Bundesgerichtsurteil BGE 5A_926/2014
Jean-Pierre Morf
Am Kanal 3
8636 Wald ZH
CH – Schweiz
widerstand[@]tschampi.ch
www.tschampi.ch/blog
EINSCHREIBEN
Bundesgericht
1000 Lausanne 14
Datum : Wald den, 20. November 2014
Betreffend : Beschwerde gegen Entscheid des Obergericht Thurgau, vom 6. Oktober 2014
Sehr geehrtes Bundesgericht, Sehr geehrte Damen und Herren,
In Sachen
Jean-Pierre Morf, Am Kanal 3, 8636 Wald ZH, (Betroffener)
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU
betreffend
Entscheid vom 6. Oktober 2014 (Expediert am 23. Oktober 2014)
erhebe ich
BESCHWERDE und fordere Ultima Ratio ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache.
Gestützt auf:
- (Bundesgerichtsurteile), (StPO Art. 5), (BGG Art. 95), (BGG Art. 116), (BGG Art. 122), (ZPO Art. 53), (ZPO Art. 296), (ZPO Art. 297), (ZGB Art. 273 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 274 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 274a Abs. 1), (ZGB Art. 275a Abs.1 und 2), (ZGB Art. 296 Abs. 1), (ZGB 298b Abs. 2), (ZGB Art. 298d Abs. 1), (ZGB Art. 308 Abs. 1 und 2), (ZGB Art. 314 Abs. 2), (ZGB Art. 400 Abs. 1), (ZGB Art. 401), (ZGB Art. 405 Abs.1), (ZGB Art. 406 Abs. 2), (ZGB Art. 419), (ZGB Art. 423), (ZGB Art. 454), (KRK Art. 7 Abs. 1), (KRK Art. 8 Abs. 2), (KRK Art. 9), (KRK Art. 16 Abs. 1), (StGB Art. 11), (StGB Art. 67), (StGB Art. 219), (StGB Art. 220), (StGB Art. 312), (BV Art. 8 Abs. 3), (BV Art. 9), (BV Art. 14), (BV Art. 29), (BV Art. 30) und (BV Art. 191c) und (EMRK Art. 6).
- Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen.
- Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gemäss (ZPO Art. 117 und Art. 118).
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Auf Rechtsverletzung (BBG Art. 95), Ermessensmissbrauch (ZGB Art. 4), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (VwVG Art. 46a).
Sehr geehrtes Bundesgericht, Im Namen Gottes des Allmächtigen! (Präambel – Bundesverfassung)
“Ein Mensch soll nicht alles tun, sondern etwas; und weil er nicht alles tun kann, soll er nicht ausgerechnet etwas unrechtes tun. Meine Sache ist es nicht, mehr Bittschriften an den Gesetzgeber zu richten als sie an mich; und wenn sie dann meine Bitten gar nicht anhören wollten, was sollte ich dann tun ? Für einen solchen Fall hat der Staat eben keine Abhilfe vorgesehen; der Fehler liegt in der Verfassung selbst. Vielleicht scheint dies schroff, stur und unnachgiebig; aber ich kann verlangen, dass man dieser Haltung mit der größtmöglichen Achtung und dem größtmöglichen Verständnis begegnet, so wie sie es verdient.” – Henry David Thoreau –
Seit über sechs Jahren bemühe ich mich nun vergebens um denn Kontakt zu meiner leiblicher Tochter nicht zu verlieren. Unzählige Anstrengungen wurden meinerseits bereits unternommen, um dieses selbstverständliche GRUNDRECHT aufrecht zu erhalten! Ich habe alle mir zur Verfügung stehenden menschlichen und rechtlichen Ressourcen im Kanton Thurgau restlos ausgeschöpft. Mir wurde mehrmals grundlos und widerrechtlich den Kontakt, Umgang und alle dazugehörigen Informationen zu meiner Tochter GRUNDLOS verweigert, sistiert und letzendlich entfremdet! Ich habe im Kanton Thurgau über Jahre hinweg ein Rechtsmissbrauch, Willkür, Inkompetenz, Gleichgültigkeit und Lethargie erlebt die so seines gleichen sucht…
Auch habe ich in meiner Beschwerde, das Obergericht Thurgau höfflichst gebeten, zu erkennen dass die Kindesmutter über all die Jahren hinweg nicht in der Lage war, mit mir als Vater unserer GEMEINSAMER Tochter auch nur minimal denn Kontakt aufrecht zu erhalten. Ebenfalls forderte ich ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser sehr wichtiger Angelegenheit. Und noch immer schreibe ich als betroffener Vater und nicht als Jurist.
Jetzt stehe ich hier vor Ihnen, vor der höchster gerichtlicher Instanz unseres Landes, und BITTE Sie innigst dieses UNRECHT zu erkennen. Selbstverständlich kann kein Gericht dieser Welt, die verlorenen Zeit miteinander Wiedergutmachen! Aber jetzt ist es an Ihnen, zu erkennen, was dass Obergericht Thurgau aufgrund der vorherschende Filzokratie nicht wollte, konnte oder durfte…
Zwischenzeitlich sind weit über 100 A4 Seiten dazu geschrieben worden. Unzählige Telefonate und Emails wurden nur deswegen getätigt. Ich bin am Ende meines Lateins, Kraft und Glaube angelangt. Und dass sind weiss Gott keine leere Worte. Duzende Urteile habe ich dazu gelesen und mich über Jahre hinweg, unfreiwillig einer massiver physischer und psychischer Belastung ausgesetzt. Verständlicherweise habe ich so jeglichen Glauben und Vertrauen in unser Rechtssystem langsam aber gründlich verloren. Die Kraft und die Energie um bei einer allfällige Niederlage, noch vor denn Europäischen Gerichtshof zu gehen, habe ich schlichtweg nicht mehr! Somit ist diese Angelegenheit für mich bei Ihnen in Lausanne entgültig beendet – Beendet ist aber auch unwiderruflich, jegliches Vertrauen und finanzielle Beiträge (in Form von Steuern) für die Schweizer Eidgenossenschaft! Ich bin ein rechtschaffender Bürger und hatte nur eine einzige Bitte gegenüber diesem sogenannten “Rechtsstaat”, die mir aber konsequent und systematisch über Jahre hinweg, willentlich und wissentlich verweigert wurde. Mittlerweilen habe ich es satt, irgendwelche Gesetzesartikel und Paragrafen aufzuzählen, wenn sie eh nicht
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verstanden und umgesetzt werden. Zweifellos habe ich eine sehr grosse Hochachtung vor dem Bundesgericht und dessen Urteilssprechung. Wieso werden diese zum Teil wegweisende Urteile, im Kanton Thurgau mit Füssen getreten? Herr Oberrichter Zweidler war offensichtlich nicht in der Lage die Situation gewissenhaft und objektiv zu beurteilen. Wertefrei und Neutral ist dieses Urteil keineswegs! Im Grunde ist es lediglich eine Aneinanderreihung von Wohnorten, Gutachten, Repetion meiner Beschwerde und vor allem die verzweifelt Suche, um dass wahre und eigentliche Problem (Kindesmutter) möglichst gekonnt auszublenden und keinenfalls zu erwähnen. Mit keiner Zeile wurden die Bemühungen oder Sanktionen der Kindesmutter, mir gegenüber erwähnt, weder im Positiven noch im Negativen Sinn. Eine billigere Chronologie meiner Tochter und Ereignissen, habe ich so bisher noch nie gelesen. Der Entscheid des Obergericht Thurgau ist nicht das Papier wert auf dem es geschrieben steht, meine Damen und Herren in Lausanne! Ich erspare hiermit dem Bundesgericht eine weitere detailliertere Ausführung meinerseits und verweise auf die bereits vielen geschriebenen Briefen dazu. [Akten] (BGG Art. 29. Abs. 1)
I. BEGRÜNDUNG (Gestützt auf BBG Art. 89) und (ZPO Art. 296)
Sehr geehrtes Bundesgericht, Die Ergebnisse: (ab Seite 2) sind unnütz und uns allen bereits bekannt. Daher möchte ich gerne meine Beschwerde mit den Erwägungen: (ab Seite 7) des Obergericht Thurgau fortführen.
1. a) (BV Art. 29 Abs. 2) sieht das rechtliche Gehör vor. Das rechtliche Gehör wurde mindestens mir zu keinem Zeitpunkt gewährt! Somit ist eine Verletzung von Bundesrecht (BBG Art. 95. a., ZPO Art. 297 und ZPO Art. 298) mehrfach erfolgt. Eigentlich seit der Sistierung des Besuchsrecht in der Gemeinde Siegershausen am 20. Oktober 2008. [Akten] Eine gemeinsame Erklärung betreffen gemeinsames Sorgerecht ist in unserem Fall leider praktisch unmöglich. Die KESB hätte gestützt auf (ZGB Art. 298a Abs. 3) uns Eltern zu einem Gespräch einladen sollen. Seit dem 27. Februar 2014 läuft eine Strafanzeige, unter anderem auch gegen die KESB und die Kindesmutter. Bei meinem Gesuch und Stellungnahme vom 30. Juni 2014 an die KESB wurde wiederum (BV Art. 29 Abs. 2 und EMRK Art. 6) nachweislich verletzt. Die Stellungnahme der Kindesmutter wurde mir erst mit Entscheid der KESB vom 7. August 2014 zugestellt! [Akten] im weiteren wurden die Fristen der Kindesmutter nicht eingehalten. Weder mit Schreiben der KESB vom 16. Juni 2014 noch vom 18. Juli 2014. Wir beiden hätten eigentlich unabhängig voneinander schriftlich dazu Stellung nehmen sollen (Schriftwechsel). Gemäss Schreiben der KESB vom 16. Juni 2014. Die Kindesmutter hat diese Frist nicht wahrgenommen. (Wieso auch)
2. Das Obergericht Thurgau war zu jedem Zeitpunkt befangen in Ihrer Entscheidungsfindung (Filzokratie). Natürlich ist die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eigentlich zuständig für meine weiteren Begehren. (Amtsenthebung, Berufsverbot usw.) Bis Heute unternahm die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, nichts in dieser Sache. [Akten]
3. a ) aa) Wieder, wird erkannt was tatsächlich massgebend ist, aber wieder ohne irgendwelche Massnahmen zu treffen. (FamPra. 4/2009) “Der Begriff Kindeswohl ist «ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff». Eine einheitliche Definition des Begriffs liegt nicht vor, obwohl vielfach versucht wurde, den Begriff «positiv, also inhaltlich zu bestimmen». Mit dem Begriff ist die «Wahrung des Wohles des Kindes» im Hinblick auf seine Entwicklung und Zukunft angestrebt bzw. sein Wohlergehen in körperlicher, geistig-
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seelischer, sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht. Teilweise wird der Begriff als «heuristisches Prinzip» betrachtet. Er wandelt sich somit in seiner Bedeutung ständig bzw. entsprechend dem jeweiligen Vorherrschen bestimmter gesellschaftlicher Werte. Obwohl der Rechtsbegriff des Kindeswohls allgemein als ein Grundpfeiler des Familienrechts gilt, wird er rechtlich gesehen teilweise als «Misere», «leere Schachtel» oder «hohle Mystifikation» kritisiert. Obschon der Begriff als «Instrument und Kriterium der Auslegung, z.B. der Kindesinteressen», dient, «fehlt es ihm selbst an schlüssiger Auslegung», da «nirgends im rechtlichen Regelwerk gesagt wird, was da runter zu verstehen ist». Dabei ist es unumstritten, dass das Kindeswohl als Rechtsbegriff wichtig ist bzw. im Interesse der Rechtssicherheit auch beibehalten werden soll. Seine Bedeutung gewinnt er aber allein durch die Kombination mit interdisziplinärem Bezug – insbesondere der Psychologie. Der Begriff Kindeswohls ist weder ein juristischer/psychologischer Begriff.”
bb) Auch dieses wurde in meiner Beschwerde an dass Obergericht Thurgau erwähnt. Es gab bei und niemals irgendwelche Gewalterfahrungen! Das ist eine masslose Lüge und Unterstellung seitens KESB und Obergericht Thurgau! Das ist Verleumdung (StGB Art. 173 und 174) [Strafanzeige]. In keinem Gutachten, Entscheid oder Stellungnahme wird von Gewalt gesprochen! Weder unsere Tochter, die Kindesmutter noch ich beschuldigen uns einander, Gewalterfahrungen gemacht oder ausgeübt zu haben. Es besteht lediglich eine gravierende Kontaktlosigkeit untereinander und nichts mehr. [Akten]
cc) Leider Gottes ist dieses wahr! Im übrigen auch meine ganz persönliche Meinung. Aber meine Persönlichkeitsrechte wurden somit zum wiederholten Male im Kanton Thurgau grobfahrlässig missachtet und ignoriert. Die emotionalen Komponenten dazu, wurden am 20. Oktober 2008 grundlos und auf unbestimmte Zeit sistiert!
b) aa) Ohne Kommentar! (StGB Art. 219 und Art. 220)
bb) Ganz genau, zum wiederholten Male: Worin liegt mein Verschulden? Tatsächlich hatte unsere Tochter ein Loyalitätskonflikt, was aber eigentlich nicht mehr als “normal” ist wenn sich Eltern trennen. Alle zwei Wochen denn anderen Elternteil besuchen zu dürfen, löst wahrscheinlich bei fast allen Kindern einen “Konflikt” aus. Die damalig zuständige Vormundschaftsbehörde Kemmental, namentlich Herr Walter Marty sistierten unser Besuchsrecht auf UNBESTIMMTE Zeit! (BGE 130 III 585) Seit dieser fataler Sistierung habe ich niemals mehr irgendwas von meiner Tochter gehört, gesehen oder erhalten. Erst diese Katastrophale Anordnung ermöglichte es der Kindesmutter, unsere gemeinsame Tochter von mir zu entfremden! Das war der “Persilschein” und “Freikarte” für die Kindesmutter. [Akten und Strafanzeige] Ich ermögliche Ihnen allen hiermit zum allerletzten mal mir/uns allen zu begründen weshalb und wieso dieses Besuchsrecht sistiert wurde und weshalb bis zum heutigen Tag keinerlei Optionen für Kontaktaufnahme geschaffen wurden. Das Obergericht Thurgau hatte auch hier wieder gekonnt und bewusst KEINE Begründung abgegeben! Es gibt keine einzige plausible Erklärung, ausser eben der Wunsch der Kindesmutter und die Hilflosigkeit seitens Behörden und Ämtern. Und wenn die Verhältnismässigkeit darin besteht dass ich seit so langer Zeit keinerlei Kontakt in irgend einer Weise zu meiner Tochter unterhalten darf, so ist auch zweifellos der Tatbestand des Ermessensmissbrauch (ZGB Art. 4 und BGE 131 III 209) gegeben! Die Kindesmutter äusserte in Ihrer (sehr) kurzer Stellungnahme vom 18. Juli 2014, von einer Gefährdung des Kindswohl. Worin besteht diese Gefährdung? Ich verlange zwingend eine Antwort auf diese Aussage und Stellungnahme. Bei dieser Sistierung wurden nachweislich weder die Subsidiarität noch die Komplementarität Prinzipien berücksichtigt. (BV Art. 5 und Art. 9) Meine Tochter lernte schon sehr früh von mir, dass es bei Streitigkeiten immer zwei benötigt, alleine kann man nicht streiten!
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Und dieses nicht einmal im Zusammenhang mit uns als Eltern, sondern allgemein. Tatsächlich war es niemals einfach mit der Kindesmutter. Reden konnten wir nach unserer Trennung praktisch nie mehr, Sie wollte dieses einfach nicht! Im übrigen habe ich niemals über “Ihre” Familie gelästert. Ich war lediglich “Der-alle-zwei-Wochen-Vater”.
4. a) Die Kindesmutter war seit unserer Trennung immer Alleinerziehend und wohnte ebenfalls immer alleine mit denn beiden Halbbrüder von meiner Tochter zusammen. Es gab in diesem Sinne nur zwei Väter und eine Mutter mit deren Kindern. Die erwähnte “Familie” im klassischen Sinne gab es somit nachweislich seit unserer Trennung zu keinem Zeitpunkt mehr.
b) aa) Verehrtes Bundesgericht, das Gutachten dass am 17. November 2010 erstellt wurde ist, ist eine einzige Katastrophe! [Stafanzeige und Akten] Das ist niemals die Aussage meiner Tochter und schon gar nicht Ihren “freien Willen”. Jedoch kommen wir langsam aber sicher der Wahrheit auf den Grund. Ich war zweifellos einige Male “unangemeldet” bei Kindesmutter und unserer Tochter. (Geburtstag, Weihnachten usw.) Es existieren dazu etwa ein duzend Polizei-Einsätze. [Akten: Gemeinden Wald ZH, Nesslau SG, Siegershausen TG und Langrickenbach TG] In der Gemeinde Wald ZH, Ich glaube irgendwann im Dezember 2000, habe ich tatsächlich Kieselsteinchen an das Küchenfenster geworfen. Unsere Tochter, kann sich jedoch unmöglich noch daran erinnern. Ich erhielt darauf eine Strafanzeige, die im Nachhinein auf Grund von Nichtigkeit aufgehoben wurde. [Akten] Die angebliche Aussage meiner Tochter betreffend Ihres kleineren Bruders und dass ich Ihm angeblich den Tot gewünschte hätte, ist eine infame Lüge (Sorry) oder eher eine komplett falsche Interpretation der Psychologin Frau Monika Egli-Alge und Ihrer Pseudo-Institution zuzuschreiben! [Strafanzeige-Akten]. Diese Nichtsnutzige, unverschämte und parteiische Psychologin hatte massgeblich zur Entfremdung beigetragen. Das Gutachen ist von Vor bis Hinten, absollut parteiisch und dient lediglich der Mutter und Ihrer abwertende und ablehnende Haltung gegenüber mir. Schon damals (erstes Gutachten) war diese Psycho-Psychologin befangen in ihrer gesamter Tätigkeit und Denkweise. Die Aussage dieser Frau ist ein Armutszeugnis dass seines gleichen sucht. Weil diese Dame meiner Rhetorik und Argumentation nicht gewachsen war und Sie zweifellos von Anbeginn an, eine vorherrschende Antipathie gegenüber meiner Person mitbrachte. Diese Psychologin ist eine ausgewachsene Feministin, geschieden und Mutter von zwei Kindern. Ich fasse zusammen: Also wird mir das Besuchsrecht, Informationsrecht und Sorgerecht zu meiner leiblicher Tochter nur wegen, Kieselsteinchen werfen, einer gefälschter Aussage und einer von der Kindesmutter gewünschter Kontaktlosigkeit, seit über sechs Jahren grundlos und willkürlich sistiert und entfremdet. (BV Art. 9 und Art. 36) Wenn dieses rechtens ist, so verstehe ich mich ab sofort als vogelfrei! (ZPO Art. 88) Sehr geehrtes Bundesgericht, Ich schwöre auf die Bibel und unsere Verfassung, das Ich niemals, den Tot des Halbbruder meiner Tochter, nicht einmal in Gedanken gedacht habe. Dieses spricht fundamental gegen meine Prinzipien, in religiöser und moralischer Hinsicht. Die Gesundheit und das Wohlbefinden der beiden Halbbrüdern sind zweifellos von elementarer Bedeutung und grosser Wichtigkeit für meine Tochter. Hier noch erwähnen zu müssen, dass ich eine zeitlang jeweils dem älterem Stiefbruder meiner Tochter, zu Weihnachten immer ein kleines Geschenk überbracht habe, spielt jetzt wohl auch keine Rolle mehr. Noch niemals durfte oder konnte ich nur ein Wort mit den beiden Halbbrüder meiner Tochter reden. [Akten]
bb) Die Kindesmutter will und kann aufgrund Ihrer Persönlichkeit, Charakter und Situation keinen Kontakt zu mir unterhalten. Dieses wäre unbedingt zu untersuchen gewesen. Entwertet wurde einzig und allein, ich als Vater und Mensch! (ZGB Art. 274 Abs. 1)
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cc) Mir gegenüber hat unsere Tochter niemals irgendwelche Äusserungen bezüglich Suizid getätigt. Im weiteren sind ALLE Gutachten und Untersuchungen auf Wunsch der Kindesmutter geschehen. Ich wurde dazu weder gefragt noch habe ich zugestimmt. Dieses ganze diente einzig und alleine, dem Wohl der Kindesmutter! Auch habe Ich bis Heute keinerlei Informationen vom Kinder- und Jugendpsychiaterischen Dienst des Spital Thurgau erhalten. (ZGB Art. 275a)
d) Zweifellos ist unsere Tochter von ihrer Mutter instrumentalisiert worden. Es sind die identischen Äusserungen, Anzeichen und Haltung, die auch ihre Mutter seit Jahren vehement vertritt. Nach über sechs Jahre gegenseitiger Kontaktlosigkeit ist auch für mich die Belastung sehr gross. Auch ich habe eine gewisse “Angst” meiner Tochter gegenüber zu stehen, aber wenn nicht jetzt, wann dann? Selbstverständlich ist es unbestritten, dass die zuständigen Behörden und Menschen NICHTS dafür oder dagegen unternommen haben, eine unwiderlegbare Tatsache. Die Vormundschaftsbehörde Langrickenbach mit Ihrem damaligen Vorsteher und Heutigen Nationalrat, Herr Markus Hausammann hätten unbedingt eine neutrale und nicht schon befangene Psychologin damit beauftragen müssen, um so ein objektives und neutrales “Bild” zu erhalten. Die Geldgierige, Desinteressierte und schon damals mehr als nur befangene Psychologin Monika Egli-Alge, verunmöglichte mit Ihrem katastrophalen Gutachten jegliche Möglichkeit zur Kontaktaufnahme. Erinnerungskontakt sind wahrscheinlich das einzige was wirklich Sinn gemacht hätte. Der Mensch, dass gesamte menschliche Leben und Gedächnis bestehen zweifellos NUR aus diesen Erinnerungen. Ein begleitetes Besuchsrecht hätte damals die Vormundschaft Kemmental und Langrickenbach unbedingt anordnen sollen. Es ist also nicht (mehr) relevant, wer denn Kontakt zum anderen Elternteil nicht (er)wünscht. Ich bin sprachlos und entsetzt!
e) Der Kanton Thurgau und dessen inkompetenten Behörden, Menschen und Institutionen tun gut daran, mir zukünftig aus dem Weg zu gehen. Ich bin ein überzeugter Pazifist und Gläubiger Christ, deshalb möchte ich an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen abgeben! Ob meine Tochter je wieder denn Kontakt zu mir sucht, steht in den Sternen – Die Gesetze und Rechte dazu, in unserer Verfassung! Das Schreiben vom 21. Februar 2012, ist ein verzweifelter Hilferuf und mein längster Brief denn ich bisher geschrieben habe. Das Schreiben vom 28. Februar 2013 ist ebenfalls eine Hommage an meine Tochter und ist inhaltlich absollut nicht gegen die Mutter gerichtet. Verehrtes Bundesgericht: Wahre Worte sind nicht schön und schöne Worte nicht Wahr! In diesen Schreiben steht die Wahrheit, was denn Umgang zu meiner Tochter angeht. Und überlassen Sie mir zukünftig bitte die persönliche Freiheit, wie ich in Form und Inhalt zu schreiben habe. Ich kenne sehr wohl die Kraft und die Wirkung hinter meinen wohl überlegten Worten. Es sind keine Vorwürfe sondern Tatsachen, meine Damen und Herren im Kanton Thurgau. Der Bonapartismus herrscht nach wie vor in der Republik Mostindien!
5. a) Der zuständige “Berufsbeistand” Herr Jäger, hat zwischenzeitlich gekündigt. Zum wiederholten Male streichen Sie diesen Artikel (ZGB Art. 275) aus dem Gesetz! Er ist nichts Wert, wenn der andere (Sorgeberechtigte) Elternteil nicht will! Noch nie erhielt ich weitere Informationen (Elternabend, Klassenlager, Gesundheit usw.) zu meiner Tochter als, das sporadische Schulzeugnis, dass ebenfalls bisher immer von der Beistandschaft organisiert wurde. Die Mutter konnte und wollte bis zum heutigen Tag niemals mit irgendwelchen Beistände “zusammenarbeiten”. Steht übrigens im Bericht des Beistand Herr Jäger wie auch im Entscheid der KESB. [Akten]
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b) Der Wechsel ist bereits vollzogen worden! Über die Beistandschaft habe ich mich in meiner Stellungnahme an die KESB vom 30. Juni 2014 klar, ausführlich und detailiert geäussert. Nur wurde es offenbar weder gelesen, geschweige denn verstanden. [Akten]
6. a) Siehe Stellungnahme an die KESB und Beschwerde an das Obergericht Thurgau. Der Europäischer Gerichtshof (EGMR, 3.12.2009, Zaunegger c. Deutschland) “Die gesetzliche Regelung, wonach unver- heirateten Vätern nur mit Zustimmung der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht für Kinder zugesprochen werden kann, ver- stösst gegen das Diskriminierungsverbot und verletzt das Grundrecht auf Schutz der Familie”.
b) aa) Das war auch meine und die Hoffnung vieler tausend Vätern in unserem Land! UNGLAUBLICH wie dass Recht und Gesetz bewusst falsch interpretiert wird! Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. (ZGB Art. 296) Das Wort “Anhörung” setzt sich zusammen aus: AN-HÖREN oder eben, hören was jemand zu erzählen hat. Meine letzte Anhörung fand am 11. Februar 2011 statt. (ZPO Art. 287, Art. 297 und Art. 299) Da die Mutter in Ihrer Stellungnahme von einer Kindswohlgefährdung spricht, erhebe ich hiermit (ZGB Art. 311 und Art. 443) eine Gefährdungsmeldung an die KESB Kreuzlingen.
bb) Die Konferenz der Kantone für Kindes und Erwachsenenschutz KOKES meint allerdings zur Kindswohlprüfung genau das Gegenteil, nämlich: “Wie lange es dem Kind zugemutet werden kann, dass auf seinem Rücken ein Konflikt ausgetragen wird bzw. insb. ob einem derartigen Konflikt überhaupt mit einem alleinigen Sorgerecht begegnet werden kann”. Wenn noch einmal das Wort Gewalt ohne eine Begründung dazu in den Mund genommen wird, erstatte Ich erneuert Strafanzeige und eine Verwaltungsrechtsbeschwerde gegen das Obergericht Thurgau und denn kompletten Regierungsrat, als dessen Aufsichtsorgan! Und ebenfalls zum letzten mal: Der Begriff Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und somit kein juristischer oder psychologischer Begriff.
c) Siehe hierzu meine Stellungnahme von 30. Juni 2014 an die KESB und meine Beschwerde ans Obergericht Thurgau vom 5. September 2014. Wahrhaftig bei Volljährigkeit meiner Tochter, habe ich definitiv keinerlei Informationen und Rechte mehr. Wenn WIR es bis dahin nicht schaffen uns als Eltern über UNSERE gemeinsame Tochter zu verständigen. Meine unzähligen Bemühungen wurden genau deswegen auch schriftlich festgehalten. Ich habe mich so wahr mir Gott helfen mag, mehr als nur bemüht! Die Kindesmutter will einfach nicht. PUNKT! Im weiteren bin ich sehr kommunikativ und mehr als nur interessiert und willig eine vernünftige Lösung dafür zu finden. Aber eben, wenn der Sorgeberechtigte Elternteil nicht will, passiert nichts! Und ich verliere so je länger je mehr, jeglichen Kontakt zu meiner Tochter.
7. Zusammenfassend ist meine Beschwerde mehr als nur gutzuheissen, soweit ich überhaupt noch darauf eintreten kann! Die Verfahrensgebühr kann sich der Kanton Thurgau in denn… (ZPO Art. 132 Abs. 1 und 2) Wenn meine Bemühungen in dieser sehr wichtiger Sache zum Vorhinein im Kanton Thurgau aussichtslos war, so ist auch der Tatbestand der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (VwVG Art. 46a) hiermit mehr als nur erfüllt. Die “Gewinnaussichten” bezieht sich einzig und allein darauf dass UNSERE gemeinsame Tochter, Mutter UND Vater hat. Der “Verlust” ist mannigfaltig und nur sehr schwer zu eruieren. Aber jeder einzelne Buchstabe, war es mir wert, geschrieben zu haben. Auch habe Ich nur getan was JEDER Vater und Mutter, der sein Kind liebt, getan hätte und nichts weiter mehr…
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Und hätte der Kanton Thurgau die Menschen und Institutionen, das getan, was Sie eigentlich auch zwingend hätten tun müssen, gemäss unserer Bundesverfassung. Mit Recht und Gesetz, Herz und Verstand, so wäre ich bestimmt niemals damit zu Ihnen nach Lausanne gelangt.
II. Rechtsbegehren
Sehr geehrtes Bundesgericht, Ich erhebe gestützt auf meine Begründung folgendes Rechtsbegehren:
- Der Entscheid des Obergericht Thurgau sei aufzuheben. Der Entscheid ist Mangelhaft, unvollständig, parteiisch und Rechts- und Verfassungswidrig. Im weiteren verstösst er eklatant gegen die Menschenrechts und Kinderrechtskonventionen und dem Grundgedanken des gemeinsamen Sorgerechts. (VwVG Art. 66)
- Es sei das Besuchsrecht, weiterhin zu sistieren. Im Sinne, Interesse und Wille unserer gemeinsamer Tochter. [Widerspruch]
- Es sei das gemeinsame Sorgerecht auszusprechen.
- Es sei zu untersuchen weshalb das Besuchsrecht grundlos, unberechtigt und willkürlich am 20. Oktober 2008, auf unbestimmte Zeit sistiert wurde. [Akten]
- Es sei in diesem Zusammenhang abzuklären weshalb keine Massnahmen, Auflagen oder Bedinungen mit dieser Besuchsrecht Sistierung getroffen worden sind. Bis Heute!
- Es sei zu prüfen weshalb uns ein zweites mal das Besuchsrecht verweigert wurde.
- Es sei festzustellen in wie fern die Kindsmutter, tatsächlich denn Anforderungen der KESB, auf Information- Kontakt- Besuch- und Sorgerecht entsprechen kann. [Akten]
- Es sei festzustellen was für Bemühungen und Tätigkeiten die Kindsmutter unternommen hat, hinsichtlich Information, Kontakt, Besuch und Entfremdung.
- Es sei die genannte Kindswohlgefährdung (Stellungnahme – Kindsmutter) in Bezug auf mein zu Recht, beantragtes Information- Kontakt- Besuch- und Sorgerecht, genaustens zu überprüfen und uns allen schriftlich begründen mitzuteilen. [Akten]
- Es sei eine Pflichtmediation oder Therapie für die Kindsmutter anzuordnen. Zwecks Beratung, Hilfe und Lösungsansätze. (ZPO Art. 214), (ZGB Art. 307 Abs. 3)
- Ich ersuche das Bundesgericht höfflichst, uns allen mitzuteilen, was man bei einem renitenten Elternteil tun kann, um dieses Informations- Besuchs- und Sorgerecht durchzusetzen! Oder ist es tatsächlich so dass alle Gesetze und Rechte nichtig sind?
- Worin besteht die Diskrepanz zu einem sistierten Besuchsrecht und dem Sorgerecht? Was für Möglichkeiten und Massnahmen sieht das Bundesgericht, in diesem Fall vor?
- Diese Beschwerde ist das Produkt und Resultat meiner langjährigen Bemühungen in dieser wichtigen Sache und wäre niemals nötig gewesen, hätte ich mit der Kindsmutter auch nur marginal darüber reden können. Deshalb ist es auch so wichtig, dass die ELTERN gemeinsam und rechtlich gleichberechtigt sind. Dieses ist eine ungeschriebene und übergeordnete Pflicht und kein Recht! Die korrekt Bezeichnung hierfür wäre: Sorgepflicht! Ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache ist selbstverständlich und zwingend erforderlich.
Hochachtungsvoll Jean-Pierre Morf Beilage: Beschwerde im Doppel mit Entscheid des Obergericht Kanton Thurgau. Publikation: http://www.tschampi.ch/blog
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Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_926/2014
Urteil vom 28. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter von Werdt,
Präsident, Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A. A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 1998). Sie lebten im Zeitpunkt der Geburt von C.________ zusammen, trennten sich aber im November 2000.
B. Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 errichtete die Vormundschaftsbehörde V.________ für C.________ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Bereits als C.________ fünf Jahre alt war, wurden erste Abklärungen durchgeführt. Ab dem 20. November 2006 wurde sie infolge des anhaltenden Loyalitätskonfliktes am Ambulatorium des KJPD in W.________ betreut, an welches sich die Mutter nach suizidalen Äusserungen des Kindes gewandt hatte. Schliesslich wurde C.________ im Auftrag der Vormundschaftsbehörde X.________ im Juni 2007 vom Forensischen Institut Y.________ begutachtet. Die im Gutachten empfohlene Mediation scheiterte. Nachdem sich C.________ gegenüber der Beiständin schriftlich und mündlich dahingehend geäussert hatte, dass sie im Moment nicht mehr zum Vater gehen wolle, sistierte die Vormundschaftsbehörde X.________ am 20. Oktober 2008 das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis auf weiteres. Nach einem erneuten Wohnsitzwechsel übernahm im Jahr 2009 die Vormundschaftsbehörde Z.________ die Beistandschaft mit Entscheid vom 10. November 2009 und ernannte einen neuen Beistand. Sie verfügte mehrere Begutachtungen von C.________ und Beistandswechsel. Der neue Beistand berichtete am 17. Februar 2010, das Besuchsrecht könne nicht realisiert werden; die Mutter sträube sich aus Angst um die Gesundheit der Tochter dagegen. Im Juli 2010 verfügte die Vormundschaftsbehörde einen erneuten Bestandswechsel und veranlasste eine neue Begutachtung von C.________ beim Forensischen Institut Y.________. Das Gutachten vom 17. November 2010 kam Schluss, C.________ wolle den Vater aus freiem Willen nicht besuchen, und nannte als Grund verschiedene mit Angst besetzte Kontakte der Tochter mit dem Vater. Die ablehnende Haltung bestätigte sie bei der Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde am 18. März 2011. Der im März 2011 neu eingesetzte Beistand berichtete am 10. August 2011, C.________ wünsche nach wie vor keine Besuche und persönlichen Kontakte zu ihrem Vater. Im Bericht vom 12. Oktober 2012 hielt der Beistand fest, er habe mit C.________ zweimal persönlich ohne Beisein der Mutter gesprochen; C.________ habe klar und deutlich geäussert, sie wolle ihren Vater nicht sehen und wünsche keine telefonischen und brieflichen Kontakte. Bei ihrer Anhörung am 8. Juli 2013 durch die zwischenzeitlich zuständige KESB U.________ erklärte C.________, es bringe nichts, jeden zweiten Monat zum Beistand zu gehen und zu erklären, dass sie keinen Kontakt mit ihrem Vater wolle. Im Bericht vom 29. April 2014 bestätigte der Beistand, dass C.________ kein Besuchsrecht wolle.
C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 beantragte A.________ bei der KESB U.________ die gemeinsame elterliche Sorge über C.________. Mit Entscheid vom 7. August 2014 genehmigte die KESB den Bericht des Beistands, hob die Sistierung des Besuchs- und Ferienrechts auf und stellte fest, dass derzeit kein praktisch umsetzbares Besuchsrecht zwischen C.________ und dem Vater bestehe. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C.________ werde weitergeführt und der Beistand beauftragt, den Informationsfluss zwischen C.________ (bzw. der Mutter) und dem Vater sowie allfällige Kontakte und Übergabe von Geschenken zu koordinieren. Die Mutter wurde angehalten, in Bezug auf den Informationsfluss wirkungsvoll mit dem Beistand zusammenzuarbeiten. Den Antrag des Vaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge für C.________ lehnte die KESB ab. Am 6. Oktober 2014 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des Vaters ab, soweit es darauf eintrat.
D. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 20. November 2014 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht, mit welcher er u.a das gemeinsame elterliche Sorgerecht verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt. Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2015 und nach Versand des Urteilsdispositivs nochmals am 31. August 2015 ein längeres Schreiben eingereicht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer stellte eine ganze Palette von Rechtsbegehren, teilweise in Form von Fragen oder Statements. Soweit diese über den Regelungsgegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgehen, kann darauf nicht eingetreten werden; dies gilt insbesondere für die verschiedenen Anträge auf allerlei Anordnungen und Untersuchungen bezüglich behördlicher Handlungen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die in der Beschwerdebegründung verstreuten strafrechtlichen Vorwürfe und sinngemässen Strafanträge gegenüber den Gutachterinnen, den Beiständen und Regierungsräten sowie diversen Behörden; hierfür sind die kantonalen Strafverfolgungsorgane zuständig, bei denen der Beschwerdeführer offenbar auch eine grosse Anzahl von Strafanzeigen bereits gemacht hat. Zulässig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen das Rechtsbegehren auf Zuweisung eines geteilten elterlichen Sorgerechtes über C.________ (dazu E. 3). Nicht ganz klar wird, was der Beschwerdeführer in Bezug auf das Besuchsrecht verlangt; einerseits stellt er den Antrag, dieses sei im Interesse und entsprechend dem Willen der Tochter weiterhin zu sistieren, andererseits verlangt er Aufklärung, wieso dieses grundlos sistiert und ein zweites Mal verweigert worden sei (dazu E. 4). Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (dazu E. 5).
2. Im Zusammenhang mit dem Sorgerecht erhebt der Beschwerdeführer Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK). Diese sind aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197) vorab zu prüfen. Allerdings erhebt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe direkt gegen die KESB (diese habe ihn nicht angehört und sie hätte die Eltern zu einem Gespräch einladen sollen; sie habe ihm die Stellungnahme der Mutter erst mit ihrem Entscheid vom 7. August 2014 zugestellt). Dies ist nicht zulässig, weil nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bilden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer müsste deshalb aufzeigen, dass er die entsprechenden Vorbringen bereits vor Obergericht vorgebracht und damit den Instanzenzug ausgeschöpft hat (zur Substanziierung von Verfassungsrügen vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Ferner macht der Beschwerdeführer auch eine Befangenheit der Oberrichter geltend. Allerdings fehlt es bei dieser Rüge an einer konkreten Begründung – es wird einzig das Wort “Filzokratie” angeführt -, so dass darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3. Materiell verlangt der Beschwerdeführer in erster Linie die gemeinsame elterliche Sorge.
3.1. Das Obergericht hat auf die parlamentarische Diskussion zum neuen Sorgerecht verwiesen und festgehalten, dass von einem gemeinsamen Sorgerecht insbesondere bei einem Dauerkonflikt zwischen den Eltern abgesehen werden könne. Dies stehe in Einklang mit Stimmen aus der Psychologie, wonach die gemeinsame elterliche Sorge dort ihre Grenze finden müsse, wo aufgrund eindeutiger und objektiver Kriterien von einem unauflösbaren Nachtrennungskonflikt auszugehen sei und das Kind in einen seine Entwicklung beeinträchtigenden Loyalitätskonflikt geraten könne. Vorliegend sei der Konflikt langjährig und massiv; ein konstruktives Gespräch der Eltern sei unmöglich. Sodann sei auch die deutliche Haltung von C.________ zu beachten sowie die Tatsache, dass sie in weniger als eineinhalb Jahren volljährig werde. Vor diesem Hintergrund habe die KESB das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer führt in erster Linie an, gegen wen er in diesem Zusammenhang Strafanzeigen erheben will, macht Ausführungen zum Begriff des Kindeswohls und erhebt Vorwürfe an die Mutter, welche einfach nicht wolle und ihm die Tochter immer mehr entfremde. Aus dem Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009Zaunegger gegen Deutschland lässt sich aber sinngemäss auch herauslesen, dass der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Entscheid eine Rechtsverletzung sieht.
3.2. Was zunächst den Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 22028/04 anbelangt, so ist es nicht (mehr) topisch. In jenem Urteil ging es um die damalige Rechtslage in Deutschland, wonach bei unverheirateten Eltern die Mutter das Sorgerecht hatte und sie die Zustimmung zu einem gemeinsamen Sorgerecht verweigern konnte. Genau diese Situation, wie sie unter dem früheren Recht auch in der Schweiz bestand, hat der Gesetzgeber mit dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen neuen Sorgerecht beseitigt. Grundsätzlich steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Indes sind Ausnahmen zulässig, wenn das Kindeswohl solche gebietet (vgl. Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist die Frage, ob ein solcher Fall gegeben ist; dabei ist gestützt auf Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB der Art. 298b Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen. Diese Prüfung und die hierauf gestützte Zuteilung bzw. Belassung eines alleinigen Sorgerechtes ist mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. Urteil des EGMR Nr. 9929/12 vom 27. Mai 2014 Buchs gegen die Schweiz).
3.3. Das Obergericht ist unter Hinweis auf die parlamentarische Debatte davon ausgegangen, dass nicht die gleichen Kriterien wie beim Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB zur Anwendung kommen, und es hat befunden, dass angesichts des langjährigen massiven elterlichen Konfliktes und der Tatsache, dass C.________ kurz vor der Volljährigkeit stehe, kein gemeinsames Sorgerecht zuzusprechen sei, weil dies die jungendliche Tochter nur gefährden würde und somit nicht im Kindeswohl sei. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, welche Kriterien für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge massgebend sind, im zur Publikation bestimmten Urteil 5A_923/2014 an der öffentlichen Sitzung vom 27. August 2015 eingehend auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass für die Frage der Alleinzuteilung nicht die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den Entzug im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB. Insbesondere kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Alleinzuteilung diesem besser gerecht wird; für Einzelheiten wird auf die Erwägung 4 des betreffenden Urteils verwiesen. Die dortigen Ausführungen zur Alleinzuteilung des Sorgerechts gelten umso mehr für die Frage, ob die Alleinsorge zu belassen ist.
3.4. Vorliegend besteht zwischen den Eltern seit dem Auseinandergehen ein unüberwindbarer Nachtrennungskonflikt, welcher sich in gänzlicher Kommunikationsunfähigkeit manifestiert. Die Mutter blockt den Zugang des Vaters zur Tochter seit diesem Zeitpunkt vollständig ab und auch die Tochter selbst will keinen Kontakt mit dem Vater. Dies hat dazu geführt, dass sich Vater und Tochter seit mindestens dem Jahr 2008 nie mehr gesehen haben. Der Vater weiss einzig aufgrund der vom Beistand weitergeleiteten Eckpunkte in groben Umrissen über das Leben der Tochter Bescheid. Dass sich an dieser Situation bis zur zwischenzeitlich nahe bevorstehenden Volljährigkeit der Tochter irgendetwas ändern könnte, ist nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegend gestützt auf Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB analog anwendbare Art. 298b Abs. 2 ZGB nicht verletzt, wenn das Obergericht keine gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen hat. Der gänzlich aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene Vater könnte das Sorgerecht mangels genügender Kenntnisse über die Tochter momentan gar nicht ausüben. Er müsste sich diese zuerst verschaffen, was angesichts der vollständigen Blockade zwischen den Eltern und der verweigernden Haltung der Tochter höchstens mit einem äusserst invasiven Vorgehen des Beschwerdeführers möglich wäre. Dies wiederum wäre in der vorliegenden Situation mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Ferner hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es mitberücksichtigt hat, dass C.________ kurz vor ihrer Volljährigkeit steht.
4. Die KESB hat in ihrem Entscheid die Sistierung des Besuchsrechts aufgehoben, aber auf dessen Regelung verzichtet und die Besuchsbeistandschaft belassen. Das Obergericht hat diese Anordnungen geschützt und erwogen, dass kein Grund für eine Unterbindung des Besuchsrechts bestehe. Es sei aber der Wille der nunmehr ________-jährigen Tochter zu respektieren, dass sie zurzeit keinen Kontakt mit dem Vater wolle. Mit Blick auf diese klare Willensäusserung wäre – wie auch die Vorgeschichte zeige – ein angeordnetes Besuchsrecht gar nicht vollstreckbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Kontaktabbruch nicht dem freien Willen der Tochter entspreche. Wie in E. 1 erwähnt, wird indes aus den Rechtsbegehren nicht klar, was für eine Anordnung er genau beantragen möchte. Von daher scheint es fraglich, ob auf die Vorbringen überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil die Kritik am angefochtenen Urteil ohnehin nicht begründet wäre. An sich ist die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern von hohem Wert, zumal sie bei der Identitätsfindung eine bedeutende Rolle spielen kann (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221; 127 III 295 E. 4a S. 298; 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Es ist weiter festzustellen, dass sich der Vater durch all die Jahre hindurch um einen Kontakt bemüht hat, dies allerdings erfolglos. An dieser faktischen Ausgangslage kann auch das Gericht nichts ändern. Vielmehr hat es zu entscheiden, wie das Besuchsrecht in einer solchen Situation zu regeln ist. Diesbezüglich besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ablehnen (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221 f.; Urteile 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1; 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Es wäre sinnlos, in einem solchen Fall eine konkrete Besuchsrechtsregelung zu treffen, welche nicht durchgesetzt werden kann. Es muss vielmehr dem Kind überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls wann es bereit ist, einen Kontakt wieder aufzunehmen. Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Kindeswohl. Dieses Ziel ist mit einem erzwungenen Kontakt bei einer fast volljährigen Tochter, die seit Jahren einen festen Willen äussert, nicht zu erreichen. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, was die genauen Gründe für die ablehnende Haltung der Tochter sind. Insbesondere könnte im heutigen Zeitpunkt gegenüber der ________-jährigen C.________ auch dann kein Besuchsrecht durchgesetzt werden, wenn die – im Gegensatz zu den Gutachten stehende – Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, dass die Tochter nicht aus freiem Willen den Kontakt verweigere. Im Übrigen versteht sich von selber, dass auch der Entscheid urteilsfähiger Menschen nie völlig unbeeinflusst von der Umgebung und den bisherigen Wahrnehmungen erfolgt. Darauf kommt es aber nicht an; entscheidend ist, dass eine normal entwickelte Jugendliche mit ________ Jahren bezüglich der Frage, ob sie mit einem Elternteil Kontakt pflegen will oder nicht, sehr wohl urteilsfähig ist und sich mit Zwang kein erspriesslicher Kontakt mehr herstellen lässt. Vielmehr entspricht es dem Kindeswohl, in einer solchen Situation auf eine autoritative Besuchsregelung zu verzichten. Dennoch ist es sinnvoll, die Beistandschaft zu belassen, damit bis zur Volljährigkeit ein Mindestmass an gegenseitiger Information sichergestellt werden kann. Der angefochtene Entscheid würde mithin auch bezüglich des Besuchsrechts in keiner Weise gegen Bundesrecht verstossen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Indes belegt er seine Bedürftigkeit nicht, weshalb es bereits an den formellen Voraussetzungen für die Gutheissung dieses Begehrens fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli
Soweit ich überhaupt noch darauf eintreten kann!
Liebes Bundesgericht sowie alle Behörden und Beamten im Kanton Thurgau die in dieser Sache betraut wurden, leckt mich alle am Arsch!!! Ich werde mich zum Urteil aus Lausanne, zu einen späteren Zeitpunkt hier noch ausführlich äussern…