Vorenthalten und Entfremden von Kindern
Geschäftsart: Anfrage 251/2018
Pendent bei: Regierungsrat
Hoffmann Benedikt (SVP, Zürich), Erstunterzeichner(in)
Fehr Düsel Nina (SVP, Küsnacht), Mitunterzeichner(in)
Status: Einreichung
Sitzungsdatum: 27.08.2018
Zürich und Küsnacht, 27. August 2018 KR-Nr. 251/2018
A N F R A G E
von Benedikt Hoffmann (SVP, Zürich) und Nina Fehr Düsel (SVP, Küsnacht
betreffend
Vorenthalten und Entfremden von Kindern
In familienrechtlichen Verfahren, namentlich bei Scheidungs- und sogenannten Eheschutzverfahren, aber auch vor der KESB, ergibt sich nicht ganz selten, dass bei getrennt lebenden Eltern der betreuende Elternteil (in der Regel die Mutter) den Kontakt zum nicht-betreuenden Elternteil (in der Regel dem Vater) systematisch unterbindet und so die Kinder dem nicht-betreuenden Elternteil entfremdet, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegen würde. In extremen Fällen setzen sich solche Eltern offen über behördliche Anordnungen hinweg und nehmen sogar Ungehorsamsstrafen gemäss Art. 292 StGB in Kauf. Das Entziehen von Kindern ist eine gravierende Verletzung der psychischen Integrität des nicht-betreuenden Elternteils und läuft langfristig dem Kindeswohl entgegen. Das Betreten des ordentlichen Gerichtswegs braucht oft einen langen Atem und führt insbesondere auf Grund von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung nicht immer zu einem befriedigenden Ergebnis. Auch die Massnahmen der KESB führen aus diesem Grund nicht immer zum gewünschten Ziel.
Für andere Formen der Verletzung/Gefährdung der psychischen Integrität im familiären Nahbereich gibt es z.B. das Gewaltschutzgesetz (GSG),welches schnell und unbürokratisch schützen soll (§ 2 GSG), obwohl meistens ebenso schnelle strafprozessuale Massnahmen zur Hand wären. Teilweise wird die Polizei z.B. über die sogenannten «Brückenbauer» niederschwellig aktiv, bevor eigentliche Zwangsmassnahmen ergriffen werden, indem der Kontakt zu potenziellen Tätern gesucht wird. Es fragt sich daher, weshalb es keine entsprechende Hilfe für Eltern gibt, denen systematisch der Kontakt zu ihren Kindern zu Unrecht verweigert wird, und denen keine anderen schnellen rechtlichen Instrumente zur Verfügung stehen.
In diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit der Vollstreckung von behördlich angeordneten Kontakten (Besuchsrechten) stellen sich die folgenden Fragen:
-
Anerkennt der Regierungsrat, dass das systematische Vorenthalten von Kindern einen Eingriff in die psychische Integrität darstellt, welcher mindestens gleich schwerwiegend ist wie z.B. mehrmaliges «Belästigen, Auflauern oder Nachstellen»?
-
Anerkennt der Regierungsrat, dass das systematische Vorenthalten von Kindern diesen selbst Schaden zufügt?
-
Ist der Regierungsrat bereit, das geschilderte Problem anzugehen? Wenn nein, warum nicht?
-
Welche konkreten Massnahmen würde der Regierungsrat als zielführend erachten?
-
Wäre allenfalls das Konzept der «Brückenbauer» (das vor dem Ergreifen eigentlicher Zwangsmassnahmen zur Anwendung käme) für das geschilderte Problem adaptierbar?
-
Kommt es heute vor, dass in einer Trennungssituation gerichtlich angeordnete Kontakte (Besuchsrechte) mit Hilfe der Polizei vollzogen werden? Wenn ja, wie?
-
Ist insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl eine minimal invasive Intervention von Zivilbeamten denkbar oder wäre auch solches Vorgehen nach Ansicht des Regierungsrates den Kindern (insb. kleinen Kindern) nicht zuzumuten?
Benedikt Hoffmann
Nina Fehr Düsel