Beschwerde vom 27. Februar 2017 an das Bundesgericht


kanton_thurgau


Claudius Graf-Schelling


Thomas Zweidler  elisabeth_thuerer


Walter Marty  Monika Egli-Alge  Markus Hausammann  rene_oeggerli  Christian Jordi


post-27.2.2017-bundesgericht_j.p.morf


Jean-Pierre Morf
Am Kanal 3
8636 Wald ZH
CH – Schweiz

widerstand@tschampi.ch
www.tschampi.ch/blog

EINSCHREIBEN
Bundesgericht
1000 Lausanne 14

Datum: Wald den, 27. Februar 2017

Betreffend: Beschwerde gegen Entscheid (Nr.) vom 26. Januar 2017

In Sachen

Jean-Pierre Morf, Am Kanal 3, 8636 Wald ZH, (Betroffener und Anzeigeerstatter)

gegen

Kanton Thurgau, vertreten durch Daniel Butti, Staatsanwaltschaft Kreuzlingen

betreffend

Entscheid (Name beschuldigte) vom 26. Januar 2017

erhebe ich

BESCHWERDE und fordere Ultima Ratio ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache.

Gestützt auf:

  1. [Art. 6 EMRK Abs. 1|Art. 8 EMRK|Art. 13 EMRK|Art. 5 StPO|Art. 6 StPO, Art. 29 StPO|Art. 95 BGG|Art. 116 BGG|Art. 122 BGG|Art. 5 BV|Art. 8 Abs. 3 BV|Art. 9 BV, Art. 11 BV|Art. 14 BV, Art 29 BV|Art. 35 BV, Art. 36 BV|Art. 447 ZGB|Art. 53 ZPO|Art. 297 ZPO|Art. 320 ZPO|Art. 14 KV, Art. 13|Art. 42 Abs. 4 VRG|Art. 56 VRG|Art. 11 StGB|Art. 219 StGB|Art. 220 StGB|Art. 264a Abs. e1 StGB|Art. 292 StGB|Art. 307 StGB|Art. 312 StGB|Art. 314 StGB|Art. 317 StGB|Art. 273 ZGB|Art. 274 ZGB|Art. 275a ZGB|Art. 296 ZGB|Art. 301 ZGB|Art. 298b ZGB|Art. 298d ZGB|Art. 301 ZGB|Art. 307 ZGB|Art. 308 ZGB|Art. 314|Art. 405 ZGB|Art. 446 ZGB|Art. 454 ZGB|Art. 27 PsyG]
  2. Meine Stellungnahmen, Beschwerden und Schreiben vom: [22.2.2012|30.6.2014|5.9.2014|20.11.2014|25.8.2015|5.12.2016]
  3. Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen.
  4. Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gemäss [Art. 117 ZPO|Art. 118 ZPO|Art. 136 StPO].

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“Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt,
die Wahrheit steht von alleine aufrecht.”
– Thomas Jefferson –

Sehr verehrtes Bundesgericht,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich erhebe als Anzeigeerstatter [Art. 301 StPO], Privatkläger [Art. 118 StPO] und Geschädigter [Art. 115 StPO] gemäss [Art. 90 BGG] Beschwerde gegen den Entscheid des Obergericht des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2017 (Expediert 27.2.2016 in Empfang genommen am 30.1.2017) betreffend: Einstellung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 22. November 2016. Gestützt auf Rechtsverletzung [Art. 95 BBG], Ermessensmissbrauch [Art. 4 ZGB], Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung [Art. 46a VwVG].

Ich habe in meiner Beschwerde vom 5. Dezember 2016 folgendes ans Obergericht des Kantons Thurgau geschrieben: “Es ist eine Schande und einer Demokratie und Rechtsstaats unwürdig, dass ich als unschuldiger Vater und einfacher Bürger – Für mein selbstverständliches Natur- und Grundrecht gegenüber meiner leiblichen Tochter, dass mir grundlos und zu Unrecht seit so vielen Jahren verweigert wird, dermassen “kämpfen” muss! Ich bin masslos entäuscht und unendlich traurig darüber…” [Chronologie]

Weiter habe ich geschrieben: “Ich empfehle daher dem Kanton Thurgau innigst, diese Sache gewissenhaft und mit entsprechende Sorgfalt, nach Recht, Gesetz, Herz, Verstand und Vernunft zu beurteilen. Unter gewissen Voraussetzungen und Auflagen mit Gewähr des rechtlichen Gehörs und persönliche Anhörung mit allen [Beschuldigten], könnte ich unter günstigen Umständen des Friedens- und Vernunftswillen, von einer weitere Strafverfolgung absehen!” [Akten]

Über acht Jahren wurde mir im Kanton Thurgau jegliche Kontakte, Besuche und Informationen zu meiner leiblichen Tochter grundlos, willkürlich und zu Unrecht sistiert, verweigert und zuletzt entfremdet – wohlverstanden in einem Rechtsstaat und Demokratie. Der jahrelange und verzweifelte “Kampf” um meine Tochter nicht zu verlieren ist aber auch der verzweifelte Versuch des Kantons Thurgau und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, alle relevanten und rechtserheblichen Tatsachen zu vertuschen und zu verzerren. Dieses offensichtlich strafbare Verhalten ist für ein Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft, eine Schande und erneuert – mehr als nur Rechts- und Verfassungswidrig!

Ich erlaube mir auf die Ergebnisse und Erwägungen vom Obergericht des Kantons Thurgau soweit ich darauf eintreten kann, Stellung zu nehmen und wenn nötig den Sachverhalt gemäss tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse entsprechend zu korrigieren.

Mit meiner Stellungnahme, Begründung und Rechtsbegehren, ersuche ich höfflichst das Bundesgericht, diese Sache an die erst Instanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.


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I. Ergebnisse:

1. Der “Sachverhalt” (Elternkonflikt) des Bundesgericht [BGE 5A_926/2014] entspricht in etwa den Tatsachen und ist meinerseits auch nicht mehr viel hinzuzufügen. Die korrekte und den tatsächlichen Ereignissen entsprechende [Chronologie] ist in meiner [Beschwerde vom 5. Dezember 2016] an das Obergericht des Kantons Thurgau festgehalten (Seite 6-13). Ebenfalls habe ich in diesem langen Zeitraum dutzende weitere Schreiben in dieser Sache verfasst [Akten]. Es versteht sich von selbst und von Amtes wegen, dass man diese Sache mit der grösstmöglicher Achtung, Verständnis und Sorgfalt, gewissenhaft auf Recht und Gesetz untersucht – so wie es sich gehört.

2. Es geht in dieser Sache [Strafanzeige|Einstellungsverfügung] um ein Besuchs-, Ferien- und Informationsrecht das willkürlich und vorsorglich auf unbestimmte Zeit sistiert wurde. Gleichzeitig wurde jegliche Kontaktaufnahme zwischen mir und meiner Tochter, explizit nur von ihr abhängig gemacht! Es gab keine weitere Auflagen, Anordnungen, Mediation, Hilfe usw. für uns Eltern/Kind. Das Besuchsrecht wurde damals nur auf Wunsch der Kindesmutter sistiert. Die damalige Vormundschaftsbehörde Kemmental hatte sehr wohl umfangreiche Kenntnise von früherer Schwierigkeiten [VB-Nesslau] in Bezug auf das Besuchsrecht (Elternkonflikt) – trotzdem wurde es aber vorsorglich und bis auf weiteres auf unbestimmte Zeit sistiert. Nur auf Grund dessen habe ich leider bis heute keinerlei Informationen mehr zu meiner Tochter. Das geschützte und verletzte Rechtsgut (Straftat) meine Damen und Herren, sind die vielen willkürlichen, rechtswidrigen, schädigenden und irreparablen Amtshandlungen/Gutachten, sowie eine kollektive und jahrelange Behörden Untätigkeit [Garantenstellung], die es mir leider bis heute verunmöglicht, mit meiner Tochter auch nur ein minimum an Kontakt zu unterhalten. Es gibt keine Anschuldigungen (Gewalt, Missbrauch usw.) gegen mich. Auch existiert keine einzige Rechtsgrundlage, die diesen schweren Eingriff in mein Leben und Familie auch nur ansatzweise rechtfertigen würden! Es ist eine Schande und eines Rechtsstaates unwürdig, wie nun der Kanton Thurgau verzweifelt und erneuert versucht diese einwandfreie und offensichtlich strafbare Tätigkeiten [Sistierung|Gutachten-Forio|VB|KESB] und jahrelange Unterlassungen [Besuchs- Ferien- und Informationsrecht|VB|KESB|Kindesmutter] erneuert zu billigen! Das ist nicht richtig und das wissen auch alle daran beteiligten Menschen, Behörden und [Beschuldigten] sehr wohl! Alle [Beschuldigte] hatten jederzeit eine Garantenstellung [Art. 11 StGB] innen – ohne diese Garantenstellung wären sie nämlich rechtlich oder vertraglich gar nicht befugt, zuständig und letztendlich verantwortlich gewesen! Somit war jeder [Beschuldigte] aufgrund seines Amtes oder Vertrages, eigentlich gesetzlich dazu verpflichtet gewesen diese Entfremdung zu stoppen. Der “Erfolg” [Straftat|Kausalität] war die Entfremdung zu meiner Tochter – dieser “Erfolg” wäre unbedingt zu verhindern gewesen, leider hat man dieses jahrelang und grob fahrlässig vernachlässigt.

3. a) FALSCH! Voraus ging ein Schreiben der KESB vom [16. Juni 2016] an uns Eltern [Akten]. Darin wird uns beiden mitgeteilt, dass man das seit Jahren sistierte Besuchs- und Ferienrecht und die dazugehörige Beistandschaft aufheben möchte, verbunden mit der Feststellung; “Dass kein praktisch umsetzbares Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter besteht”. Wir Eltern (jeder einzelne) sollte eigentlich innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung beziehen [BGE 5A_926/2014-Gehörsrüge]. Ich antwortete fristgerecht [Akten]. Die Kindesmutter hat es (bewusst) unterlassen sich deswegen zu äussern (warum auch).


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Ich wusste schon damals ganz genau, dass wenn die Beistandschaft und das sistierte Besuchs- und Ferienrecht aufgehoben würde, ich garantiert niemals mehr Informationen zu meiner Tochter erhalte. Leider hat sich auch dieses inzwischen bestätigt. Die Kindesmutter wird erneuert angehalten “wirkungsvoll zusammenzuarbeiten” – trotz Kenntnis jahrelangen Sanktionen gegenüber mir als Vater. Die KESB hätten mindestens eine Verfügung nach [Art. 292 StGB] erlassen müsse – auch wenn es nichts genützt hätte! Am [7. August 2014] – nach 2117 Tage oder fünf Jahre und 291 Tage gesetzlich angeordnete Entfremdung, stellte man fest, dass ein Besuchs- und Ferienrecht nicht umsetzbar ist und hob es auf! Erneuert ohne irgendwelche Auflagen für uns Eltern/Kind. Das gemeinsame Sorgerecht wäre tatsächlich eine wirkungsvolle Möglichkeit gewesen meine “Rechte” als Vater zu unterstützen (schützen). Vehement und erneuert muss ich hier festzuhalten: Dass ich zu keinem Zeitpunkt ein Besuchs- und Ferienrecht beantragt habe. Ich habe stehts der Wille, Wunsch und die (angebliche) Aussage meiner Tochter respektiert. Deshalb habe ich lediglich verlangt, dass man die Sistierung weiterhin aufrecht erhält, gute Gründe dazu gab ich an [Akten].



b) Die Chance endlich einmal von der Kindesmutter eine schriftliche Stellungnahme zu erhalten, was sie persönlich zu dieser jahrelanger Kontakt- und Informationslosigkeit untereinander denkt – unterliess die KESB leider in dem sie die Kindesmutter mit meinem Begehren [Stellungnahme 30. Juni 2014] auf das gemeinsame Sorgerecht konfrontierte. Da keinen weiteren Schriftwechsel [Art. 53 KESV] und keine Stellungnahme (Kindesmutter) erfolgte ist daher anzunehmen, dass die geplante Anordnung [Akten] der Kindesmutter genehm war. Dadurch hat sich die KESB aber nicht nur des Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB] schuldig gemacht, sondern auch der Missachtung des rechtlichen Gehör [Art. 297 ZPO|Art. 275 ZGB|Art. 29 BV]. Die Kindesmutter verweigert mit Schreiben vom [18. Juli 2014] die gemeinsame Sorge mit der Begründung einer Kindeswohlgefährdung, gestützt auf das Gutachten des Forio vom [17. November 2010]! Ich habe das Bundesgericht in meiner Beschwerde vom [20. November 2014] höfflich gebeten, mir die Diskrepanz zwischen einem sistierten Besuchs- und Ferienrecht und einem gemeinsamen Sorgerecht zu erläutern [Akten]. Ebenfalls ist mir die KESB immer noch die sehr wichtige Antwort schuldig geblieben, worin genau diese Kindswohlgefährdung bestand und was man konkret dagegen unternommen hat [Akten]. 


c) Mit diesem Entscheid wurde aber auch nachweislich mein rechtliches Gehör und alle dazugehörigen Rechte als Vater wiederholt grobfahrlässig verletzt und missachtet [Akten]! Hätte das Obergericht des Kantons Thurgau dazumals meine Beschwerde [KES.2014.78] sorgfältig und gewissenhaft gelesen, verstanden und mit Recht und Gesetz, Vernunft, Verstand und Herz entschieden, so wäre mir der Weg ans Bundesgericht erspart geblieben, die Strafanzeige wäre nichtig geworden und vielleicht hätte ich inzwischen auch irgendwie wieder Kontakt zu meiner Tochter…



d) Das Bundesgericht stellte mit Urteil vom 28. August 2015 [BGE 5A_926/2014] folgendes fest; Rechtsverletzungen und Missachtung des rechtlichen Gehörs. Weiter schreibt das Bundesgericht: Die Mutter blockt den Zugang des Vaters zur Tochter seit diesem Zeitpunkt vollständig ab.Der gänzlich aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene Vater könnte das Sorgerecht mangels genügender Kenntnise über die Tochter momentan gar nicht ausüben. – Es ist weiter festzustellen, dass sich der Vater durch all die Jahre hindurch um einen Kontakt bemüht hat, dies allerdings erfolglos [Akten]. (Sehr geehrtes Bundesgericht, diese wahren Worten sind Balsam für meine Seele).



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In der Strafrechtslehre spricht man von einem “Erfolg”, wenn eine Tat eintrifft. Wenn nun das Bundesgericht schreibt, dass meine jahrelangen Bemühungen erfolglos waren, so muss eben doch ein “Erfolg” vorhanden gewesen sein. (Können Sie meinem Gedankengang soweit folgen?) Weiter oben unter Punkt 2. habe ich dieses bereits erwähnt und werde später noch einmal darauf zurückkommen. Wieso schreibt das Bundesgericht von einer “autoritative Besuchsregelung”? – Ich habe niemals eine Besuchsregelung verlangt [Akten]!

4. a) Sehr geehrtes Obergericht des Kantons Thurgau, es wird langsam langweilig, wenn ihr meine Worte ständig repetiert ohne zu verstehen um was es wirklich dabei geht, geschweige denn irgendwelche “Massnahmen” anordnet, die (vielleicht) zu einer Verbesserung Mutter/Kind/Vater Verhältnis beigetragen hätten (Mediation, Therapie usw.). – Bedauerlicherweise unterliess man auch diese Möglichkeit mehrmals! Das Obergericht des Kanton Thurgau selber schreibt in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2014 folgendes: unter Erwägungen 2. “Dies gilt insbesondere auf die Anträge, auf welche das Obergericht schon mangels Zuständigkeit nicht eintreten kann, so wie die Überprüfung der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft”. Und das Bundesgericht schreibt in ihrem Urteil vom 28. August 2015: unter Erwägungen 1. “Ebenfalls nicht einzutreten ist die in der Beschwerdebegründung verstreuten strafrechtlichen Vorwürfe und sinngemässen Strafanträge”. Was mir/uns nun das Obergericht des Kantons Thurgau mit Punkt 4. a) genau mitteilen möchte, ist mir schleierhaft und eigentlich völlig überflüssig. Vielmehr zeigt es eigentlich erneuert, dass man sich bis heute gar nicht richtig mit dieser sehr wichtiger Sache auseinandergesetzt hat. Jahrelang ignorierte man im Kanton Thurgau meine Ängste, Befürchtungen und Bemühungen! Und jetzt wo man wahrscheinlich die wahre Tragweite und Ausmass “halbwegs” erkannt hat, versucht man alles – um dieses zu vertuschen! 


b) Die mit der Bearbeitung der Strafsache betraute Staatsanwaltschaft hat komplett versagt! Der “chronologische Abriss” ist eine billige Repetition des Obergericht des Kantons Thurgau [KES.2014.78] und des Bundesgericht [BGE 5A_926/2014]. Ich habe aufgrund dessen mir die Mühe gemacht und nur für diesen Zweck einen korrekte und den Tatsachen entsprechende Chronologie erstellt [Akten, 5. Dezember 2016]. Ein kompletter Schwachsinn hier noch zu schreiben, ich würde keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche verlangen. In allen meinen (offiziellen) Schreiben steht immer unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [Titelblatt], steht übrigens auch so in meiner Strafanzeige [Akten].



c) Exakt sechs Beschwerdeschriften habe ich zugestellt, inzwischen habe ich auch sechs Entscheide erhalten [Akten]. Ausnahmsweise wurde diesmal mein Begehren richtig gelesen und wiedergegeben. Rechtsverletzung, Ermessensmissbrauch, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Präjudizurteil, Ausstand, Revision und eine öffentliche Prozessführung [Art. 6 EMRK|Art. 398 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 1 StPO] (Bravo, Giovanni Schramm).



d) Ein fataler Fehler! Im übrigen existieren gar keine weitere Stellungnahmen von irgendeiner Partei – ausser von mir! Die Staatsanwaltschaft hat es schlicht und einfach unterlassen, mit irgend jemanden [Beschuldigte usw.] darüber zu sprechen [Akten]. Nicht einmal wir Eltern wurden diesbezüglich befragt. Es gibt nur eine einzige Zeugenaussage – nämlich die von meiner Tochter [Akten]! Einzig aufgrund dessen versucht man jetzt meine Strafanzeige einzustellen. Bei allem Respekt, dass ist eine Komödie und Tragödie zugleich – aber niemals ein Strafverfahren so wie es sich für ein Rechtsstaat gehört!


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II. Erwägungen:

1. a) Am 5. Dezember 2016 [Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau] habe ich bereits bei meinem Rechtsbegehren, auf mein kleines Malheur hingewiesen. Mag sein das ich damals die Straftatartikeln zu den einzelnen [Beschuldigten] zu wenig präzise formuliert habe. Jedoch ist es mehr als nur logisch und verständlich (als Staatsanwalt und Richter sowieso), dass sich die Kindesmutter unmöglich eines Amtsmissbrauch [Art. 312 StGB] schuldig machen kann. Und umgekehrt kein Beamter einer Straftat nach [Art. 219 und Art. 220 StGB]. Weshalb schon die Staatsanwaltschaft dieses offensichtlich extra falsch interpretiert und das Obergericht dasselbe nochmals nachplappert – unverständlich für mich als “Laie”. Ich vermute um diese Verfügung und Entscheid “künstlich” in die Länge zu ziehen (Obergericht total 124, A4 Seiten). Weder die Staatsanwaltschaft noch das Obergericht hat sich aber tatsächlich und ernsthaft mit dieser Sache beschäftigt. 90 Prozent des Inhalts ist komplett unnütz und dient weder der Wahrheitsfindung noch der Sache selbst [Akten]! Zu den einzelnen [Beschuldigten] lediglich ein paar lapidare Sätze und Bemerkungen. Ich werde später im Detail erneuert aufzeigen wer/wie/wo und was, konkret zu dieser jahrelanger Entfremdung, aktiv oder passiv, bewusst oder unbewusst [erfolgreich] beigetragen hat, inklusive der Staatsanwaltschaft und des Obergericht.



b) Es ist sehr wohl eine Präjudiz! Ob nun Zivil- oder Strafrechtlich oder beides miteinander [Art. 122 StPO|Art. 41 OR|Art. 28a ZGB]. Die Präjudiz heisst: Wenn heute ein Elternteil nicht will, sind alle Rechte und Gesetz wirkungslos! Eine Präjudiz damit künftig entfremdungen zu einem anderen Elternteil verunmöglicht werden! Was bitte hat Urteil [BGE 5A_926/2014], in dem es “nur” um ein [gemeinsames Sorgerecht] ging, mit meiner [Strafanzeige vom 27. Februar 2014] zu tun? Meine Strafanzeige sollte eigentlich die Umstände und Strafrechtliche Handlungen und Unterlassungen untersuchen, die zu dieser Entfremdung geführt haben. Dafür ist diese dubiose Strafuntersuchung jedoch völlig nutzlos – vielmehr ist sie eine Farce und ein erneuertes Zeugnis einer jahrelanger Rechtsverletzung [Art. 95 BBG], Ermessensmissbrauch [Art. 4 ZGB] sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung [Art. 46a VwVG] die nachweislich und zwangsläufig zu dieser gravierender Entfremdung geführt hat.



Darf ich an dieser Stelle das Bundesgericht höfflichst bitten, mir zu erklären was sich hier genau abgespielt hat? – ich bin sprachlos und entsetzt! Am 5. September 2014 habe ich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau eingereicht [KES.2014.78]. Ich habe unter anderem auf die Verletzung des Schriftwechsel und des rechtlichen Gehör aufmerksam gemacht [Art. 53 KESV und Art. 297 ZPO]. Das Obergericht des Kantons Thurgau ist auf diese offensichtliche Rechtsverletzung nicht weiter eingetreten [Akten]. Am 20. November 2014 aufgrund des Urteils [KES.2014.78] erhob ich Beschwerde beim Bundesgericht. Erneuert erwähnte ich diese Rechtsverletzungen. Urteil [BGE 5A_926/2014] schreibt ich hätte dieses bereits bei der Vorinstanz vorbringen müssen. Wieso schreibt nun das Bundesgericht dieses, wenn ich es ja bereits getan habe? Ich bin ein einfacher Bürger und habe kein Studium in der Rechtswissenschaft, aber das ist doch nicht mehr normal! Oder? Das Bundesgericht, Obergericht, die Staatsanwaltschaft, die KESB usw. sind im Gegensatz zu mir – alles studierte und ausgebildete Juristen! Niemand war offensichtlich in der Lage diesen doppelten Rechts- und Verfahrensmissbrauch rechtzeitig zu erkennen! Als ich damals das Urteil las, wusste ich instinktiv, dass irgend etwas damit nicht stimmt. Heute bestätigt mir das Obergericht genau das [Akten].





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Wenn nun die KESB respektiv das Obergericht oder gar der Kanton Thurgau tatsächlich noch im Glaube ist, dass sich das rechtliche Gehör ausschliesslich auf das Kind bezieht, so muss ich an dieser Stelle den Kanton Thurgau auf einen gewaltigen Rechtsirrtum hinweisen! [Art. 297 ZPO] besagt nämlich: “Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.” Auch [Art. 275 ZGB] sagt: “Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.” Ich rufe in Erinnerung, dass es sich am [16. Juni 2014] um eine Aufhebung des Besuchs- und Ferienrecht sowie Beistandschaft handelte und am [7. August 2014] um ein gemeinsames Sorgerecht. Alles sehr wichtige Entscheidungen die aber offenbar keinen Grund sind, um im Kanton Thurgau deswegen die Mutter, den Vater oder gar die Eltern persönlich kennenzulernen.



Das erwähnte Mail von mir an die KESB vom 14. Juli 2014 ist im Zusammenhang mit der Aufforderung vom [16. Juni 2014] zu sehen. Die Frist zur Stellungnahme endete am 30. Juni 2014 [Akten]. Das Sorgerecht ist in diesem Fall tatsächlich “hypothetisch” und “sekundär” – wenn ich nämlich mit der Kindsmutter nur marginal darüber kommunizieren könnte. Es wären auch nur noch knapp 2 Jahren gewesen, bis zur Volljährigkeit meiner Tochter. Das gemeinsame Sorgerecht war meine letzte Möglichkeit, als ich realisierte das mir die KESB auch noch die letzten Kontakte, Informationen und Rechte zu meiner Tochter wegnehmen möchte. Ein verzweifelter Hilferuf [Akten]! Schon wieder so einen billigen Versuch, um die tatsächlich, rechtlich, relevanten Begebenheiten zu vertuschen – Im übrigen versteht es sich von selbst das nur meine offiziellen Rechtsschriften, namentlich: Stellungnahme [KESB vom 30. Juni 2014], Beschwerde [Obergericht vom 5. September 2014], sowie Beschwerde [Bundesgericht vom 20. November 2014] Gültigkeit haben. Ich habe in über drei Jahren, duzende Email der KESB gesendet – eine Antwort erhielt ich nie [Akten]. Wieso erwähnt das Obergericht in ihrem gesamten Entscheid, kein einziges Wort über das KESB-Schreiben vom [16. Juni 2014]? Die Antwort auf meine Frage von damals [Akten-KESB-Email]: “Weshalb ich in der Republik Mostindien seit über sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Tochter unterhalten darf und wie es weitergehe.” diese Frage kann mir vielleicht das Obergericht (der Republik Mostindien) abschliessend noch beantworten…



c) Ich habe unmissverständlich eine mündliche Verhandlung [Art. 390 Abs. 5 StPO|Art. 6 EMRK] verlangt. Eine Frechheit für meine Sache [BGE 6B_85/2016] zu zitieren. Ich habe dieses Urteil gelesen und kann beim besten Willen, keine einzige Parallele zu meinem Begehren feststellen. Eine Randbemerkung ich habe in allen Beschwerden Zivil- oder Strafrechtlicher Natur, stehts [Art. 6 EMRK] erwähnt (Titelblatt). Die Tragweite – sehr geehrte Damen und Herren, ist die vorsorglich angeordnete Besuchs- und Ferienrechtsistierung auf unbestimmte Zeit, die leider [erfolgreich] zu einer kompletter Entfremdung untereinander geführt hat. Die wahre Tragweite kann ich nicht in Worten fassen! Wie ich je wieder Kontakt zu meiner Tochter finde, steht in den Sternen! Die Gesetzte dazu, in unserer Verfassung [deshalb Präjudizurteil]! Dass mein rechtliches Gehör in dieser Sache nebenbei seit über 6 Jahren nachweislich missachtet und verweigert wird, ist demnach auch keinen Grund für eine mündliche Verhandlung. Selbstverständlich stehen in einem Strafverfahren, Tatsachenfragen nicht zur Debatte! Meinen persönlichen Eindruck als Beschwerdeführer, Privatkläger und Geschädigter ist auch nicht gefragt und mehr als offensichtlich ist dabei, dass man diesen grundlosen, willkürlichen, rechtswidrigen, irreparablen und schädigenden Eingriff in mein Leben und Familie, nicht genug Rechnung trägt…


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2. Der gesamte Kanton Thurgau ist mittlerweile in dieser Sache befangen [Art. 56 Abs. f StPO]! Denn es ist eine Filzokratie in Reinkultur. Seit Jahren schützt so jede Behörde die Vorgängerbehörde und deren fatale Entscheidungen. Der Regierungsrat und das Obergericht haben als Aufsichtsorgan komplett versagt und die Staatsanwaltschaft versucht nun verzweifelt im Auftrag der Lüge und nicht im Sinne der Wahrheit und Tatsachen, die seit Jahren gesetzlich angeordnete Entfremdung, schädigende Gutachten, einen unkooperativen und unwilligen Elternteil und eine jahrelange Behördenuntätigkeit, ungeschehen zu machen – dafür wird sogar noch gelogen!

3. Jetzt wird es richtig interessant, denn das Obergericht versucht nun auf fünf A4-Seiten die jahrelange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft zu rechtfertigen! Ich würde mich schämen in diesem Zusammenhang [Art. 5 StPO|Art. 6 StPO] noch zu erwähnen.



a) Die Staatsanwaltschaft hat demnach folgenden Abklärungen getätigt und geprüft:



Der Streitgegenstand und die damit verbundene Intressenlage


Schwere des Tatvorwurfs


Komplexität


Sachverhalt und Rechtsfragen


Untersuchungshandlungen


Verhalten der Beschuldigte Person



(Das Obergericht weiss sehr wohl und ganz präzis was Rechtsverzögerung ist, denn es nennt korrekt alle dazugehörigen Gründe und Eventualitäten).



b) Meine Strafanzeige vom 27. Februar 2014 wurde korrekt in Form und Schrift eingereicht. Am 20. Juni 2014 habe ich der Staatsanwaltschaft nur eines von vielen weiteren Emails zugestellt, der Anlass allerdings war nicht der Bericht oder mein Besuch bei der Beistandschaft [Akten], sondern die KESB Aufforderung von [16. Juni 2014]. Die angesprochene Verlängerung des sistierten Besuchs- und Ferienrecht findet sich nicht nur in meinen Akten, sondern explizit im Gutachten des Forio vom [17. November 2010]. Gestützt auf diesem unqualifizierten und höchst schädigenden Gutachten, unterliess leider die [Vormundschaftsbehörde Langrickenbach] jegliche weitere Massnahme um der Entfremdung zueinander, einhalt zu bieten. Am [11. Februar 2011] wurde mir dieses persönlich auf der Gemeindeverwaltung Langrickenbach mitgeteilt [Akten] – auf dem Nachhauseweg habe ich geweint…



Nur meine Tochter wurde bisher als einzige Person (Zeugin) befragt, es gibt seitens Staatsanwaltschaft keine weitere Befragungen, Untersuchungen oder Akten [Art. 157 StPO|Art. 166 StPO|Art. 178 StPO|Art. 182 StPO]! Ich war zweck Akteneinsicht am 7. Februar 2017, persönlich beim Obergericht vorstellig. Daher verfüge ich über alle relevanten Unterlagen, inzwischen auch noch über eine Telefonnummer [Act. KESB 69]. Ich werde aber niemals auf diese Nummer anrufen. Denn ICH BIN, wie Sie wissen – unerwünscht!



Am [5. August 2014] (noch keine Einwendungen bezüglich Art. 5 StPO) wurde meine Tochter als erste und einzige “Zeugin” [Art. 162 StPO] von der Staatsanwaltschaft vernommen. Wenn nun die Staatsanwaltschaft von einer mir gebotener Möglichkeit daran teilzunehmen schreibt und ich diese dankend abgelehnt habe. So ist es sehr wichtig hier zu erklären, wie diese denn stattgefunden hätte.





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Herr Butti/Staatsanwalt Kreuzlingen, bot mir damals an, hinter einer verspiegelten Glasscheibe, dem Verhör teilzunehmen! Ich erklärte ihm das dieses meines Erachtens “Krank” sei und es meiner Seele nicht gut tut! Weiter wäre meine Tochter niemals erschienen hätte sie gewusst, dass ihr Vater sie dabei beobachten würde. Ich habe schon eine sehr lange Zeit meine Tochter nicht mehr gesehen, nichts mehr gehört oder etwas erhalten. Ich achte und respektiere in jeder Hinsicht ihre Privatsphäre, Rechte und (freier)-Wille, wahrscheinlich mehr als jeder andere Mensch! Wie bereits weiter oben erwähnt – verfüge ich inzwischen auch über das schriftliche Einvernahmeprotokoll, dass ich zum ersten Mal lese. Es steht nur das altbekannte darin [Akten]. Ich erlaube mir an dieser Stelle ein paar Fragen und Antworten aus dieses Verhör originalgetreu wiederzugeben. Die Staatsanwaltschaft fragt meine Tochter; “Hat er (ich) Dich geschlagen oder andere strafbare Sachen mit Dir gemacht?” Antwort meiner Tochter: “Nein”. Weiter fragt die Staatsanwaltschaft; “Dein Vater kämpft seit 2008 darum, dass er Dich wieder einmal sehen möchte. Kannst Du das verstehen?” Antwort meiner Tochter: “Ja”. In diesem ganzen Protokoll steht nicht negatives oder gar strafbares gegen mich! Diese Einvernahmeprotokoll ist in Tat und Wahrheit die einwandfreie Bestätigung für eine über Jahren angeordnet und genehmigte Eltern-Kind-Entfremdung [PAS-Syndrom]! (Bitte prüfen Sie dieses unabhängig meiner Aussage). Die Informationen aus diesem Protokoll [5. August 2014] wären sicherlich auch wichtig gewesen, betreffend meines Antrage, auf ein gemeinsames Sorgerecht. Ich frage daher berechtigterweise – war die KESB darüber informiert? Am [7. August 2014] entschied sie nämlich gegen ein gemeinsames Sorgerecht [Akten].



Um wieder auf die Sache zurückzukommen, es geht hier grundsätzlich um ein [Strafverfahren], dass ich als Anzeigeerstatter, Privatkläger und Geschädigter in die Wege geleitet habe. Die Staatsanwaltschaft versucht nun auf eine ganz spezielle Art und Weise meine Tochter (damals etwas mehr als 16 Jahre alt) zu befragen. Die Staatsanwaltschaft fragt also zwecks Wahrheitsfindung; “(Zensur), du wirst heute im Strafverfahren gegen diverse Amtspersonen und Sachverständige wegen Amtsmissbrauch, Entziehen von Unmündigen als Zeugin einvernommen. Bist du in der Lage der Befragung zu folgen?” Meine Tochter antwortet: “Ja”. Die jetzt folgende Frage und Antwort, ist die einzig verwertbare für dieses ganze Protokoll! Die Staatsanwaltschaft fragt; “In welcher Beziehung stehst Du zu den beschuldigten Personen/Institutionen wie Frau [Mutter], Walter Marty (Gemeindeammann Kemmental), Monika Egli-Alge (Forio), Vormundschaftsbehörde Langrickenbach, Notar René Oeggerli, KESB Kreuzlingen?” Meine Tochter antwortet: “Frau [Mutter] ist meine Mutter. Die anderen sind alles Leute, die dafür gesorgt haben, dass ich nicht zum Vater muss. Deshalb hat er sie wohl angezeigt. Ich habe diese Personen schon gesehen, kenne sie aber nicht näher.”



Es findet sich ausser diese, im gesamten weiteren Protokoll keine weitere Fragen und Antworten zu den [Beschuldigten]. Meine Tochter sagt klar und verständlich aus: Meine Mutter ist meine Mutter und alle anderen haben dafür gesorgt, dass ich nicht zum Vater muss! – Eigentlich ein kristallklares Statement an die Staatsanwaltschaft! Nach diesem Verhör erkrankte die Staatsanwaltschaft an der berüchtigter Thurgau-Lethargie [Art. 11 StGB|Art. 5 StPO|Art. 6 StPO] denn es passierte überhaupt nichts mehr bis zur Einstellungsverfügung vom [21. November 2016]. Der Zeitraum (Untätigkeit/Krankheit) zwischen Verhör und Einstellung des [Strafverfahren] war insgesamt 2 Jahre und 108 Tage! Soviel zum [Art. 5 StPO]. (Lesen Sie bitte hierzu Punkt 3. a) – Aufgabe der Staatsanwaltschaft).




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Was berechtigt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich und überhaupt meine Tochter (als einzige Zeugin) in dieser Sache zu verhören [Art. 154 StPO] und wie die Staatsanwaltschaft mit tatsächlich und rechtlich erhebliche Informationen umgeht [Art. 302 Abs.1 StPO], ist eigentlich ein Skandal, wenn nicht sogar Rechtsmissbrauch und Rechtswillkür!



Es wäre wahrscheinlich falsch hier von Nötigung [Art. 181 StGB] zu sprechen, aber Herr Butti/Staatsanwaltschaft Kreuzlingen meinte mehrmals mir gegenüber am Telefon, ich sollte doch einmal vorbeikommen und selber lesen was meine Tochter beim Protokoll wiedergegeben hat. Ich fragte Herr Butti, ob irgendetwas gegen mich vorliegt. Herr Butti verneinte dies mehrmals. Ich erklärte ihm, dass wenn ich wirklich etwas schlimmes getan hätte, ich bestimmt schon längst eine Vorladung von ihm erhalten hätte. Da es aber niemals einen Grund gab (Vorladung usw.) zur Staatsanwaltschaft zu gehen, ging ich infolgedessen auch nicht. Was den erwähnten Email-Inhalt vom 3. August betrifft, (Zweidler) [Act. V109] werde ich hier aufgrund meines Anstandes [Art. 132 ZPO] nicht wiederholen – ich halte jedoch nach wie vor an dieser Äusserung fest!



Der [29. Februar 2016] war ein spezieller Tag! Mein Email ging aber nicht nur an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sondern auch an Frau Regierungsrätin Komposch und Herr Kurt Knecht (DJS-Thurgau) [Akten]. Das Obergericht schreibt: “Das Mail endete mit dem Hinweis, die Staatsanwaltschaft solle dem “noch” Oberrichter Zweidler mitteilen, er solle dringend seine Beschwerde sorgfältig durchlesen”. Fristgerecht habe ich am [15. Oktober 2016] die Staatsanwaltschaft gebeten, dass Strafverfahren nicht einzustellen und endlich zur Anklage zu bringen [Akten].



c) Ob ich nun eine oder hunderte Strafanzeigen getätigt hätte, spielt überhaupt keine Rolle. Der Entscheid des Bundesgerichtsurteil [BGE 5A_926/2014] steht in keinem Zusammenhang, zur Strafuntersuchung und ist für eine korrekte Bearbeitung und Untersuchung [Art. 5 StPO|Art. 6 StPO] gar nicht relevant. Es sind zwei komplett unabhängige Begehren und Verfahren. Das erste beinhaltet mein Zivilrecht (Sorgerecht usw.) das zweite das Strafrecht, um das rechtlich geschützte Rechtsgut (Kontakt zu meiner Tochter) strafrechtlich zu verfolgen. Das Bundesgericht hat das Urteil [BGE 5A_926/2014] erst am 26. November 2015 expediert und nicht am 28. August 2015, so wie das Obergericht fälschlicherweise unter ihren Erwägungen 1. b) erwähnt! Ich glaube am 30. November 2015, habe ich dieses per Einschreiben in Empfang genommen [Akten]. Der erwähne Revisionsgrund und Frist ist demnach auch falsch, [Art. 328 ZPO|Art. 329 ZPO|Art. 410 StPO] denn es wären 10 Jahre und nicht 90 Tage! Es ist mir auch grundsätzlich komplett egal wie nun wieder das Obergericht dieses interpretierten mag. Verständlicherweise habe ich inzwischen erheblichen Zweifel und Misstrauen in die Glaubens- und Vertrauenswürdigkeit sowie Rechtssprechung des Obergericht und verlasse mich dabei intuitiv nur noch auf mein Gefühl und Wahrheit! Wenn nun das Obergericht oder Staatsanwaltschaft schreibt, dass der [29. Februar 2016] das letzte Lebenszeichen des Beschwerdeführers war, so ist dieses eine infame Lüge und bodenlose Unterstellung – ich verlange darauf eine schriftliche Richtigstellung und Entschuldigung! Ich hatte während fast drei Jahren mit Herr Butti/Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, einen intensiven Telefon und Email Kontakt gepflegt. Es waren in diesem langen Zeitraum sicherlich weit über 50 Telefongespräche und bestimmt drei duzend Emails. Am 17. August 2016 war ich das erste mal persönlich bei der Staatsanwaltschaft (spontan und freiwillig). Ich hatte mit Herr Butti ca. eine halbe Stunde geredet, anschliessend tätigte ich noch einen Besuch bei meiner Tochter.


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Ich bin auf Grund mir vorliegende Telefonauszüge (Swisscom) und einem Zugbillette (SBB) in der Lage einwandfrei beweisen zu können, dass mein erster und letzter persönlicher Kontakt mit Herr Butti definitiv am [17. August 2016] statt fand und nicht wie geschrieben steht [29. Februar 2016]. Zwischen dem 1. August 2016 bis und mit Ende Jahr, waren es alleine schon 16 Telefongespräche [Akten]. – Wieso lügt die Staatsanwaltschaft und das Obergericht? Nur um die unglaublich lange Untätigkeit und Verfahrensdauer zu kaschieren – nur deshalb! Die Staatsanwaltschaft war lediglich zwischen dem 27. Februar 2014 und 5. August 2014 wirklich aktiv tätig. In dieser Zeit wurden Akten eingeholt und meine Tochter Verhört. Danach fiel wie bereits geschrieben, die Staatsanwaltschaft in eine tiefe Lethargie bis zum Herbst 2016! Es sind über zwei Jahre wo absolut nichts gemacht wurde! Es wird erzählt die [Strafuntersuchung] wäre von einem Bundesgerichtsurteile abhängig gewesen, was so überhaupt nicht stimmt! Gehen wir hypothetisch einmal davon aus, ich hätte das gemeinsame oder gar alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen, was genau würde sich für den Ausgang dieser [Strafuntersuchung] ändern? – Nichts! Absolut nichts! Die unnötige, verzweifelte und mehrseitige Aufzählung des Obergericht dient einzig und allein, um meine berechtigte Vorwürfe der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung [Art. 46a VwVG] zu vertuschen! Lügenkabinett der Republik Mostindien – ist der treffende Name für das Obergericht des Kantons Thurgau! – Baron von Münchhausen wäre neidisch und mir wird es schlecht dabei…



Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hatte mit Frau Staatsanwältin Jasmin Strassmann bereits ein gröberen Fauxpas geleistet, bezüglich Einstellung der Strafanzeige gegen Walter Marty/Kemmental aus dem Jahre 2011 [Akten]. Ich bin noch heute der festen Überzeugung, dass wenn man damals richtig reagiert hätte, so hätte ich heute wahrscheinlich wieder Kontakt zu meiner Tochter. Auch dieses [Strafverfahren] ist gestütz auf [Art. 11 Abs. 2 StPO] zur Revision berechtigt! Alle meine Tätigkeiten waren stehts wohl überlegt und immer als Reaktion/Aktion auf ein Entscheid/Untätigkeit entstanden. Die erste Strafanzeige wurde erst nach dem zweiten [Forio Gutachten] und [Vormundschaftsbehörde Langrickenbach] getätigt. Die zweite Strafanzeige nach eineinhalb Jahren fruchtlosem KESB Kontakt. Treu und Glauben” [Art. 3 StPO|Art. 2 Abs. 1 ZGB|Art. 5 Abs. 3 BV|Art. 9 BV] kennt das Obergericht genau so gut wie das rechtliche Gehör, nämlich vom hören sagen her [Art. 13 KV|Art. 14 Abs. 1 KV]! Sehr geehrtes Bundesgericht, ich würde jederzeit unter Eid – diese schriftliche Beschwerde und enthaltenen Aussagen bestätigen! – So wahr mir Gott helfen mag.

4. a) [Beschuldigte Person und Straftat] – siehe hierzu: IV. Rechtsbegehren.



b) Selbstverständlich verlange ich nach wie vor aufgrund meiner Begründung und den tatsächlich und rechtlichen Ereignisse, die rechtkräftige Verurteilung der [Beschuldigten] Menschen. Die dubiose [Strafuntersuchung] der Staatsanwaltschaft ist dafür gänzlich ungeeignet und den Anforderungen nicht entsprechend, Es gab niemals eine Untersuchung die den Name Untersuchung verdient und der einzige Zeuge gibt ganz klar an: “…alle anderen [Beschuldigten] haben dafür gesorgt, dass ich nicht zum Vater muss”. Mehr als diesen einen Satz, existiert nicht – dafür benötigte die Staatsanwaltschaft aber 2 Jahre und 256 Tage! Die offensichtlich bewusste Verwirrung mit den jeweiligen Straftatartikeln und einer Chronologie ohne strafrelevanten Fakten, vollendet diese äusserst billig geführte [Strafuntersuchung] der Staatsanwaltschaft! Völlig Unverständlich und jenseits von Recht und Gesetz bewegt sich das Obergericht mit ihrer Entscheidungsfindung und Begründung – diese groteske Rechtssprechung ist erneuert Bundesrechtswidrig!




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Seit über acht Jahren beschäftige ich mich nun schon sehr intensiv mit dieser leidvoller Thematik. Wenn nun mir das Obergericht schreibt, ich setzte mich nicht mit dem angefochten Entscheid auseinander so muss ich vehement und mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen – das in der gesamter [Einstellungsverfügung] nichts steht, mit dem ich mich auch nur annähernd auseinandersetzten könnte. Also entweder das Obergericht fantasiert oder interpretiert irgendwelche nicht vorhandenen Untersuchungsergebnisse, oder ich kann nicht richtig lesen. Mehrmals und sehr genau habe ich alle Einstellungsverfügung und Entscheide studiert – wo bitte befasst sich die Staatsanwaltschaft konkret mit der jeweilige “Straftat” der [Beschuldigte] Person? Die Staatsanwaltschaft wie auch das Obergericht benötigen dafür jeweils maximal eine halbe A4-Seite [pro Beschuldigte] der “Rest” ist schlicht und einfach “Füllmasse”.



Sehr geehrtes Obergericht! Bitte hört auf so einen Blödsinn zu schreiben. Ich werde natürlich jederzeit wann immer ich es für richtig erachte, unbeirrt weitere Strafanzeigen gegen die erwähnten Menschen und Institutionen tätigen [Art. 301 StPO]! Zukünftig jedoch bei der Bundesanwaltschaft und sicherlich nicht mehr in der Republik Mostindien, die mir grundlos und jahrelang alle Rechte und Informationen zu meiner leiblichen Tochter verweigert und entfremdet hat!



Ich behaupte erneuert das niemals einen Konflikt gab oder gar eine Gefahr vorhanden war! Der Konflikt war nur zwischen uns Eltern (Kommunikation), die Gefahr war die Entfremdung zu meiner leiblichen Tochter. Dieses rechtlich geschützte Rechtsgut, nämlich Kontakt und Informationen zu meiner leiblichen Tochter, wurde im Kanton Thurgau jahrelang und mehrmals grobfahrlässig verletzt! Offensichtlich übersieht das Obergericht des Kantons Thurau geflissentlich, dass gegen mich nichts vorliegt und ich mich bereits seit über acht Jahren aufrichtig und ehrlich darum bemühe. Und wenn ich schon zum zweiten Mal hier lesen muss, ich hätte die Möglichkeit gehabt hinter einer verspiegelter Glasscheibe am Verhör teilnehmen und hätte diese nicht wahrgenommen – ohne Kommentar! Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau hat die Aufgabenstellung überhaupt nicht verstanden nur so lässt sich dieses erklären! Ich habe Strafanzeige getätigt wegen einer jahrelang gesetzlich angeordnete Kontakt- und Informationslosigkeit zu meiner Tochter. Alle [Beschuldigten] hatten eine Garantenstellung innen und sind ausnahmslos, mehr oder weniger, aktiv oder passiv, aufgrund eines Amtes oder Vertrag an dieser Entfremdung massgeblich beteiligt gewesen. – Was macht nun die Staatsanwaltschaft? Als einzige Person wird meine Tochter vorgeladen. Weder ich noch die Kindesmutter oder gar weitere [Beschuldigte] wurde dazu befragt! Entspricht dieses dem Grundsatz nach “Treu und Glaube”? Oder unserer Bundesverfassung? Nationale oder Internationaler Recht- und Gesetzgebung? Oder gar dem Kindswohl? Diese Strafuntersuchung ist eine Farce und eine erneuerte Bestätigung für das was ich bereits seit Jahren, leider vergeblich erzähle und schreibe!

5. Zusammenfassend erweisen sich alle Entscheide des Obergericht als unzureichend und den Anforderungen nicht entsprechend und sind abzuweisen, soweit ich darauf eintreten kann! Zufolge Aussichtslosigkeit erhöhen sich meine Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche und Wiedergutmachungskosten drastisch! Das Obergericht des Kantons Thurgau hat insgesamt sechs mit nahezu identischem Wortlaut gefällte Entscheide erlassen, daraus ergibt sich in der Beschwerdebehandlung für den Beschwerdeführer einen gewissen Synergieeffekt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich pro Beschwerde eine um das dreifache als sonst übliche Bearbeitungsgebühr von 15’000.00 reduziert Gebühr von 5’000.00 pro Beschwerde.


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III. Begründung:

Sehr verehrtes Bundesgericht,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Unglaublich – seit nun schon über acht Jahren bemühe ich mich aufrichtig, ehrlich und mit Herzblut um den Kontakt zu meiner leiblichen Tochter nicht zu verlieren! Ich habe so wahr mir Gott helfen mag, weder der Kindesmutter geschweige denn meiner Tochter jemals etwas zuleide getan. Ich lebte sieben Jahre mit der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt, davon 3 Jahre mit meiner Tochter. Bei der Geburt meiner Tochter war ich selbstverständlich dabei. Etwa 11 Jahren durfte ich mehr oder weniger regelmässig, meine Tochter begleiten und Kontakt und Umgang pflegen. Heute weiss ich überhaupt nichts mehr von ihr! Und wenn ich schreibe nichts mehr, so ist dieses noch untertrieben. Eine solche Entfremdung wäre NIEMALS möglich gewesen, wenn es dem Sorgeberechtigten Elternteil auch nur marginal wichtig gewesen wäre! Ich habe jahrelang gehofft, geglaubt und gewartet – aber es kam niemals mehr etwas. Irgendwann im Sommer 2009 verlieren sich die letzten Erinnerungen an meine Tochter… Und letzendlich sind es auch nur diese Gedanken und die damit verbundenen Gefühlen, die es mir überhaupt ermöglichen, diese Beschwerde zu verfassen. Nochmals werde ich mir allergrösste Mühe geben, um den Anforderungen des Bundesgerichts zu genügen.



Ich schreibe noch immer als Vater und nicht als Jurist und bitte höfflichst das Bundesgericht, dieses entsprechend zu berücksichtigen. Sicherlich mache ich juristische “Fehler”, aber Sie dürfen sich darauf verlassen das ich jeden einzelnen Gesetzesartikel und praktisch alle Bundesgerichtsurteile, Richtlinien und Empfehlungen zum Besuchs- Ferien- Informations- und Sorgerecht gelesen habe. Was sich hier ereignet hat, hätte gar nie passieren können – wenn nämlich jeder nur die grundlegende moralische Verantwortung und Verpflichtungen wahrgenommen hätte!



Sehr geehrtes Bundesgericht ich glaube nicht noch erklären zu müssen, dass mich dieser jahrelanger “Kampf” bereits unendlich viel an physischen, psychischen und finanziellen Ressourcen gekostet hat. Für keine Sache der Welt hätte ich diesen beschwerlichen Weg auf mich genommen – ausser eben für meine Tochter, weil sie mir sehr viel bedeutet! Was ich dabei aber als unbescholtener und unschuldiger Vater im Kanton Thurgau erlebt habe – übersteigt bei weitem das erträgliche! Ich ersuche daher höfflichst das Bundesgericht mir einen allfälligen Kostenvorschuss nach [Art. 62 BGG] zu erlassen, sowie die unentgeltliche Rechtspflege gestütz auf [Art. 64 BGG] zu gewähren. Herzlichen Dank! Ich habe mich nicht so lange bemüht, damit ich jetzt aufgrund meinen bescheidenen finanziellen Verhältnisse – als nicht prozessfähig gelte! Weiter möchte ich erwähnen, dass wenn der Kanton Thurgau mit all seinen Behörden, gewissenhaft nach Recht und Gesetz mit Herz und Verstand gehandelt hätte, mein Begehren niemals an das Bundesgericht gelangt wäre und ich heute vielleicht wieder Kontakt zu meiner Tochter hätte. Ich möchte mich daher aufrichtig beim Bundesgericht für diese Umtriebe entschuldigen…



Ich verlange inzwischen auch nicht mehr Recht, sondern Gerechtigkeit und eine angemessene Entschuldigung! Weiter liegt mir die Wahrheit sehr am Herzen und ich darf verlange, dass man diese “Geschichte” so erzählt wie sie tatsächlich stattgefunden hat und nicht wie es der Kanton Thurgau und die [Beschuldigten] gerne hätten. Ich habe keine Mühe gescheut und in vielen schreiben, unmissverständlich die Problematik angesprochen. Ebenfalls wurde zu den einzelnen [Beschuldigten] und deren konkrete Straftaten oder Unterlassungen bereits in der Vergangenheit ausführlich berichtet [Akten].


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Es geht in dieser Sache weder um Geld, Immobilien, Grundstücke, Mord, Gewalt oder gar sexuellen Missbrauch, sondern um ein vorsorglich sistiertes Besuch- und Ferienrecht auf unbestimmte Zeit ohne weitere Massnahmen. Dafür wurden extra zwei Gutachten erstellt, dass erste diente der Sistierung und das zweite zur Entfremdung und Legitimation jahrelanger Behörden Untätigkeit! Als die KESB am 1. März 2013 ihre Tätigkeit aufnahm war ich noch voller Hoffnung, dass mit einer neuer “professionalisierte” Behörde, diese Entfremdung vielleicht gestoppt wird. Ich glaube auch hätte man damals richtig intervenieren, so hätte ich vermutlich wieder Kontakt zu meiner Tochter. Was die KESB bisher immer noch nicht verstanden hat, dass nicht meine Tochter die Schwierigkeit dabei war – sondern die Kindesmutter und ihre Abneigung gegenüber mir [Akten]! Was die KESB ebenfalls grobfahrlässig missachtet hat, ist die persönliche Anhörung von uns Eltern. Weder alleine noch zusammen – es gab niemals einen persönlichen Kontakt in mehr als drei Jahre Zuständigkeit! Übrigens auch das zweite Gutachten vom [17. November 2010] wurde ohne meine Anwesenheit erstellt. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau wurde per Einschreiben am [22. Februar 2012] davon in Kenntnis gesetzt. Frau Bundesrätin Sommaruga wurde ebenfalls informiert [Akten]. Und seit dem [5. September 2014] ist auch das Obergericht des Kantons Thurgau involviert. Bei allem Respekt – auch das Bundesgericht [BGE 5A_926/2014] ist nun schon zum zweiten Mal tätig. Die Wichtigkeit und Tragweite dabei, muss ich gewiss nicht mehr weiter erläutern. Inzwischen ist meine Tochter volljährig, ob wir allerdings je wieder zueinander finden – steht in den Sternen. Verabschieden voneinander konnten wir uns auch nie und was meine Tochter wirklich unter ihrem Herzen fühlt, weiss ich nicht bestimmt. Es bleibt eine lebenslange Erinnerungslücke von bisher über acht Jahren und viele ungeklärte Fragen offen. Ich muss wohl lernen damit zu leben. Was ich aber keinenfalls akzeptieren werde, ist der willkürliche, rechtswidrige, irreparabele und schädigender Eingriff in mein Leben und Familie! Nur dazu dient diese Beschwerde. Das der Kanton Thurgau nun wissentlich und willentlich, die Ursachen die dazu geführt haben, nicht gewissenhaft nach Treu und Glaube, gemäss unserer Verfassung untersucht, ist ein Justizskandal und einer Demokratie und Rechtsstaat unwürdig!

Das verletzte RECHTSGUT [BGE 101 IV 303|Art. 14 BV|Art. 36 BV] ist mein rechtlich geschützte Intresse. Die GARANTENSTELLUNG nach [Art. 11 StGB] bezeichnet man im Strafrecht als Pflicht, dafür einzustehen damit ein tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt. Erfolgsdelikte benötigen eine Kausalität “Condicio-sine-qua-non”. Alle [Beschuldigte] Menschen hatten aufgrund eines Amtes oder Vertrages zweifellos eine Garantenstellung innen. Aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen wurde mir so jahrelang mein rechtlich geschütztes Rechtsgut, nämlich den Kontakt und Informationen zu meiner leiblichen Tochter vorenthalten. Hätte es keine vorsorgliche Sistierung auf unbestimmte Zeit gegeben, keine schädigende Gutachten und keine jahrelange Behörden Untätigkeit – so wäre es auch niemals zu einer derartiger Entfremdung gekommen! Der “Erfolg” war – die bewusst in Kauf genommene Kontaktlosigkeit zu meiner Tochter. Diesen Erfolg wäre unbedingt zu vermeiden gewesen! Alle [Beschuldigten] hätten jederzeit eingreifen können – sie taten es aber nicht! Die Krönung war jedoch das man jegliche Kontaktaufnahmen explizit von meiner Tochter abhängig machte [Akten] – dass sie aber aufgrund ihrer Mutter – dieses Bedürfnis niemals äussern konnte, bemerkte offenbar auch niemand…

“Verantwortlich ist man, nicht nur für das was man tut,
sondern auch für das, was man nicht tut.”
– Laotse –


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IV. Rechtsbegehren:

Sehr verehrtes Bundesgericht,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe folgende Rechtsbegehren:

  • Das erste wäre mir plausibel zu erklären was sich genau beim [BGE 5A_926/2014] ereignet hat. Meine Gehörsrüge wurde richtig erkannt und bestätigt! Ich hätte diese jedoch beim Obergericht des Kantons Thurgau vorbringen müssen. Das habe ich gemacht, es wurde jedoch nicht gelesen! Inzwischen bestätig mir das Obergericht dieses. Für das Obergericht sind dies allerdings keine Rechtsverletzungen! Ich bitte aufrichtig das Bundesgericht, dieses genaustens zu prüfen und falls ein berechtigter Revisionsgrund vorliegt – mir diesen korrekt mitzuteilen. Ich wiederhole noch einmal das mein rechtliches Gehör seit mindestens dem [11. Februar 2011] nachweislich verweigert wird und der Schriftwechsel mit der KESB ganz sicher nicht korrekt ablief. Es wurde über Jahre diverse weitreichende Entscheidungen/Unterlassungen getroffen, ohne jemals die Eltern dabei kennengelernt zu haben [Akten].
  • Ich ersuche höfflichst das Bundesgericht, diese Sache an die erst Instanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.
  • Ich verlange das die [Strafuntersuchung] gegen die [Kindsmutter] EINGESTELLT wird. Über acht Jahre habe ich mich nun vergeblich darum bemühte! Wäre es der Kindsmutter tatsächlich wichtig gewesen, so wäre so etwas niemals passiert! Es gibt eben kein Gesetz das ein Elternteil davon abhalten kann, dem anderen Elternteil das Kind zu entfremden [Präjudiz]. Die Wunden werden irgendwann heilen – aber die Narben bleiben ein Leben lang! Ich habe nichts weiter getan als das – was jeder Vater tun würde – der sein Kind lieb! Meine Tochter sollte nicht weiter damit konfrontiert werden. Sie sollte sich jetzt auf ihre Ausbildung konzentrieren und dabei ist dieser unsäglicher Eltern-Konflikt gänzlich ungeeignet. [Josua 1:5]
  • Ich verlange hiermit erneuert gestützt auf meine Stellungnahme, Begründung und Rechtsbegehren, dass die [Beschuldigte]:
Des Straftatbestand nach Artikel [Art. 12 StGB|Art. 307 StGB|Art. 312 StGB|Art. 317 StGB] rechtskräftig verurteilt wird. Nachfolgend finden sich zu der einzelne [Beschuldigte] die strafrelevanten Tätlichkeiten oder Unterlassungen:

 

Vaterentfremdung und Beihilfe dazu, ist physische,
psychische und seelische Kindswohlgefährdung und steht unter Strafe
[BGE 128 IV 154|Art. 219 StGB|Art. 302 Abs. 1 ZGB|Art. 25 StGB]!

Hochachtungsvoll

Jean-Pierre Morf

Information: Beschwerde (im Doppel) an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Mitteilung: Staatsanwaltschaft per Email – Finanzielle Auskünfte erteilt Steueramt Wald ZH!
Publikation: http://www.tschampi.ch/blog


bestaetigung_bundesgericht-28.2.2017-j.p.morf

Ich habe am 1. März 2017 fünf Eingangsanzeigen  erhalten: 6B_268/2017, 6B_269/2017, 6B_270/2017, 6B_271/2017 und 6B_272/2017. Besten Dank!


Weitere Informationen folgen…


"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
Veröffentlicht unter Allgemein, Bundesgerichts Urteile, Entfremdung, Finanzen, Gesetz, Kanton Thurgau, KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, MANIFEST, Natur, Politik, Staat, Verantwortlichkeit, Widerstand