Alte Bundesverfassung bis 31.12.1999 (aBV)
Art. 39 Abs. 7 aBV
Die ausgegebenen Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein.
Neue Bundesverfassung ab 1.1.2000 (BV)
Art. 99 Abs. 3 BV
Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.