“In dem Respekt und der Einhaltung der kindlichen Persönlichkeit, die biologischen Gesetzmäßigkeiten folgt, die zur unveräußerlichen gemeinsamen Ausstattung des Menschen gehören und die von menschlicher Gesetzgebung nicht geändert werden können.”
„Kindeswohlgefährdung per Gesetz“
oder
„Beziehung versus Erziehung“
von
Bräuer, Matthias
Vander Pan, Bobby Martin
Yapi, Yves-Jacques
Widmung
– Unseren Kindern –
Vorwort:
Die Eltern Deutschlands kämpfen. Sie kämpfen um und für ihre Kinder. Und sie verlieren oftmals. Dabei verlieren sie ihre Würde, Anerkennung, Liebe, Wertschätzung, aber auch Geld, Kontrolle und Rechte. Gekämpft wird gegen gesellschaftliche Minderwertigkeit, gegen Genderkomplexe, gegen die Gerichtsbarkeit, gegen Gutachten, gegen das Jugendamt, gegen die Beistandschaft, gegen Verfahrensbeistand – kurz gesagt, gegen ein System des Staates, das Eltern als ersetzbar ansieht.
Der Staat bereichert sich gleichzeitig finanziell an den Familien, da er den Streit zwischen den Eltern forciert. Der Schutz der Familie durch den Rechtsstaat erweckt zudem den Anschein, ausschließlich für die Mutter nach Art. 6 (4) Grundgesetz (GG) da zu sein. Gefördert wird also durch ein staatliches Anreizsystem die Trennung, der Streit um das Kind und um das Geld. Damit stellt sich Deutschland als europäisches Schlusslicht dar, denn es schränkt die Elternrechte zu Lasten der Kinder ein. Dabei verlieren nicht nur die Eltern, sondern vor allem die Kinder – und im weiteren Umfeld gesehen auch die Gesellschaft.
Die Gesellschaft befindet sich durch diese Ungleichbehandlung der Eltern in einer wirtschaftlichen Schieflage. Im Sinne des Gender-Mainstreaming könnte die Wirtschaft über mehr Fachkräfte verfügen, wenn überwiegend die Mütter teilhaben dürften. Die gerechte Teilhabe der Mütter am Arbeitsmarkt (zur Beschaffung des Industriekapitals) wäre gegeben, wenn da nicht die einseitige und ungleiche Belastung der Kinderbetreuung wäre. Zwar soll durch den gemeinschaftlichen Mutterschutz auch die Entstehungsstätte des Lebens legitim geschützt werden, allerdings darf dies nicht unter Missachtung des natürlichen Schutzbedarfs beider epigenetischer Prägungen des Kindes betrieben werden. Die Verfassungsgeber hatten, nach Auslegung des „Protokolls des redaktionellen Ausschusses der verfassungsgebenden Instanz“, mit dem gemeinschaftlichen Mutterschutz auch den Schutz der gesellschaftlichen Entstehung im Sinn. Dieser Sinn ist allerdings im Laufe der Zeit verzerrt worden, indem der Gesetzgeber die Kinder hauptsächlich einem Elternteil zugeordnet hat und nicht beiden Eltern zugleich. Denn es gibt da wo eine Mutter ist, auch immer einen Vater. Bis das Kind geboren wird, ist die Mutter zu schützen. Ab dem Moment der Geburt, muss auch der Schutz des Vaters gewährleistet sein. Warum dies so ist und welche Veränderungen notwendig wären, soll hier aufgezeigt werden.
Es gibt ein natürliches, das heißt ein anthropologisches Menschenrecht (Menschenrecht, sich fortzupflanzen), ein genetisches Menschenrecht (biologische Vererbung von elterlichen genetischen Eigenschaften und -arten) und ein somatologisches Menschenrecht (Vererbung von Krankheit/Gesundheitsmerkmale). Das Naturrecht ist in allen Bereichen des wissenschaftlichen Diskurses Grundlage von Theorien und Debatten. Bezüglich der Diskussionen um das in diesem Buch zu behandelnde Thema betrifft dies die immer wiederkehrende Frage, ob und inwiefern das Kind der Erziehung/Betreuung durch seine biologischen Erzeuger bedarf, um entsprechend seiner Eigenschaften und -arten aufzuwachsen und seine gemeinschaftsfähige Gleichgewichtsbestrebung (Sozialisation/Persönlichkeitsentwicklung) zu entfalten. Damit ist auch die Frage der absoluten Beteiligung beider Eltern an der Förderung und Steuerung des kindlichen Gleichgewichtsbestrebungsprozesses verbunden. Dies gilt insbesondere für den Wesensgehalt des Rechte-Pflichten-Kreises der Eltern, gemäß Art. 2 UN- Kinderechtskonvention (UN-KRK), Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) i. V. m. Art. 6 (2) Grundgesetz (GG). In diesem Pflichtenkreis wird klargestellt, dass das Elternrecht ein Naturrecht ist. Der natürliche Charakter des Elternrechts ist übergesetzlich. Dieses Naturrecht gilt es, im Interesse der Kinder zu schützen. Vater und Mutter sollen gleichermaßen zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder staatlich und gesellschaftlich unterstützt werden. Veraltete, überlieferte gesellschaftliche Gewohnheiten, die vom christlich-abendländischen Patriarchalismus herrühren, müssen abgelegt und überwunden werden. Weder Mann noch Frau dürfen sich durch sein oder ihr Recht auf Elternschaft irgendwie benachteiligt sehen und in diesem Recht behindert werden. Nur damit kann ein Fokus auf die Umsetzung der neuen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und supranationaler Gesetze in der Verwaltungs- und Rechtspraxis gelegt werden. Nur so lassen sich wirkliche kindeswohlgefährdende Einflussfaktoren gezielt beseitigen, anstatt sie zu verstärken. Das Erziehungsziel ist eindeutig: Biologische Eltern sind unersetzbar. Die Gesetzgebung und die Gerichtsbarkeit müssen sich an dem ausrichten, was die Natur vorgibt. (Natur ist evident.) Daher muss das Recht der Eltern unmittelbarer, direkter und unmissverständlicher zum Ausdruck gebracht werden. Elternsein und -werden ist demnach vorkonstitutionelles Recht und Teil der Menschenwürde nach Art. 1 (1) GG. Eltern sind, biologisch gesehen, immer zwei Menschen. Im Zuge der deutschsprachigen gesellschaftlichen Entwicklung und aus dem Kontext der Historie heraus wurde der Mutter das Primat der Erziehung und der Betreuung der Kinder auferlegt. Überdies wurde der Mutter die Erziehung und Primärbindung an das Kind diskriminierend übergestülpt. Durch den gesellschaft- lichen Wandel und die neuen Erkenntnisse von Wissenschaft und Forschung ist diese Hegemonie jedoch nicht länger vertretbar. Sie widerspricht dem Individualanspruch der Mutter auf ein selbstbestimmtes Leben ebenso wie dem Recht des Vaters auf eine ebenbürtige Teilhabe an der Kindererziehung und Kinderbetreuung. Zudem zeigen sich durch diese einseitige Auslegung von Erziehungsrecht und -auftrag massive wirtschaftliche und sozialstrukturelle Probleme. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Kind in erster Linie ein Wesen aus beiden elterlichen Veranlagungen ist -, ein epigenetisches „Konstrukt“ aus den homöostatischen, genotypischen und phänotypischen Eigenschaften und -arten seiner Erzeuger, so stellt bereits das Nichtanerkennen des Naturrechtes als solches hier eine Verfassungswidrigkeit dar. Die staatliche Ausgestaltung der Familienpolitik gegossen in asoziale Gesetze ist das Resultat. Das Hauptargument, dass die Geburt und die Schwangerschaft als biologische Gegebenheit eine absolute Dominanz der Frauen in Bezug auf Umgang und Sorge zu den Kindern begründen, sind aus Sicht der Verfasser und der Wissenschaft ebenso unhaltbar, wie die früheren Behauptungen, die Frau und die Familie seien dem Manne untergeordnet.
Die kindeswohlmissbräuchliche Praxis der Gerichtsbarkeit
Die Grundprinzipien des kindeswohlmissbräuchlichen Rechts und der Praxis der Gerichtsbarkeit liegen in der „Nicht-Gerichtsbarkeit“ der menschlichen neuro- limbischen Kognition eines gerichtlichen Einwirkungsbeschlusses, das die Verfügung des Kindes über das „responsive Verhaltensangebot“ (Betreuungsangebot) der Eltern an das Kind regeln soll.
Anders gesagt, das mit dem Gerichtsbeschluss intendierte Ziel der Durchsetzung eines legitimierten Kindeswohles wird wegen der „Evidenz und der legitimen eigenen Dynamik“ der Induktion menschlicher neuro-limbischer Kognitionsprozesse stets unerfüllbar sein. Diese Prozesse lassen sich nicht gerichtlich regeln bzw. beeinflussen. Diesbezüglich führte Prof. Dr. Dr. Dr. Wasilios E. Fthenakis, einer der erfahrensten deutschen Wissenschaftler auf dem Gebiet der Erzie- hungswissenschaft, vor dem Deutschen Familiengerichtstag (DFGT) zutreffend aus, dass der Richter niemals eine dem Kindeswohl konforme Entscheidung treffen kann, ohne beide Eltern einzubinden. Das Kind ist hier Adressat der Erziehung. Der Grund ist, dass die Umsetzung der richterlichen Vorstellung, der Eigendynamik des Alltagsangebotes im Lichte der elterlichen kognitiven Einstellung dazu unterstellt ist. Um die Tragweite staatlicher Fehleingriffe in die natürlichen Bedürfnisse des Kindeswohles zu verdeutlichen, muss auf folgende, in der Gerichtsbarkeit allgemein übliche Verfahrensweisen und Sachverhalte zurückgegriffen werden:
Ein Kind wird aus einer üblicherweise überwiegend wohlwollenden Beziehung zwischen einem Mann (Vater) und einer Frau (Mutter) gezeugt.
Die Folge als bio-soziologische Tatsache:
Das Kind ist ein epigenetisches Wesen aus den genotypischen und phänotypischen Eigenschaften und Eigenarten beider Elternteile, mit einem nicht vorher definierbaren Verhältnis elterlicher epigenetischer Prägung. Durch diese Prägung entsteht eine unaufhörliche, abhängige Familienbande, deren Entwicklung im Sinne des Kindes und Kindeswohls unabdingbar der Erfahrungssätze beider Eltern als Vorbild bedarf, damit das Kind eine individuelle identitäre eigene soziologische Persönlichkeit entfalten kann.
Die Eltern beschließen, sich zu trennen bzw. die Beziehung auf der Paarebene aufzulösen.
Die Folge als bio-soziologische Tatsache:
Das Kind erhält trotzdem die soziologische Prägung der bisherigen Erziehungsangebote beider Eltern. Es bedarf nach wie vor der Kontinuität und der Reflexion beider elterlichen Erziehungsangebote, um seine Individuation und Identifikation der eigenen Persönlichkeit zu sichern und fortzusetzen. Denn keine der elterlichen Persönlichkeiten ist durch den anderen Elternteil ersetzbar.
Trotzdem beantragt ein Elternteil beim staatlichen Wächteramt unzulässigerweise, allein bzw. vorrangig dem dualen Bedürfnis des Kindes nach Individuation und Identifikation durch einseitige Darbietung der eigenen Persönlichkeit nachzukommen.
Die Folge als bio-soziologische Tatsache:
Der Antrag intendiert zwangsläufig darauf die Sicherung der Individuation und Identifikation der kindlichen biologischen Persönlichkeitsprägung zu amputieren, weil damit eine Singularisierung der doppelten (dualen) Bedürfnisse des Kindes erreicht wird. Das ist dem Kindeswohl grundsätzlich abträglich, denn der elterliche Persönlichkeitsersatz ist wegen der epigenetischen Prägung nicht möglich. Das impliziert, dass die Alleinerziehung (im Sinne der Reflektion eines einzigen elterlichen Persönlichkeitsangebotes) eines Kindes immer kindeswohlgefährdend ist. Der Antrag ist daher grundsätzlich abzulehnen, weil die epigenetische Beweiserhebung des „besseren“ Elternteils mit menschlichen Mitteln unerfüllbar ist und bleiben wird.
Fazit:
Aus wesensbiologischem, natürlichem und identitärem Grund kann jeder Elternteil nur die Eigenschaften und Eigenarten der kindlichen Prägung fördern, die er dem Kind vererbt hat. Das heißt, dass keiner der Eltern für sich allein den Anspruch erheben kann, eine kindeswohlkonforme Erziehung des Kindes im Sinne beider kindlicher Persönlichkeitsprägungen zu gewährleisten. Diese Tatsache besteht unabhängig von der Erziehungskompetenz oder der Kooperations- und Kommunika- tionsfähigkeit der Eltern-Ebene.
Entgegen seinen biologischen epigenetischen Prägungen wird das Kind per Gesetz oder Gerichtsbeschluss (§ 1671 BGB) willkürlich dem alleinigen Persönlichkeitsangebot eines einzigen Elternteils ausgesetzt.
Die Folge als bio-soziologische Tatsache:
Die Willkür liegt darin, dass das Wächteramt über keine wissenschaftlich objektivierbare, reliable und validierbare Möglichkeit verfügt, um den epigenetisch Besseren im Sinne des biologischen Persönlichkeitsentwicklungsbedarfes des Kindes prognostisch auswählen zu können. Ferner ist die gerichtliche Überwachung der im Beschluss festgelegten Kindeswohlkriterien nicht möglich, da die Richter die Begleitung der Umsetzung des Beschlusses im Alltag entsprechend der kindlichen Bedürfnisse nicht gewährleisten können. Die durch die Umsetzung der gerichtlich festgelegten Kindeswohlkriterien bewirkten psychogenen Beeinträchtigungen sind schwer rückgängig zu machen.
Im Sinne der dualen epigenetischen Persönlichkeitsprägung des Kindes stellt die Übertragung bzw. Übernahme der alleinigen Erziehungsaufgabe eine zwangsläufige, missbräuchliche Amputation und die psychogene Beeinträchtigung des kindlichen Persönlichkeitsentwicklungsbedarfes dar. Zudem stellt die Wahl eines Elternteiles als alleinige Erziehungskompetenz für sich allein einen Verstoß gegen das Differen- zierungsverbot/Diskriminierungsverbot des Art. 2 (1) UN-KRK i.V.m. Art. 3 (2) GG dar, weil hinsichtlich der objektiven, natürlichen und funktionalen Persönlichkeits- prägungen des Kindes das Wächteramt da willkürlich eingreift, wo die Nichtbeachtung der besonderen epigenetischen Wesensprägung des Kindes es daran hindert, sein Selbst zu verwirklichen.
Die wächteramtliche Anknüpfung der kindlichen Verfügung über beide für das Kind gleichwertige elterliche Persönlichkeitseigenschaften an der Forderung einer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern abhängig zu machen, ist Humbug der Rechtsprechung. Denn die Indizierung der individuellen und identitären Persönlichkeitsentwicklung erfolgt völlig unabhängig und unbeeinflusst von bzw. trotz der sogenannten Eltern-Konflikt-Ebene. Mit Blick auf die Stärkung der Resilienzkapazität des Kindes übertreffen die kindlichen psychogenen Beeinträchtigungen des erlebten Streites der Eltern in keinerlei Weise diejenigen Beeinträchtigungen, die aus einem fehlenden Prozess der Identifikation und Individuation des Kindes eigenen Persönlichkeitsprägungen mit jedem Elternteil.
Das Differenzierungsverbot aus Art. 2 (1) UNKRK i.V.m. Art. 3 (2) GG muss in Verbindung mit Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 6 (1) u. (2) GG gesehen werden, das den Schutz und die Erhaltung des epigenetischen „Besitztums“ (Schutzanspruch des Kindes auf seine biologische Prägung) des Kindes an beiden Eltern und der Familienbande des Kindes in seinen natürlichen Grundstrukturen zum Ziel hat. Wegen des besonderen Schutzes der rechtlichen Stellung des Kindes im GG erlaubt Art. 2 (1) und 8 UN-KRK i.V.m. Art. 3 (2) GG keine abweichende einfache Normierung (BGB) der natürlichen Elternpflichten und -rechte, aus Art. 6 (2) S. 1 GG, weil:
- das Wohl des Kindes wegen seiner epigenetischen Prägung den Interessen der Eltern vorgeht,
- der Gesetzgeber die epigenetische Prägung des Kindes nicht dem Streit der Eltern unterstellen darf,
- das Versagen einer Eltern-Kind-Interaktion am besten und nur durch die andere Eltern-Kind-Interaktion (Resilienz-Förderung) einigermaßen kompensiert werden kann,
- wegen der fehlenden, prognostischen Bewertung des elterlichen Versagens durch das Gericht die einfache Normierung des Gesetzgebers (BGB) mit der Gefahr des Eingriffes in den Wesensgehalt aus Art. 19 (2) GG in der natürlichen Elternpflicht behaftet ist.
Im Wege der Umgangsregelung verteilt das Wächteramt nun die Verfügungszeit bzw. die Interaktionszeit des Kindes nach Gutdünken – üblicherweise durch Reduzierung der kindlichen Verfügungs- und Interaktionszeit mit einem Elternteil.
Die Folge als bio-soziologische Tatsache:
Die willkürliche Festlegung der kindlichen Interaktionszeit mit den Eltern erwirkt zwangsläufig eine willkürliche Festlegung der Kognition (neuro-limbische Assimilation/Akkommodationsprozesse) elterlicher Erziehungsangebote. Erfolgt die Festlegung durch Reduzierung der Interaktionszeit mit einem Elternteil, so stellt dies einen Verstoß gegen den kindlichen Bedarf an beiden Eltern dar, da diese Reduktion wegen der epigenetischen Prägung eine willkürliche Unterdrückung des Kindes- wohlbedarfes ist. Wird die Tatsache berücksichtigt, dass das Kind aufgrund der besseren epigenetischen Prägung mehr Bedarf an Interaktionszeit mit dem einge- schränkten elterlichen Interaktionsprozess hat, ist eine psychogene Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung vorprogrammiert.
Grundsatz:
Die Förderung der kindlichen epigenetischen Prägung ist eine Maxime der elterlichen Erziehungspflichten und -rechte aus Art. 6 (2), S.1 GG. Dies erfordert die absolute Verfügung/Disposition des Kindes über die effektive Präsenz beider Eltern bzw. über deren Persönlichkeitseigenschaften und Persönlichkeitseigenarten im Alltag. Das Differenzierungsverbot hinsichtlich der Verteilung von Interaktionszeiten findet seine objektive Kindeswohlkonformität in der Tatsache, dass das Verhältnis der epigenetischen elterlichen Prägung des Kindes nicht feststellbar ist. Damit erfordert das Kindeswohl eine absolute Gleichwertigkeit der Verfügungszeit des Kindes auf beide elterlichen Persönlichkeiten. Ein abweichender Eingriff des Wächteramtes in diesen Gleichwertigkeitsbedarf des Kindes ist in diesem Sinne dem Kindeswohl grundsätzlich abträglich.
Würdigung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung
Wegen des Wesensgehaltes von Art. 2 (1) UNKRK, i.V.m. Art. 8 EMRK und von Art. 1, 2 (1), 19 (2) GG und deren Gültigkeit für Art. 6 (2) S. 1 GG sowie wegen der Beteiligung der biologischen Eltern an den epigenetischen Gesetzmäßigkeiten der kindlichen Veranlagung und Persönlichkeitsprägung (§ 1 u. 2 SGB VIII) ist die Umsetzung des verfassungsmäßigen Auftrages aus Art. 6 (2) S. 1 u. 2 GG durch gesetzgeberische einfache Normierung im BGB oder durch gerichtlichen Eingriff stets dem Kindeswohl abträglich, wenn dadurch eine Rechtswirkung entfaltet wird, die die Ungleichordnung der Eltern zum Kind zur Folge hat, oder die Verfügbarkeit des elterlichen Persönlichkeitsangebotes für das Kind einschränkt bzw. behindert.
Denn die gleichwertige Wahrnehmung der alltäglichen Verantwortung in der Pflege, Erziehung und Betreuung durch beide leibliche Eltern ist ein natürliches epigenetisches Besitztum des Kindes, das von der staatlichen Rechtsordnung so vorgefunden wurde. Diese ist im Sinne des Wesensgehaltes von Art. 6 (2) S. 2 GG vom Wächteramt zu schützen. Unter Zugrundelegung des Wesensgehalts der oben genannten Grundsätze stellt die einfache Normierung von § 1626 a BGB durch Un- gleichordnung von Mutter und Vater einen Verstoß gegen das Kindeswohl im Sinne der Umsetzung des verfassungsmäßigen Auftrages durch den Gesetzgeber dar.
Die Forderung des Gesetzgebers bzw. der Gerichtsbarkeit, den väterlichen rechtlichen Zugang zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung im Sinne des Art. 6 (2) S.1 GG der Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Eltern zu unterstellen, ist in Bezug auf die epigenetische Prägung des Kindes durch beide Eltern wächteramtliche Willkür. Denn der Kindeswohlbedarf an Förderung väterlich eingeprägter Persönlichkeitseigenschaften ist, ebenso wie bei der Mutter, unabhängig von der Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern. Die Wahrnehmung der natürlichen epigenetischen Elternverantwortung durch beide Eltern im gleichberechtigten Umfang ist der Wesensgehalt des Kindeswohls gemäß Art. 6 (2) S.1 GG.
Fazit:
Somit ist allein nur die Eltern-Kind-Interaktion und Eltern-Kind-Kommunikation eine Bedingung für das Kindeswohl und die Sorge und eben nicht die Elternkommunikation oder die Elternkooperation.
Das Kind besitzt Genmaterial und Eigenschaften beider Eltern. Damit seine Anlagen zur Entfaltung gelangen können, muss die genetische Programmierung bestmöglich reflektiert werden. Das muss sichergestellt werden, damit das Kind seine Eigenschaften in seiner eigenen Individualität ausprägen kann. Dabei fungieren die Einwirkungen der Eltern wie Schlüssel(reize). Jede Eigenschaft wird zu einem unbe- stimmbaren Zeitpunkt als Reiz gesetzt und schließt quasi die „Truhe“ der Verhaltensanlage des Kindes auf. Den Reiz kann aber eben nur der biologische Vater für seine vererbten Eigenschaften an das Kind geben, ebenso wie nur die biologische Mutter die von ihr vererbten Eigenschaften beim Kind „freischalten“ und aktivieren kann. Wie das geschieht und wann, ist nicht eindeutig geklärt. Dass es so ist und nur so funktioniert, ist aber bereits wissenschaftlich bewiesen und damit Tatsache. Wann und wie soll in dem vorherrschenden Zeitfenster von marginalem Umgang aller zwei Wochen ein geeigneter Raum und Rahmen geschaffen werden, damit das Kind die von diesem Elternteil vererbten Wesenseigenheiten und Fertigkeiten zum Bestandteil seiner eigenen Persönlichkeit macht? Das Ergebnis ist, dass das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit hinter seinem eigenen genetischen Potential zurückbleibt und weniger von seiner veranlagten Ausprägung in seine Persönlichkeit einfließt.
Die Argumentation, dass der Alltag und die gegebenen Strukturen keinen anderen Umgang zulassen, ist unhaltbar und falsch. Es gibt das Wechselmodell in mehreren Varianten. Die Frage ist, stelle ich die Natur unter den Scheffel des Alltages oder baue ich mir einen Alltag nach Maßgabe der natürlichen Anlagen meines Kindes auf? Aber auf dieser Ebene der Argumentation lassen sich die meisten Gerichte nicht ein. Dazu müssen sie aber dringend gebracht werden. Da sich die Eltern meist streitend gegenüberstehen, brauchen sich Gerichte (aber auch) hiermit gar nicht zu befassen. Die sich zankenden Eltern machen es dem Gericht leicht, das Naturrecht zu verkrüppeln. In der Regel stellen sie, von einem Elternteil und seinem Rechtsvertreter darauf vorbereitet, auf den Streit zwischen den Eltern ab. In der schonungslosen Ausnutzung der persönlichen Betroffenheit der Eltern, kann der Staat den Eltern dann diktieren, wie sie zu erziehen und zu betreuen und ihr Geld zu verwenden haben. Dies reicht von Zwangsvergemeinschaftung, über das Aussetzen des Umganges bis hin zum Entzug des Kindes. Das führt dann natürlich nicht mehr zu Einigung und vernünftiger, gemeinsamer Kommunikation, die eine Ebene für eine gemeinsame Sorge oder das Wechselmodell aufzeigt. Dabei ist die Kommunikation zwischen den Eltern nicht Bedingung für das Wechselmodell und die Mitsorge. Denn gerade im Wechselmodell ist das Konfliktpotential zwischen den Eltern am geringsten ausgeprägt, da der Streit um Sorge, Umgang und wirtschaftliche Interessen minimiert ist.
Eine gleichwertige Beziehung zu den biologischen Eltern …