Jean-Pierre Morf
Am Kanal 3
8636 Wald ZH
CH – Schweiz
widerstand[@]tschampi.ch
www.tschampi.ch/blog
EINSCHREIBEN
Obergericht Kanton Thurgau
Promenadenstrasse 12A
8500 Frauenfeld
Datum: Wald den, 5. Dezember 2016
Betreffend: Beschwerde gegen Einstellungsverfügung (Nr.) vom 23. November 2016
In Sachen
Jean-Pierre Morf, Am Kanal 3, 8636 Wald ZH, (Betroffener und Anzeigeerstatter)
gegen
Kanton Thurgau, vertreten durch Daniel Butti, Staatsanwaltschaft Kreuzlingen
betreffend
Einstellungsverfügung (Name beschuldigte) vom 23. November 2016
erhebe ich
BESCHWERDE und fordere Ultima Ratio ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache.
Gestützt auf:
- [Art. 6 EMRK Abs. 1|Art. 8 EMRK|Art. 13 EMRK|Art. 5 StPO|Art. 6 StPO|Art. 29 StPO|Art. 95 BGG|Art. 116 BGG|Art. 122 BGG|Art. 5 BV|Art. 8 Abs. 3 BV|Art. 9 BV|Art. 11 BV|Art. 14 BV|Art 29 BV|Art. 35 BV|Art. 36 BV|Art. 53 ZPO|Art. 297 ZPO|Art. 320 ZPO|Art. 13 KV|Art. 14 KV|Art. 42 Abs. 4 VRG|Art. 56 VRG|Art. 11 StGB|Art. 219 StGB|Art. 220 StGB|Art. 264a Abs. e1 StGB|Art. 292 StGB|Art. 312 StGB|Art. 314 StGB|Art. 317 StGB|Art. 273 ZGB|Art. 274 ZGB|Art. 275a ZGB|Art. 296 ZGB|Art. 298b ZGB|Art. 298d ZGB|Art. 301 ZGB|Art. 307 ZGB|Art. 308 ZGB|Art. 314 ZGB|Art. 405 ZGB|Art. 446 ZGB|Art. 447 ZGB|Art. 454 ZGB|Art. 27 PsyG|BGE 5A_341/2008 E. 4.3]
- Meine Stellungnahmen und Schreiben vom: 30.6.2014|5.9.2014|20.11.2014|25.8.2015
- Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen.
- Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gemäss [Art. 117 ZPO|Art. 118 ZPO].
Auf Rechtsverletzung [Art. 95 BBG], Ermessensmissbrauch [Art. 4 ZGB], Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung [Art. 46a VwVG].
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Sehr geehrtes Obergericht des Kantons Thurgau,
Ich beantrage in dieser Sache eine öffentliche Prozessführung. [Art. 6 Ziff. 1 EMRK]
I. BEGRÜNDUNG – Seite 2-5
II. TATSÄCHLICHES (Chronologie) – Seite 6-13
III. RECHTSBEGEHREN – Seite 14 und 15
I. BEGRÜNDUNG
Mit Schreiben vom 23. November 2016 (per Einschreiben erhalten am 24.11.2016) teilte mir Herr Butti Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit, dass meine Strafanzeige eingestellt wird. Voraus ging eine Parteimitteilung datiert auf den 3. Oktober 2016. Mit folgendem Wortlaut; “Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beabsichtigen wir, das Verfahren einzustellen”. Ich habe am 19. Oktober 2016 schriftlich und eingeschrieben [Akten] dazu Stellung genommen und zwingend verlangt, dass meine Strafanzeige und die Untersuchungen in dieser Sache weitergeführt und zur Anklage gebracht wird.
Meine Strafanzeige wurde am 27. Februar 2014 korrekt in Form und Schrift per Einschreiben eingereicht – Am 12. März 2014 ist sie bei der Staatanwaltschaft Kreuzlingen eingetroffen. Vom Eingang bis zum Entscheid vergingen UNGLAUBLICHE 987 Tage – Mir hingegen gibt man lediglich 10 Tage Zeit, um mich beim Obergericht des Kantons Thurgau, deswegen zu beschweren [Art. 5 StPO|Art. 5 BV|Art. 29 BV|Art. 36 BV].
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 [KES.2014.78] vom Obergericht des Kantons Thurgau, wurde bereits damals eklatant und gravierend mein rechtliches Gehör sowie allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze grobfahrlässig verletzt. Es ist deshalb nicht unwichtig vorweg zu prüfen, ob nicht das gesamte Obergericht des Kantons Thurgau in den Ausstand zu treten hat [Art. 47 ZPO|Art. 7 Abs. 3 VRG].
Meine Gehörsrüge hat das Bundesgericht mit Urteil [BGE 5A_926/2014] einwandfrei erkannt und weitgehend auch bestätigt. Siehe hierzu seine [Erwägungen unter Abs. 2];
Im Zusammenhang mit dem Sorgerecht erhebt der Beschwerdeführer Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK). Diese sind aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197) vorab zu prüfen. Allerdings erhebt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe direkt gegen die KESB (diese habe ihn nicht angehört und sie hätte die Eltern zu einem Gespräch einladen sollen; sie habe ihm die Stellungnahme der Mutter erst mit ihrem Entscheid vom 7. August 2014 zugestellt). Dies ist nicht zulässig, weil nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer müsste deshalb aufzeigen, dass er die entsprechenden Vorbringen bereits vor Obergericht vorgebracht und damit den Instanzenzug ausgeschöpft hat (zur Substanziierung von Verfassungsrügen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In meiner BESCHWERDE, vom 5. September 2014 an das Obergericht des Kantons Thurgau habe ich unter anderem folgendes geschrieben [Akten];
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I. a) Ergänzungen zum SACHVERHALT, KESB vom 7. August 2014.
10. Wo ist die Antwort von der Kindsmutter? Die Frist dazu verstrich am 1. Juli 2014 und nicht am 18. Juli, respektiv 21. Juli 2014. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde somit von der Kindsmutter nicht fristgerecht wahrgenommen. (Wieso auch?)
Rechts- und Verfahrenswidrig ist ebenfalls die Tatsache, dass meine persönliche Stellungnahme, im nachhinein der Kindsmutter zugestellt wurde! [Strafanzeige] Spätestens aber ab diesem Zeitpunkt ist die KESB Kreuzlingen, des Amtsmissbrauch gemäss (StGB Art. 312) für schuldig zu sprechen. Denn erst nach Kenntnis und Erhalt meiner Stellungnahme, “bewegte” sich die Kindsmutter und verfasste nachträglich (BGG Art. 102 Abs. 3) noch eine kurze Mitteilung, genau auf meine abgestimmt. [Akten/Beistand] Einmal mehr wurden so, Allgemeine und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze in der Rechtsordnung und Rechtspflege, grobfahrlässig verletzt und missachtet! Hierzu hätte ein kurzes formelles Informationsschreiben vollkommen genügt und sicherlich nicht das vollständige Dokument! [Akten]
II. Begründung
Die KESB Kreuzlingen, verfügt bis zum heutigen Tag, noch immer nicht über die vollständigen Akten. Geschweige denn haben sie sich wirklich und ernsthaft mit der tatsächlicher “Problematik” auseinandergesetzt. Inzwischen wurde noch die “vergessene” Gemeinde Langrickenbach und die dubiose Stellungnahme der Kindsmutter hinzugefügt. Notar Herr Oeggerli (Kreuzlingen), Herr Jäger (Beistand) und die KESB Kreuzlingen, hielten es bis Heute nicht für notwendig, mich einmal einzuladen, persönlich kennenzulernen und gemeinsam darüber zu sprechen. Von einem mir rechtlich gewährtem Gehör (VwVG Art. 29) und (BV Art. 29), kann also niemals die Rede sein! Das letzte mal wo ich mich persönlich dazu äussern durfte, war der 11. Februar 2011 auf der Gemeinde Langrickenbach, wo man uns zum zweiten mal, mit denn genau gleichen und völlig unhaltbaren Gründen, das Besuchsrecht auf weitere drei Jahre verweigerte. Zum Wohle der Kindsmutter.
Vorweg muss deshalb abgeklärt werden: Wieso das Obergericht des Kantons Thurgau, damals meine Beschwerde vom 5. September 2014 [KES.2014.78] betreffend Antrag auf “gemeinsames Sorgerecht”, nicht mit dem tatsächlichen Sach- und Wahrheitsgehalt und unter Würdigung des rechtlichen Gehörs, korrekt und gewissenhaft geprüft [Art. 32 VwVG] hat? Ich habe damals ganz klar Rechtsverletzung [Art. 75 Abs.1 BGG] geltend gemacht. – Weshalb retourniert das Bundesgericht [Art. 118 BGG] bei Feststellung von Rechtsverletzung und Verfahrensfehler, meine Beschwerde nicht unverzüglich der Vorinstanz zur Neubeurteilung [Art. 110 BGG]?
Meine Beschwerde und Strafanzeige kann deshalb auch nur im Zusammenhang mit meiner Beschwerde vom 5. September 2014 [und weiteren Akten] beurteilt werden. Ich verlange deshalb eine Revison des damaligen Entscheid [KES.2014.78] gestützt auf [Art. 297 ZPO|Art. 328 ZPO].
Das Bundesgericht sagt zur Missachtung des rechtlichen Gehör folgendes;
(BGE 127 V 431 ff., 438) “Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung”.
Weiter schreibt das Bundesgericht; “Ferner macht der Beschwerdeführer auch eine Befangenheit der Oberrichter geltend. Allerdings fehlt es bei dieser Rüge an einer konkreten Begründung – es wird einzig das Wort “Filzokratie” angeführt -, so dass darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG)”
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Nur verständlich, möchte man diesen jahrelangen Rechts- und Verfahrensmissbrauch von elementaren Grundrechten, jetzt möglichst elegant vertuschen. FILZOKRATIE – nennt man dieses delinquente Verhalten! Der [Duden] meint zur Definition Filzokratie folgendes; “verfilzte, ineinander verflochtene Machtverhältnisse, die durch Begünstigung bei der Ämterverteilung o. Ä. zustande kommen – analog zu Demokratie”.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat mit ihrer jahrelanger Untätigkeit [Art. 5 StPO], weitgehend nur das bestätigt was ich leider bereits als Vater in den letzten acht Jahre in Bezug auf Kontakt- Besuch- und Sorgerecht zu meiner leiblichen Tochter im Kanton Thurgau erleben durfte. Nämlich eine kollektive Arbeitsverweigerung, kombiniert mit einer unmenschlicher, irreparabler, schädigender Rechts- und Urteilssprechung und Verantwortungslosigkeit, die so seines gleichen sucht!
Seit dieser grundlos und zu Unrecht erfolgter Besuchsrechtsistierung [Akten], auf unbestimmte Zeit und ohne Auflagen, haben ausnahmslos alle beteiligten und verantwortlichen Menschen, Behörden und Institutionen gegen Vernunft, Verstand, Herz, Recht und Gesetz gehandelt! Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen konnte oder wollte in diesem langen Zeitraum (986 Tage!) akribischer Untersuchung, nicht erkennen das die von mir genannten [Beschuldigten] sehr wohl gravierende moralische und rechtliche Verfehlungen und Entscheidungen getroffen haben, die unweigerlich und zwangsläufig zu dieser Kontaktlosigkeit und Entfremdung zwischen mir und meiner Tochter geführt haben.
Wirklich perfid an dieser Einstellungsverfügung ist jedoch, dass wenn man “zwischen den Zeilen” liest, dennoch [Schuldige] ausfindig gemacht wurden. Meine vorliegende Beschwerde, Begründung und Rechtsbegehren wird demnach klar (und erneuert) aufzeigen, warum die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und Entscheid der KESB Kreuzlingen zwingend aufgehoben und neu zu beurteilt sind! – Der Kanton Thurgau würde sich ab jetzt, strafbar des Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB] und Aufsichtpflichtverletzungen [Art. 13 und Art. 14 KV|Art. 42 Abs. 4 und Art. 56 VRG] machen!
Meine eingereichte Strafanzeige wie auch alle andere Bemühungen und Begehren in dieser Sache [Akten], erfolgten nur, weil so lange nichts dafür oder dagegen unternommen wurde – Einzig der Status Quo aus dem Jahr 2008 wurde über die vergangenen Jahren beharrlich aufrecht erhalten! Ich weiss sehr wohl, dass meine Strafanzeige keinenfalls das Verhältnis zu meiner Tochter, ihrer Mutter und weiteren [Beschuldigten] verbessern wird – Weiter bringt es mir auch nicht die gestohlene Zeit und den erwünschten Kontakt zu ihr zurück. Auch hätte ich keine persönliche Genugtuung oder Befriedigung bei einer Verurteilung der [Beschuldigte]. Im Gegenteil, ich habe alle [Beschuldigte] immer wieder über Jahre hinweg, höfflich aber bestimmt gebeten und aufgefordert mir dabei zu helfen [Akten], denn alleine schaffe ich es nicht…
Das verletzte Rechtsgut von dem wir hier sprechen meine Damen und Herren, ist die grundlose und jahrelange Verweigerung jeglichen Kontakt, Umgang und Information zu meiner leiblichen Tochter.
Seit dem Jahre 2009 bemühe ich mich nun schon vergeblich, um den Kontakt zu meiner Tochter nicht zu verlieren. Ich durfte fast 11 Jahre Umgang und Kontakt zu ihr unterhalten, seit Geburt war ich immer für sie da. Ich habe in diesem Zeitraum niemals einen Termin abgesagt, jede Möglichkeit sie zu sehen wahrgenommen und sie jedesmal wohlbehütet zur Kindsmutter zurück gebracht…
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Das immer noch vorhandenes Kinderzimmer bei mir, die Spielsachen, Stofftiere, Bücher und Kleider sowie Fotos, Filme, Briefe und Zeichnungen erinnern mich noch heute an diese unvergessliche und wunderschöne Zeit mit meiner Tochter. Ich habe tatsächlich seit damals nie mehr einen Brief von ihr erhalten, nie mehr ihre Stimme gehört und sie nie mehr gesehen… – Und das traurigste, ich weiss bis heute nicht einmal warum und wieso!
Herr Butti, Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat mir sechs Briefe zukommen lassen, mit insgesamt 52, A4 Seiten. Die Beantwortung in 10 Tagen ist vielleicht für eine Anwaltskanzlei – Die mit zwei, drei Mitarbeiter, eine Woche arbeitet – zu bewerkstelligen. Ich hingegen schreibe noch immer allein und als Betroffener Vater! Ich ersuche deshalb höfflichst das Obergericht des Kantons Thurgau, diese Umstände und Tatsache zu würdigen. Nebst der Wahrheit – Glauben sie mir, ICH BIN der beste Anwalt für diese Sache! Autodidaktisch und zwangsläufig habe ich so ein Studium der Rechtswissenschaft und Psychologie absolviert. Sehr viel zu diesem leidvollen Thema gelesen und nirgendwo auch nur im Ansatz, rechtliche und psychologische Rechtfertigungen und Grundlagen gefunden – Für das was sich tatsächlich ereignet hat!
Mit Herr Butti Staatsanwaltschaft Kreuzligen, hatte ich fast drei Jahren schriftlich, telefonisch und zuletzt auch persönlich Kontakt. Mehrmals bestätige er mir gegenüber, dass gegen mich keine Anschuldigung und dergleichen vorliegen. Drei Jahre lang hatte er nun Zeit gehabt, nicht nur die [Beschuldigte], sondern auch mich als Mensch und Vater mit meinen Anliegen und Befürchtungen kennenzulernen. Herr Butti agiert im Auftrag des Kantons Thurgau – Es ist daher nur verständlich, dass auch er versucht zwanghaft das Delikt – Nämlich die grundlose und zu Unrecht angeordnete und seit Jahren gebilligte Entfremdung gegenüber meiner leiblichen Tochter, zu legitimieren und erneuert zu rechtfertigen. Ganz nach dem Motto: “Es kann nicht sein, was nicht sein darf”. Seit acht Jahren wird mir aber so durch nachweislich, wissentlich und willentlich jeglichen Kontakt und Information zu meiner leiblichen Tochter vorenthalten! Und wenn sich dieses menschliche Tragödie noch (immer) mit dem ominösen “Kindeswohl” rechtfertigen lässt – Gute Nacht, Rechtsstaat! – Das ist tiefstes Mittelalter und hat nichts mehr mit Vernunft und Verstand zu tun, geschweige denn mit Nationalen wie auch Internationalen Rechts- und Gesetzgebungen! Es entspricht gerade eben nicht dem “Kindeswohl” wenn ein Vater grundlos und unfreiwillig, so lange aus dem Leben seines Kindes ferngehalten und zuletzt entsorgt wird. Es ist auch nicht mehr “normal” wenn ein Kind seine Herkunft und seine gesamte Familie (Väterlicherseits) verleugnen muss! – Vaterentfremdung ist zweifellos eine seelische Kindswohlgefährdung [Art. 302 Abs. 1 ZGB] und steht unter Strafe! – Damit zu leben, bleibt allerdings exklusiv mir und meiner Tochter vorbehalten!
Meine Tochter wurde angeblich über die vergangenen Jahren [Akten] sporadisch nach Kontakt zu mir gefragt: Sie will einfach nicht! Wieso und warum kann sie uns aber auch nicht sagen, es ist halt einfach so. Basta! Das Besuchsrecht wurde nur wegen eines angeblichen “Loyalitätskonflikt” auf unbestimmte Zeit und ohne Auflagen sistiert [Akten]. Und wenn tatsächlich jemals einen “Loyalitätskonflikt” vorhanden gewesen wäre, so wurde er inzwischen bewusst, gründlich und wahrscheinlich irreparabel auf Lebzeit korrigiert…
Heute sind wir uns leider fremd geworden! Immer und immer wieder habe ich schriftlich und persönlich darauf hingewiesen und davor gewarnt [Akten] – Man ignorierte jahrelang und konsequent einfach alles und jedes, was auch nur annähernd zu einer Verbesserung unserer Eltern/Kind Situation beigetragen hätte! Und heute, Heute trägt offenbar niemand mehr die Schuld daran? Ausser eben… – NEIN, meine Damen und Herren [Beschuldigte] und Verantwortliche, so einfach und billig kommt ihr mir damit nicht davon!
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II. TATSÄCHLICHES
Sehr geehrtes Obergericht des Kantons Thurgau,
Mit folgender und denn tatsächlichen Ergeignissen entsprechende Chronologie will und muss ich erneuert aufzeigen, dass eben nur aufgrund einer Kindesmutter die nicht wollte oder konnte (wäre unbedingt zu Untersuchen gewesen [Art. 446 ZGB|Art. 272 ZPO|Art. 6 StPO]) und verschiedenen Behörden/Institutionen, sehr wohl die Entfremdung zu meiner Tochter, über Jahre hinweg bewusst oder unbewusst, gebilligt und in kauf genommen wurde [Akten]! Es ist praktisch UNMÖGLICH, dass ein Kind dermassen den Kontakt zum anderen Elternteil verliert (nach über 10 Jahren Kontakt miteinander) – Es sei denn, dem Sorge- und Erziehungsberechtigten Elternteil sei dieses komplett egal oder gar am Ende noch willkommen. Der Sorge- und Erziehungsberechtige Elternteil wäre demnach per Gesetz [Art. 273 ZGB|Art. 274 ZGB|Art. 275a ZGB|Art. 296 Abs. 1-2 ZGB|Art.21 VG] eigentlich dafür verpflichtet gewesen, dass gerade eben solche gravierende und schädigende Kontaktabrüche und Entfremdungen tunlichst vermieden werden! Sollte dieser Sorge- und Erziehungsberechtigte Elternteil jedoch nicht von allein im Stande sein, dagegen Abhilfe zu schaffen – So müssten die Behörde von Amtes wegen [Art. 307 Abs. 1 ZGB|Art. 314 Abs. 2 ZGB|Art. 400 Abs. 1 ZGB|Art. 448f Abs. 1 ZGB] intervenieren!
Protokoll und Chronologie einer jahrelang, grundlos und zu Unrecht angeordnete Kontaktlosigkeit und gebilligte Entfremdung zu meiner leiblichen Tochter.
Datum: | Wer/Was/Wo | Tatsächliches: | Vergangene Zeit: |
---|---|---|---|
26. Oktober 2006 | Kindesmutter wünscht ein Gutachten über meine Tochter. | ? | |
20. November 2006 | Gutachten KJPD | Bis heute habe ich noch niemals Informationen oder Unterlagen darüber erhalten. | |
12. Dezember 2006 | VB - Kemmental | ||
17. Juni 2007 | FORIO AG, erstellt erstes Gutachten [Akten]. | Auszug [Akten]: "Fragen zum Kindsvater und zur Kindsmutter wollte sie nicht beantworten, sie sagte nur, dass sie beide sehr gerne habe" (Seite 15). | |
10. März 2008 | Die angeordnete Mediation unter uns Eltern fand niemals statt. | - Keine weiteren Massnahmen. | |
12. August 2008 | Beiständin, Frau Hasler | - Niemals persönlichen Kontakt. | |
25. September 2008 | Herr Scherb - VB Kemmental | "Herr Marty und Herr Scherb, unterschrieben damals gemeinsam die Sistierung. Herr Scherb ist heute als Friedensrichter in Kreuzlingen tätig". [BGE 130 III 585] | |
11. Oktober 2008 | Schriftliche Stellungnahme [Akten] des Kindesvater zur Besuchsrechtsistierung. | Ich war immer gegen eine Besuchsrechtsistierung! [Akten] Keine Stellungnahme von der Kindesmutter." | |
20. Oktober 2008 | VB - Kemmental sistiert Besuchssrecht wegen angeblichen Loyalitätskonflikte als vorsorgliche Massnahme, bis auf weiteres [Akten]. | Auszug: "Ob [ZENSUR] seitens Mutter negativ beeinflusst wird, wie es der Vater vermutet, ist derzeit nicht bekannt, kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Immerhin ist hier festzuhalten, dass [ZENSUR] während den letzten Jahre stets den Vater sehen wollte und dies auch tun konnte". "Das Besuchs- und Ferienrecht von Jean-Pierre Morf, in Wald ZH, Am Kanal 3, gegenüber seiner Tochter [ZENSUR] gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde Nesslau-Krummenau SG vom 24. November 2005 wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres sistiert. Die Sistierung des Besuchs- und Ferienrecht dauert solange, als [ZENSUR] nicht von sich aus wieder zum Vater auf Besuch und in die Ferien gehen möchte" [AKTEN]. | 0 Tage. Meine Tochter ist jetzt etwa 10 1/2 Jahre alt. |
25. Dezember 2008 | Letzte gemeinsame Weihnachten bei meinen Eltern. | ||
10. November 2009 | VB - Langrickenbach, Herr Märkli wird neu als Beistand eingesetzt [Akten]. | Ich war immer wieder in den Gemeinden Kemmental und Langrickenbach persönlich vorstellig [Akten] und wünschte Kontakt und Informationen zu meiner Tochter. | 1 Jahr und 21 Tage. |
11. Mai 2010 | VB - Langrickenbach | Aussage ist falsch! Herr Märkli und ich haben diesen Vorstoss gemeinsam getätigt. Herr Märkli, ist bisher der einzige Beistand mit dem ich auch einen persönlichen Kontakt hatte. Ebenfalls nahm er sich als einziger bisher die Zeit, mich persönlich an meinem Wohnort zu besuchen. | 1 Jahr und 203 Tage. |
6. September 2010 | FORIO AG wird erneuert mit Abklärungen betreffend Besuchsrecht und Informationen beauftragt. | Nach fast zweijähriger Besuchsrechtsistierung und Untätigkeit! | 1 Jahre und 321 Tage. |
7. Oktober 2010 | Meine Tochter und ihre Mutter werden persönlich vom FORIO AG zum Besuchsrecht befragt [Akten]. | Ich wurde dazu nie eingeladen, geschweige denn durfte ich mich äussern [Akten]! Es wird über den Umgang und Kontakt zu meiner Tochter entschieden, ohne mich dabei persönlich anzuhören! | 1 Jahre und 352 |
17. November 2010 | FORIO AG erstellt zweites Gutachten [Akten]. | Es wurde folgendes festgestellt: - Kein Loyalitätskonflikt mehr vorhanden. - Kindesmutter hat eine negative Einstellung gegenüber mir. - Ich habe eine negative Einstellung gegenüber der Kindsmutter. - Eine Kindswohlgefährdung wenn ich Kontakt zu meiner Tochter habe. - Keine Kindswohlgefährdung wenn ich keinen Kontakt zu ihr habe. - Aus psychologischer Sicht völlig normal. - Es wird empfohlen jährlich oder zweijährlich den Kontaktwunsch zu überprüfen. - Aus psychologischer Sicht, ist eine stabile ökonomische Ausgangslage für die Kindesmutter wichtig. - Wünschenswert aus psychologischer Sicht, wenn die Kindesmutter am derzeitigen Wohnort wohnen könnte [Akten]. | 2 Jahre und 28 Tage. |
11. Februar 2011 | VB - Langrickenbach beschliesst das Besuchsrecht weiterhin zu sistieren. Keine Mediation, Auflagen, Anordnung usw. [Akten] | Tatsächlich wurde aber so die jahrelange und schädigende Entfremdung erneuert gutgeheissen und bewilligt! Gegen Recht, Gesetz, Vernunft, Verstand und Herz! Aufgrund eines grobfahrlässigen Gutachten das ohne Sach- und Fachwissen und Verantwortung erstellt wurde [BGE 5P.263/2005]! | |
18. März 2011 | Anhörung meiner Tochter ? | 2 Jahre und 149 Tage. | |
1. Juli 2011 | Meine erste Strafanzeige gegen die VB - Kemmental vertreten durch Herr Marty, Gemeindeammann Kemmental und Kantonsrat [Akten]. | Die damals zuständige Staatsanwältin Frau Strassmann, war unfähig die rechtlichen und tatsächlichen Ereignisse zu erkennen [Akten]! Hingegen anerkannte sie die Forderung von der VB - Langrickenbach [Akten]. - Mein erster Versuch um mich rechtlich auf diese schädigende Besuchsrechtsistierung zu wehren. - Hätte damals der Kanton Thurgau richtig reagiert, so hätte ich heute vielleicht wieder Kontakt zu meiner Tochter und diese Beschwerde wäre niemals geschrieben worden... - Leider kam aber alles ganz anders [Akten]. | |
10. August 2011 | Herr Urwyler wird neu als Beistand eingesetzt. | - Niemals persönlichen Kontakt. | 2 Jahre und 294 Tage. |
22. Februar 2012 | Ich schreibe aufgrund der jahrelangen Kontaktlosigkeit zu meiner Tochter, Herr Regierungssrat Graf-Schelling und Frau Bundesrätin Sommaruga einen "Hilferuf" sie mögen doch bitte intervenieren [Akten]. | - Kanton Thurgau keine Antwort. - Bundesbern antwortet [Akten]. | |
5. April 2012 | Schreiben des inzwischen neu eingesetzten Beistand Herr Jäger. | Auf meine Bitte hin einen Brief an meine Tochter weiterzuleiten bekam ich von ihm folgende Antwort: "Sie wurden angewiesen jegliche Belästigung der Tochter, der Mutter und den anderen Familienangehörigen zu unterlassen". [Akten], [BGE 5C.269/2006] | |
5. Juni 2012 | VB - Bottighofen | Auszug aus dem Schreiben von Herr Oeggerli, Notar Kreuzlingen: "Die Kindesmutter hat mir glaubhaft versichert, dass sie die Tochter nicht an einer Kontaktaufnahme hindern würde und es wäre ihr auch freigestellt sich bei mir zu melden. Seitens Behörden sehen wir keine Möglichkeiten, da die gemachten Angaben glaubhaft erscheinen" [Akten][Art. 317 StGB]. - Niemals persönlichen Kontakt. | 3 Jahre und 229 Tage. |
9. Juli 2012 | Ich schreibe Herr Oeggerli, Notar Kreuzlingen einen Brief [Akten]. | - Bis heute habe ich keine Antwort erhalten. | |
12. Oktober 2012 | Bericht von Beistand Herr Jäger. | - Keinen Information erhalten. | 3 Jahre und 358 Tage. |
28. Februar 2013 | Um den Beistand meiner Tochter einmal persönlich kennenzulernen, besuchte ich ihn spontan in seinem Büro auf [Akten]. | Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat Kenntnis davon [Akten]. | |
6. März 2013 | Beistand Herr Jäger hat erneuert Kontakt mit meiner Tochter. | Nach meinem persönlichen Besuch... | 4 Jahre und 137 Tage. |
8. Juli 2013 | KESB Kreuzlingen führt ein Gespräch mit meiner Tochter. | - Keinen Information erhalten. | 4 Jahre und 261 Tage. |
27. Februar 2014 | Zweite Strafanzeige [Akten]. | Aufgrund der Kindsmutter die mir jegliche Kontakte und Informationen zu meiner Tochter verweigert und einer jahrelangen Behördenwillkür erstatte ich erneuert Strafanzeige [Akten]. | 5 Jahre und 130 Tage. |
12. März 2014 | Eingang meiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen. | [Akten] | 5 Jahre und 143 Tage. |
29. April 2014 | Bericht des Beistand Herr Jäger. | - Der erste Bericht, wo ich erhalte. - Herr Jäger stellt darin fest: "Herr Morf hat sich zu recht beklagt, dass er nie über aktuelles informiert wird (Art. 275a ZGB) So musste der Beistand diesen Frühling das Zeugnis von der Mutter verlangen und es dem Vater überreichen. Es ist auch zu vermuten, dass die Mutter [ZENSUR] nie darin unterstütz, die Beziehung zum Vater zu normalisieren oder die Situation des Vaters aus einer übergeordneten Perspektive zu erklären". [Akten] - Die KESB möchte nur noch eine jährliche Befragung meiner Tochter. - Arbeitsaufwand (Mandat) entspricht dem eines "kleinen Falls" [Akten]. | |
16. Juni 2014 | Die KESB Kreuzlingen schreibt: "Mit der Aufhebung der Beistandschaft würde auch die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben, verbunden mit der Feststellung, dass kein praktisch umsetzbares Besuchsrechts zwischen Vater und Tochter besteht. Herrn Morf zustehende Informations- und Auskunftsrecht könnte nötigenfalls durch eine Weisung umgesetzt werden" [Akten]. - 14 Tage Frist zur schriftlicher Stellungnahme. | UNGLAUBLICH! Es wird mir jetzt schon mehr als fünf Jahren jeglichen Kontakt und Information bewusst vorenthalten um jetzt diese absurde Feststellung zu machen! Gelegentlich erhielt ich ein Schulzeugnis über die Beistandschaft zugestellt. Das war aber auch schon alles. Schule, Lehrer, Elternabend, Klassenlager, Konfirmation, Gesundheit, Berufswahl usw. Darüber habe ich niemals Informationen erhalten. - Ich verlangte weiterhin das sistierte Besuchsrecht, Gründe dafür gab ich an [Akten]. | |
30. Juni 2014 | Ich stelle bei der KESB Kreuzlingen einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht. Gründe dafür wurden genannt [Akten]. | - Meine Stellungnahme [Akten]. - Die KESB hat es bis heute unterlassen uns Eltern, zusammen oder einzeln auf ein persönliches Gespräch einzuladen, uns kennen zu lernen und uns zu zuhören! [Art. 297 ZPO] Die KESB war über drei Jahre tätig in dieser Sache. [Akten] In Kemmental und Langrickenbach konnte man wenigstens noch persönlich miteinander reden. Mein rechtliches Gehör wird somit nachweislich seit dem zweiten Gutachten des FORIO AG missachtet und verweigert [Akten]! - Ebenfalls missachtet die KESB allgemeine Rechts- und Verfahrensregel. Meine Stellungnahme wurde nämlich nachträglich der Kindesmutter zugestellt, daraufhin erst schrieb sie ihre Stellungnahme [Akten]! | 5 Jahre und 253 Tage. |
21. Juli 2014 | Stellungnahme Kindsmutter. | Kindsmutter gibt schriftlich, gestütz auf das Gutachten vom 17. November 2010 an: "Ein gemeinsames Sorgerecht ist eine Kindswohlgefährdung" [Akten]. | |
7. August 2014 | Entscheid KESB Kreuzlingen. [6909] - 30 Tage Frist für die Beschwerde ans Obergericht des Kanton Thurgau. | - Mein Antrag wird abgelehnt. - Beistandschaft wird bestätigt. - KESB stellt fest: "In der Vergangenheit war es nicht möglich, dass die Mutter dem Vater die notwendige bzw. gewünschte Information direkt weiterleitet. Es ist davon auszugehen das die Mutter auch zukünftig den Vater nicht im Sinne seines gesetzlichen Informationsrecht bedingen würde" [Akten]. - Die Kindesmutter wird erneuert zur Mitarbeit aufgefordert. [Akten] - Wieder wird entschieden ohne das mein rechtliches Gehör dabei berücksichtig wird [Akten]. | 5 Jahre und 291 Tage. |
6. Oktober 2014 | Entscheid des Obergericht des Kantons Thurgau. [KES.2014.78] - 30 Tage Frist für die Beschwerde ans Schweizerische Bundesgerichts. | - Meine Beschwerde wird abgewiesen. - Entscheid KESB wird bestätigt. - Das Obergericht schreibt: "Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können" [Akten] - (Seite 14). - Meine "Gewinnaussichten" waren bis heute in dieser Sache, die gemeinsame Elternschaft - Die "Verlustgefahr", war der Kontakt zu meiner Tochter [Akten]! | 5 Jahre und 351 Tage. |
25. November 2014 | Ich erstatte bei der KESB Kreuzlingen eine Gefährdungsmeldung wegen dem Kindswohl [Akten]. | Die Kindsmutter schreibt in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014 von einer Kindswohlgefährdung [Akten]. - Keine Antwort bis heute. | |
28. August 2015 | Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts. [BGE 5A_926/2014] | - Meine Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundegericht stellt Rechtsverletzungen und Missachtung des rechtlichen Gehörs fest. [Akten] -Weiter schreibt das Bundesgericht: "Die Mutter blockt den Zugang des Vaters zur Tochter seit diesem Zeitpunkt vollständig ab. - Der gänzlich aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene Vater könnte das Sorgerecht mangels genügender Kenntnise über die Tochter momentan gar nicht ausüben. - Es ist weiter festzustelle, dass sich der Vater durch all die Jahre hindurch um einen Kontakt bemüht hat, dies allerdings erfolglos" [Akten]. | 6 Jahre und 312 Tage. |
? - Volljährigkeit | Beiständin Frau Zürcher wird neu eingesetzte. | - Niemals persönlichen Kontakt. - Frau Zürcher schreibt in ihrem Schlussbericht folgendes: "Der Vater taucht manchmal unangemeldet bei der Familie auf, dies ist für [ZENSUR] unangenehm. Die Mutter öffnet die Türe jeweils nicht, er sitzt dann einfach ein Weilchen vor dem Haus. Der Vater führt einen öffentlichen Kampf gegen die Sistierung des Besuchsrecht in den er verschiedenste Amtsstellen involviert. Auf seiner Homepage veröffentlicht er Berichte und Gerichtsurteile" [Akten]. | |
Januar 2016 | Ich habe zweimal mit Frau Regierungsrätin Komposch telefoniert. Ich bat sie innigst ein Gespräch/Mediation (runden Tisch) einzuberufen, da die KESB Kreuzlingen dazu nicht in der Lage wäre. | Ich habe grosse Angst nach Volljährigkeit meiner Tochter, definitiv und endgültig jeglichen Kontakt im Kanton Thurgau zu verlieren. Alle Menschen würden mir zur Antwort geben: Sie seien dafür nicht mehr zuständig. | |
[ZENSUR] | Meine Tochter wird Volljährig. | Keine "Rechte" mehr und falls ich überhaupt jemals irgendwelche besass, so wurden sie zu keinem Zeitpunkt umgesetzt! Seit August 2015 geht meine Tochter in eine Lehre, nicht einmal die Bezeichnung konnte man mir nennen [Akten]. | Meine Tochter ist jetzt 18 Jahre alt. |
3. Oktober 2016 | Staatsanwaltschaft Kreuzlingen schickt mir eine Parteimitteilung zu, dass man meine Strafanzeige einstellen möchte [Akten]. - 14 Tage Frist um allfällige Beweisanträge einzureichen. | ||
19. Oktober 2016 | Schriftlich und eingeschrieben verlange ich, dass meine Strafanzeige nicht aufgehoben wird und endlich zur Anzeige gebracht wird. Gründe dafür wurden auch genannt [Akten]. | - Keine Antwort und wird auch mit keiner Zeile erwähnt. - Praktisch auf den Tag genau, acht Jahre seit der Sistierung des Besuchsrecht - Zufall oder Schicksal? | |
24. November 2016 | Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen [Akten]. - 10 Tage Frist für die Beschwerde ans Obergericht des Kanton Thurgau. | Für die "wichtigste" Sache die kürzeste Frist - Mit wichtig meine ich damit nicht eine Verurteilung der [Beschuldigte], sondern die Wahrheitsfindung und objektive Beurteilung der tatsächlichen Ereignisse und Umstände. Nämlich so wie sie wirklich stattgefunden haben. Dazu habe ich diese Chronologie aufgeschrieben. - Die Staatsanwaltschaft benötigte 2 Jahre und 256 Tage zur Bearbeitung [Art.5 StPO]." | |
5. Dezember 2016 | Ich erhebe schriftlich und per Einschreiben, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau [Akten]. | Es ist eine Schande und einer Demokratie und Rechtsstaats unwürdig, dass ich als unschuldiger Vater und einfacher Bürger - Für mein selbstverständliches Natur- und Grundrecht gegenüber meiner leiblichen Tochter, dass mir grundlos und zu Unrecht seit so vielen Jahren verweigert wird, dermassen "kämpfen" muss! Ich bin masslos entäuscht und unendlich traurig darüber... | 8 Jahre und 46 Tage. |
III. RECHTSBEGEHREN
Herr Butti Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, meinte mir gegenüber am Telefon: Ich müsste gegen jeden einzelnen [Beschuldigte] eine Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung stellen. Also sechs mal, in nur zehn Tagen! Herr Butti hat viel belangloses und viel doppelt und dreifach geschrieben [Akten]. Zu denn einzelnen [Beschuldigte] hingegen nur ein paar lapidare Sätze. [Akten] Im Gegensatz zu mir, hatte er aber drei Jahre Zeit [Art. 5 StPO]! Mag sein, dass ich in meiner Strafanzeige einzelne Strafartikel zu unbestimmt in Bezug auf die [Beschuldigten] benannt habe (siehe Titelblatt). Ich und Herr Butti wissen aber beide ganz genau: Dass ein Elternteil in diesem Fall die Kindesmutter, sich unmöglich einer Straftat nach [Art. 312 StGB] schuldig machen kann und umgekehrt, auch kein Notar, Vormundschaft- KESB Mitarbeiter oder Psychologin, eine Straftat nach [Art. 219 StGB|Art. 220 StGB] begehen kann. Es fällt mir einfach auf, dass dieses mehrmals und unnötig betont wurde [Akten].
Aufgrund des Umfang, Komplexität und daran beteiligten Menschen, ist es nur verständlich, dass Herr Butti krampfhaft versucht die Strafanzeige einzustellen! Die Gründe die er allerdings dafür angibt, sind rechtlich, moralisch und psychologisch keinenfalls halt- und vertretbar. Ich kann aufgrund meiner zu Verfügung stehender Zeit (nur 10 Tage, ich arbeite bereits seit 50 Stunden daran) nicht noch einmal detailiert auf jeden einzelnen [Beschuldigte] eintreten und beziehe mich daher explizit auf alle meine bisherigen Briefe, Anträge und Beschwerde in dieser Sache [Akten|Art. 53 VwVG]. Herr Butti ist von Amtes wegen dazu verpflichtet, die nötigen Unterlagen dafür einzufordern und gewissenhaft abzuklären [Art. 6 StPO]! Alle [Beschuldigte] haben zweifelsfrei auf Grund ihrer Amtstätigkeit, ausgeführter Arbeit oder aufgrund ihrer moralischer und ethischer Handlung, nachweislich zu dieser gravierender Kontaktlosigkeit und Entfremdung zwischen mir und meiner Tochter beigetragen [Akten]. Ich unterstelle auch niemand hier, dass er diese Entscheidungen, Gutachten und Unterlassungen extra (zu leid) so getroffen hat, wenn er bereits zum Voraus gewusst hätte, was er damit auslöst.
Ich benötige sehr viel Zeit, Kraft und Energie um mich erneuert hinzusetzten und diese Beschwerde zu schreiben. Im Gegensatz zu allen anderen, bin ich tatsächlich davon betroffen. Es berührt mich stark! Meine Gedanken und Gefühle spielen dabei auch eine grosse Rolle. Und weil man mich solange stillhält, bleibt mir auch gar nichts anders übrig, als erneuert dafür zu schreiben [Akten]. Reden zu dieser Sache lässt man mich nämlich bereits seit dem 11. Februar 2011 nachweislich nicht mehr. Herr Jäger und Frau Zürcher haben es nie für nötig erachtet mich zu einem Gespräch einzuladen und persönlich kennenzulernen. Die KESB Kreuzlingen kennt das rechtliche Gehör, nur vom hören sagen her! Der Regierungsrat als Aufsichtsorgan, versagte kläglich und die Staatsanwaltschaft versucht nun verzweifelt diese Straftaten zu vertuschen. Tatsächlich eine unglaubliche Filzokratie!
Mit der Kindesmutter hatte ich vermutlich im Jahr 2006/2007, dass letzte persönliche Gespräch. Die angeordnete Mediation fand niemals statt. Es gab lediglich ein Einzelgespräche ohne den anderen Elternteil [Akten]. Ich war an jedem Geburtstag, an allen Weihnachten persönlich bei meiner Tochter, stehts habe ich ihr eine Karte, Geschenk und etwas Geld gegeben. Auch unter dem Jahr machte ich hin und wieder spontan einen Besuche bei ihr. Wäre es der Kindesmutter tatsächlich so wichtig gewesen [Art. 274 ZGB|Art. 275a ZGB], meine Damen und Herren, so hätte es niemals einen Kontaktabbruch gegeben! Egal was angeordnet worden wäre, niemals hätte ich den Kontakt zu meiner Tochter verloren, wenn die Kindesmutter auch nur ein Minimum an Interesse und Wille für diese Sache entgegengebracht hätte…
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- Ich verlange hiermit erneuert, gestützt auf meine Beschwerde, Begründung, den tatsächlichen Ereignisse (Chronologie und Akten) sowie mein Rechtsbegehren, dass die [Beschuldigte]: (Name)
- des Straftatbestand nach Artikel [Art. 219 StGB|Art. 220 StGB|Art. 312 StGB] rechtskräftig verurteilt wird. Für Frau Egli-Alge gilt sinngemäss den Verstoss, gegen die Moral und Berufsethik [Art. 24b PsyG|Art. 26 PsyG|Art. 27 PsyG|Art. 30e PsyG].
Die Kindesmutter ist unbestritten hauptverantwortlich für diese gravierende Kontaktlosigkeit. Es wäre wahrhaftig höchste Zeit, endlich ehrlich zu sein und die Wahrheit zu sagen. Nicht meine Tochter sondern die Kindsmutter wollte einfach nicht. Es gab niemals einen Grund um den Kontakt zu sistieren, ausser den Wunsch der Kindsmutter. Das FORIO AG ihrerseits, unterstützte die Kindsmutter nachweislich, wohlwollend und jahrelang mit einem “frei erfundenen” Loyalitätskonflikt und später einer Kindswohlgefährdung um die “gewünschte Kontaktlosigkeit” zu mir und denn zwischenzeitlich “verschwunden” Loyalitätskonflikt zu rechtfertigen! Ich behaupte erneuert, es gab niemals einen Konflikt und noch viel weniger eine Gefahr, wenn ich Kontakt zu meiner Tochter hätte! – Das Gegenteil ist eher der Fall! Die zuständigen Behörden und Ämter, bewilligten auf Grund ihrer Hilflosigkeit, Unwissenheit, Angst (Fehler zu begehen) und zuletzt auch abgestütz auf einem katastrophalen Gutachten, dass Jenseits von Vernunft und Verstand ist, die systematische und jahrelange Entfremdung zu meiner Tochter.
- Vaterentfremdung und Beihilfe, ist physische, psychische und seelische Kindswohlgefährdung und steht unter Strafe [Art. 302 Abs. 1 ZGB|Art. 25 StGB]!
Ich empfehle daher dem Kanton Thurgau innigst, diese Sache gewissenhaft und mit entsprechende Sorgfalt, nach Recht, Gesetz, Herz, Verstand und Vernunft zu beurteilen.
- Ich behalte ich mir ausdrücklich weitere rechtliche Schritte vor:
- gegen den Friedensrichter Herr Scherb, Kreuzlingen [Akten],
- gegen die Beistandschaften Herr Jäger und Frau Zürcher [Akten],
- gegen den gesetzlichen Betreuungsdienst der Stadt Kreuzlingen [Akten],
- gegen den Regierungsrat des Kantons Thurgau [Akten],
- gegen das Obergericht des Kantons Thurgau [Akten],
- gegen die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen [Akten],
- mit Schadenersatzklage [Art. 454 ZGB|Art. 37 ZPO],
- mit Feststellungsklage [Art. 88 ZPO],
- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
- Unter gewissen Voraussetzungen und Auflagen mit Gewährung des rechtlichen Gehörs und persönliche Anhörung mit allen [Beschuldigte], könne ich unter günstigen Umständen des Friedens- und Vernunftswillen, von einer weitere Strafverfolgung der [Beschuldigte] absehen! Ich wünsche Ihnen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest, einen guten Rutsch ins neue Jahr und dieses selbstverständlich auch allen [Beschuldigten], [Zeugen] und Verantwortlichen von Herzen!
Hochachtungsvoll
Jean-Pierre Morf
Information: Beschwerde [Beschuldigte] an das Obergericht des Kantons Thurgau.
PS: Mitteilung Staatsanwaltschaft per Email – Finanzielle Auskünfte erteilt Steueramt Wald!
Publikation: http://www.tschampi.ch/blog
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