Gemeinde Wald: Impfmobil boykottieren !

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Bildnachweis: https://www.wald-zh.ch/behoerdenmitglieder und https://www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/coronavirus-impfung/impfmobile.html

Nicht verpassen: In Wald impfen lassen.

Impfen lohnt sich – für Sie und uns alle! Die Impfung bietet einen sehr hohen Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19, der Weiterverbreitung des Virus und einem schweren Krankheitsverlauf!

Wir laden Sie herzlich ein, die Gelegenheit zu nutzen, sich ohne Voranmeldung vor Ort gratis impfen zu lassen:

Wald ZH, Schwertplatz (Bahnhofstrasse 12):
Samstag, 11. September 2021, 09:00 bis 17:00 Uhr
Samstag, 9. Oktober 2021, 09:00 bis 17:00 Uhr (Zweit- aber auch Erstimpfungen)

12- bis 15-Jährige: Einwilligungserklärung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters

(im Impfmobil in Wald ZH erhalten Jugendliche ab 12 Jahren eine COVID-Impfung)

Wir freuen uns auf Sie.


Art. 10 Abs. 2 BV
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Art. 11 Abs. 1 BV
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.


Art. 1 Abs. 3 Verfassung des Kantons Zürich
Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.

Art. 6 Verfassung des Kantons Zürich
1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
2. In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Art. 9 Verfassung des Kantons Zürich
Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 83 Abs. 3 Verfassung des Kantons Zürich
Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 85 Abs. 1 Verfassung des Kantons Zürich
Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Art. 102 Abs. 1 Verfassung des Kantons Zürich
Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.


Art. 13 ZGB
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Art. 16 ZGB
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Art. 296 Abs. 2 ZGB
Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.

Art. 302 Abs. 1 ZGB
Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.

Art. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Art. 3 Abs. 1 JStG
Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.


Art. 125 StGB
1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.

Art. 136 StGB
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Art. 28a ZGB
Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten;

Art. 46 Verfassung des Kantons Zürich
1. Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.
2. Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.

Art. 61 Abs. 1 OR
Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.

Art. 2 Haftungsgesetz
2. Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, subsidiär.
3. Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.

Art. 4a Haftungsgesetz
Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Ansprüche sind auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.


Gemeinde Wald ZH


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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