Gemäss § 47 Abs. 1 EG ZGB ist bei einer Gefährdung des Kindeswohls jedermann ungeachtet eines allfälligen Amts- oder Berufsgeheimnisses berechtigt, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden. Wer in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit von einer schweren Gefährdung des Kindeswohls erfährt, ist zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.
ZGB Art. 47
III. Disziplinarmassnahmen1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.
2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.
3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
D. Verfahrensgrundsätze
1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
E. Anhörung
1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
I. Akteneinsicht
1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
A. Grundsatz
1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
Vater Entfremdung ist eine psychische und seelische Kindeswohlgefährdung! Und wenn diese bereits seit fast sieben Jahren, auf Wunsch der Kindesmutter und Billigung der Behörden geschieht, mehr als nur Rechts- und Verfassungswidrig!!!
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Die KESB Kreuzlingen verweigern mir seit mehr als 27 Monaten (1.1.2013) zu UNRECHT und GRUNDLOS jegliche Rechte und Informationen zu meiner leiblichen Tochter. Es gab weder eine Einladung zum Gespräch, Anhörung, Mediation, Therapie (Eltern/Kind) oder sonst wie Hilfe, Ratschläge oder Lösungen um diese schädigende Entfremdung zueinander einzudämmen und aufzulösen.
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Der gesamte Kanton Thurgau inkl. Regierungsrat, hat nachweislich mit seinen Behörden, Ämter und Institutionen diese Entfremdung stillschweigend und bis zum heutigen Tag (fast 7 Jahre) unterstützt! [AKTEN]
– GEGEN RECHT UND GESETZ, VERSTAND UND VERNUNFT –