Eidgenössische Volksabstimmung vom 3. März 2024

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung


JA «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente


NEIN «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative


Eidgenössische Volksabstimmung vom 6. Juli 1947




Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG

Versichert nach diesem Gesetz sind:
a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;


Art. 22 Abs. 1 AsylV 2

Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt für Asylsuchende pro Monat 1573.39 Franken und für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung pro Monat 1424.28 Franken. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).


Art. 1 Abs. 2 SR 831.131.11

Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.


Art. 14 Abs. 2bis AHVG

Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b. diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht.



Admin.ch


“Anspruch auf die Maximalrente haben Rentenbezüger aber erst ab einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 88’200 Franken und mehr (wäh­rend 45 Jahren). Und nur wer über ein solches verfügt und kei­ne Beitragslücken aufweist, hat auch Anspruch auf die maximale Vollrente von 2450 Franken pro Monat bzw. 29’400 Franken pro Jahr.” 😉



compenswiss

Ausgleichsfondsgesetz:

Mit dem Erlass des Ausgleichsfondsgesetzes werden die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit der Bezeichnung «Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» verwaltet.

Compenswiss:

Die compenswiss mit Sitz in Genf ist seit dem 1. Januar 2019 eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, eigener Rechnung und Handelsregistereintrag. Der Anstalt obliegt die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO. Sie muss jederzeit die für die Durchführung der AHV-, IV- und EO notwendige Liquidität sicherstellen und das Vermögen so anlegen, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann. Die Anstalt nimmt keine anderen Aufgaben für die AHV, IV und EO wahr und trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Durchführungsstellen dieser Sozialversicherungen.

Bern, 25.11.2015 – Der Bundesrat hat Manuel Leuthold zum neuen Verwaltungsratspräsidenten der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Compenswiss) gewählt. Zuletzt war er als Group Chief Administrative Officer bei der Edmond de Rothschild Holding S.a. in Genf tätig.

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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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One comment on “Eidgenössische Volksabstimmung vom 3. März 2024
  1. WIDERSTAND sagt:

    Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten:
    Art. 3 lit. r UWG
    …jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);