben soll; Gedanken an das Kindeswohl standen nicht im Vordergrund. Ich stelle fest, dass das Bundesgericht in den letzten Jahren keinen Entscheid aufgehoben hat nur, weil von dieser Regel abgewichen wurde. Die Gesellschaft hat sich entwickelt. Meine persönliche Prognose ist, dass diese Regel fallen wird.
Der Bundesrat verlangt dies quasi in seiner Botschaft. Wie stark sind die Gerichte daran gebunden?
Ich nehme die Botschaft ernst. Wir haben am Bundesgericht die Aufgabe, neue Grundsätze zu prüfen, die sich für eine Regel eignen. Etwa die deutsche, wonach die persönliche Betreuung nur in den ersten drei Lebensjahren des Kindes im Vordergrund steht, nachher die Kita. Die schweizerische Sozialhilfekonferenz hat diese Grenze per Anfang 2017 sogar auf ein Jahr heruntergesetzt. Wenn das Kind einjährig ist, gilt eine Erwerbsarbeit grundsätzlich wieder als zumutbar. Es ist nun an der Rechtsprechung, ein neues Modell zu entwickeln.
Wird mit dem neuen Gesetz die Berufstätigkeit beider Elternteile gefördert?
Dies darf keine primäre Rolle spielen, die Maxime ist das Kindeswohl. Das Unterhaltsrecht besagt aber, dass die persönliche Betreuung gegenüber der Fremdbetreuung nicht vorzuziehen sei. Damit fördert das Gesetz im weiteren Sinn die Berufstätigkeit der Frauen. Die Mütter sollen demnach arbeiten, wenn sie können. Das ist aber ein Widerspruch zum Betreuungsunterhalt, der gleichzeitig eingeführt worden ist. Denn wenn die Mutter arbeitet und für ihren eigenen Unterhalt aufkommt, hat sie keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dann müssen nur die Kosten für das Kind und dessen Fremdbetreuung aufgeteilt werden. Zentral wird deshalb die Frage sein, wann es der hauptbetreuenden Person unter dem Aspekt des Kindeswohls zuzumuten ist, dass sie wieder arbeiten geht, und ob es quasi ein Wahlrecht gibt, ob sie das Kind selber betreuen will oder nicht. Die Gerichte müssen definieren, ob es dieses Wahlrecht gibt, und wenn ja, bis zu welchem Alter des Kindes.
«Der Wunsch des Kindes muss mitberücksichtigt werden.»
Den Begriff «Kindeswohl» hört man oft. Wissen die Gerichte, was dem Wohl des Kindes dient?
Es gibt Extremsituationen, in denen man es klar sagen kann. Etwa, wenn Gewalt im Spiel ist. Oder bei einem behinderten Kind, das eine gute persönliche Betreuung braucht. Aber sonst ist es schwierig. Kinderpsychologische Studien besagen Sachen, die Sie nicht gern hören würden. Etwa, dass bei Kindern mit Migrationshintergrund Fremdbetreuung von Vorteil ist. Weil sie dann integriert werden und nicht in ihrer Kultur haften bleiben. Oder dass man Kinder von weniger intelligenten Eltern besser von Dritten betreuen lässt als von den eigenen Eltern. Solche Kriterien werden höchstens in Extremsituationen in unsere Rechtsprechung fliessen.
Die Väter machen sich Hoffnungen, weil die alternierende Obhut neu gefördert werden soll. Wie berechtigt sind diese Hoffnungen?
Sie sind sehr berechtigt. Das Bundesgericht hat im letzten Herbst in zwei Leiturteilen die Kriterien dargelegt, anhand deren gemessen werden soll, ob die alternierende Obhut angezeigt ist: Erziehungsfähigkeit, geografische Distanz, bei kleinen Kindern die Möglichkeit der persönlichen Betreuung, Kooperationsfähigkeit und der Wille des Kindes.
Wird das Kind befragt?
Ja, das haben wir im Leiturteil so festgelegt. Der Wunsch des Kindes muss mitberücksichtigt werden. Man muss aber prüfen, ob dieser Wunsch echt ist oder beeinflusst. Denn jedes Kind in einer Trennungssituation ist in einem Interessenkonflikt. Es hat vermutlich beide Eltern gleich gern und will keinen enttäuschen. Der Wille des Kindes kann nur mittels Befragung durch eine Fachperson eruiert werden. Das neue Familienrecht wird vermehrt dazu führen, dass man den Kindeswillen abklärt.
Ein heikler Punkt ist wohl die Kooperationsfähigkeit. Wenn sich ein Elternteil querstellt, kann er die alternierende Obhut verhindern?
Der Umstand, dass sich ein Elternteil gegen eine geteilte Obhut wehrt, reicht nicht aus, um auf die Anordnung der geteilten Obhut zu verzichten. Sonst hätten wir ein Vetorecht, das wollen wir nicht. Doch wenn sich Eltern grundsätzlich und in anderen Kinderbelangen systematisch bekämpfen, ist die alternierende Obhut unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls fragwürdig.
Wenn ein Elternteil die alternierende Obhut nicht will, muss er also Obstruktion betreiben?
Das würde man merken, und solches Verhalten würde nicht geschützt. Wenn sich ein Elternteil nicht dem Kindeswohl entsprechend verhält, ist seine Erziehungsfähigkeit infrage gestellt. Diese wiederum ist Voraussetzung für die Zuteilung auch der alleinigen Obhut.
Wurde die Erziehungsfähigkeit schon einmal abgesprochen wegen Nichtkooperation?
Ja. Aber es braucht viel dafür. Wir hatten einen Fall, bei dem eine Frau verwarnt wurde, weil sie ihr Kind vom Vater abzuschotten versuchte. Die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, ist Bestandteil der Erziehungsfähigkeit.
Bei der Frage, wer die Kinder wie häufig sehen darf, ist Stabilität oft ein wichtiger Faktor. Da haben doch die Väter schon verloren – es gibt ja keinen Vaterschaftsurlaub.
Der Mutterschaftsurlaub allein begründet noch keine stabilen Verhältnisse. Die Frage ist, wie die Rechtsprechung mit Fällen umgehen soll, in denen die Väter während der Beziehung die Kinder nicht betreut haben, dies jedoch nach der Trennung tun wollen. In diesen Fällen kommt es darauf an, was die Beweggründe des Vaters waren. Warum hat er davor keine Betreuungsarbeit geleistet, warum will er jetzt? Wenn er beispielsweise voll erwerbstätig war, damit es der Familie finanziell gut geht, obwohl er die Kinder vielleicht gern mitbetreut hätte, dann fällt mit der Trennung seine Hauptmotivation für die Erwerbstätigkeit weg: die Familie. So scheint es legitim, wenn er sein Erwerbspensum reduziert und dafür sorgen will, weiterhin Kontakt zu den Kindern zu haben. Anders sähe es aus, wenn seine Erwerbstätigkeit ausschliesslich karrieristisch motiviert war oder wenn der Vater nur deshalb selber betreuen will, um weniger Unterhalt bezahlen zu müssen.
«Weil wir keine Studie als die richtige anschauen können, müssen wir jeden Einzelfall beurteilen.»
Das Gesetz besagt lediglich, dass die alternierende Obhut auf Wunsch geprüft wird. Laut den Voten im Parlament soll sie aber gefördert werden. Müssen die Gerichte die Materialien berücksichtigen?
Sie müssen sie berücksichtigen. Doch bei der alternierenden Obhut sollten sie nun auf unsere Rechtsprechung abstellen. Das Bundesgericht hat deutlich gesagt, worauf es ankommt.
Muss die alternierende Obhut auf Wunsch verordnet werden, wenn die Kriterien erfüllt sind? Oder können die Gerichte auch sagen: Es läuft doch ganz gut so, also lassen wir das Kind bei der Mutter?
Meine Prognose ist, dass man die alternierende Obhut ermöglichen muss, wenn sie gewünscht wird und die Voraussetzungen gegeben sind. Die Stabilität ist dabei lediglich ein Hilfskriterium.
Kann die alternierende Obhut in strittigen Fällen deeskalierend wirken?
Es gibt Studien, die das sagen. Doch weil wir keine Studie als die richtige anschauen können, müssen wir jeden Einzelfall beurteilen. Wo es keine Geldsorgen gibt, funktioniert die alternierende Obhut grundsätzlich besser. Manche sagen, mit höherem Bildungsniveau funktioniere sie besser und dauerhafter. Zu verstehen, dass man den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil fördern muss, braucht eine minimale Intelligenz.
Fehlt den Eltern diese Intelligenz?
Sie ist nicht selbstverständlich, wenn ich unsere Fälle anschaue. Es gibt Personen, die man als intelligent einstufen würde, die aber kein Verständnis dafür haben, dass der Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil wichtig ist. Sie haben ein gestörtes Verhältnis zum Ex-Partner, von dem sie sehr enttäuscht sind, und können das nicht vom Kindeswohl abstrahieren. Wenn die alternierende Obhut wegen fehlender Kooperation nicht möglich ist und einer der beiden Elternteile diese Bindungstoleranz nicht hat, ist es denkbar, dass derjenige die alleinige Obhut bekommt, der den Kontakt zum anderen Elternteil fördert.
Wie wichtig ist es für das Kind, bei Vater und Mutter richtig zu wohnen, sie nicht nur zu besuchen?
Grundsätzlich ist es im Interesse des Kindes – unter der Voraussetzung, dass beide sich Zeit nehmen, sich um das Kind kümmern, sich um eine Beziehung bemühen. Wenn jemand das Kind vor den Fernseher setzt und Bier trinken geht, ist das wohl nicht die Idee.
(Tages-Anzeiger – Mit Nicolas von Werdt sprach Claudia Blumer)