Am 1. Januar 2013 wurden in der ganzen Schweiz die Vormundschaftsbehörden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) abgelöst.
Strafanzeige:
StPO Art. 301 Anzeigerecht
1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
2 Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
KESB:
A. Grundsatz (ZGB Artikel 454)
1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
Verwaltungsrechtspflegegesetz der Republik Mostindien (vormals Kanton Thurgau):
§ 12
1) Die Behörde oder ihr Beauftragter ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise.§ 13
1) Jeder Betroffene ist vor Erlass eines Entscheides anzuhören, ausgenommen im Vollstreckungsverfahren.§ 42
1) Die Personalrekurskommission beurteilt Rekurse gegen personalrechtliche Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der Staatskanzlei, der Departemente, der Bezirksgerichte sowie der obersten Gemeindeorgane in folgenden Fällen:
4. Entscheide betreffend die Einschränkung von Grundrechten;
3) Die Personalrekurskommission soll ausgewogen und unabhängig zusammengesetzt sein.§ 54
2) Personalrechtliche Entscheide des Regierungsrates und des Obergerichtes im Sinn von § 42 Absatz 1 können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.§ 56
1) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, welche für die Beurteilung einer Streitsache von Bedeutung sind, sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.
2) Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere:
1. Die unrichtige Anwendung oder die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes;
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;
3. Die Ermessensüberschreitung und der Ermessensmissbrauch;
4. Die Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
3) Das Verwaltungsgericht hat volle Überprüfungsbefugnis, wenn es als erste Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat, wenn seine Entscheide an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden können oder wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorschreibt.