
Alte Bundesverfassung bis 31.12.1999 (aBV) Art. 39 Abs. 7 aBV Die ausgegebenen Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein. Neue Bundesverfassung ab 1.1.2000 (BV) Art. 99 Abs. 3 BV Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven;…
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